Mietrecht


Besichtigungs- und Betretungsrecht des Vermieters

BGH, Urteil vom 04.06.2014 - VIII ZR 289/13 -



Eine mietvertragliche Klausel, die dem Vermieter allgemein das Recht zum Betreten der Wohnung einräumt, ist wegen Unangemessenheit unwirksam, § 307 Abs. 1 BGB. Dies entschied der BGH. 


Aus dem Mietverhältnis folgt eine Nebenpflicht des Mieters, dem Vermieter nach Vorankündigung den Zutritt zu seiner Wohnung zu gewähren,wenn es dafür einen konkreten sachlichen Grund gibt, der dann auch vom Vermieter bei der Vorankündigung mitzuteilen ist. Der Vermieter hat keinen Anspruch auf ein regelmäßiges anlassloses Begehen der Wohnung. Dies folgt nach Auffassung des BGH daraus, dass während des Mietverhältnisses ein uneingeschränktes Gebrauchsrecht des Mieters besteht und sie unter dem besonderen Schutz von Art. 13 GG steht. 


Zum Urteil:

> BGH, Urteil vom 04.06.2014 - VIII ZR 289/13 -