Handelsvertreterrecht

Zur Verjährung des Anspruchs auf einen Buchauszug

BGH, Urteil vom 03.08.2017 - VII ZR 32/17 -

Kurze Inhaltsangabe:

 

Der Kläger war bei der Beklagten als Handelsvertreter (HV) tätig gewesen. Die Beklagte rechnete die Provisionen monatlich ab. Nach Beendigung des Vertrages zum 31.12.2014 klagte er mit einer im Oktober 2015 erhobenen Klage im Rahmen einer Stufenklage zunächst auf Erteilung eines Buchauszugs in Bezug auf alle Geschäfte mit bestimmten Abnehmern für den Zeitraum vom 27.10.2008 bis 31.12.2014. Die Beklagte anerkannte den Anspruch für den Zeitraum vom 01.01.2012 bis 31.12.2014 und erhob im Übrigen die Einrede der Verjährung.

 

Das Landgericht hatte dem Anspruch des Klägers entsprochen, das OLG abgewiesen. Die Revision des Klägers blieb erfolglos.

 

Der BGH verweist darauf, dass der Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs nach § 87c HGB selbständig innerhalb der Regelverjährungsfrist des § 195 BGB (3 Jahre) verjähre. Dieser Anspruch würde allerdings dann gegenstandslos, wenn der Provisionsanspruch, zu dessen Geltendmachung der Buchauszug diene, bereits verjährt oder nicht (mehr) durchsetzbar sei. Die Regelverjährung des § 195 BGB beginne nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen sowie der Person des Schuldners erlangt habe bzw. ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen können. In diesem Sinne ist der Anspruch entstanden zu dem Zeitpunkt, zu dem er erstmals geltend gemacht oder gerichtlich durchgesetzt werden könnte, was regelmäßig bei Fälligkeit nach § 271 BGB anzunehmen sei. Daraus folgert der BGH für den Buchauszug, dass die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres zu laufen beginne, in dem der Unternehmer dem Handelsvertreter eine abschließende Abrechnung über die ihm zustehende Provision erteilt habe.

 

Für die Entstehung des Anspruchs auf Erteilung des Buchauszugs sei nicht ausreichend, dass die Voraussetzungen für eine Abrechnung der Provision nach § 87c Abs. 1 HGB vorlägen. Zwar sei der Handelsvertreter berechtigt, verweigert der Unternehmer eine Abrechnung der Provisionen, die Vorlage eines Buchauszugs zusammen mit der Abrechnung über die Provisionen geltend zu machen; aber er sei dazu nicht verpflichtet. Er könne auch zunächst die Abrechnung fordern, danach den Buchauszug. Dadurch würde der Unternehmer nicht unbillig benachteiligt, da er es in der der Hand habe, durch Erteilung einer abschließenden Provisionsrechnung den Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs im Sinne des Verjährungsrechts fällig zu stellen.

 

Auch sei für die Entstehung des Anspruchs auf einen Buchauszug weder ein Zweifel an der Richtigkeit der erteilten Abrechnung erforderlich noch notwendig, dass die Abrechnung vollständig sei. Der Buchauszug soll es dem Handelsvertreter gerade ermöglichen, die Abrechnung zu prüfen.

 

Der Buchauszug könne vom Unternehmer auch bereits ohne gesonderte Anforderung zusammen mit der Abrechnung erteilt werden. Erfolgt dies nicht, könne der Anspruch ab Zugang einer abschließenden Provisionsabrechnung geltend gemacht werden und wäre ab diesem Zeitpunkt auch gerichtlich durchsetzbar (s. oben auch zur Verbindung mit der Klage auf Abrechnung).  Damit aber unterläge der gesamte Anspruch auf einen Buchauszug dem Verjährungslauf, nicht nur in Bezug auf die abgerechneten Geschäfte. 

 

Aus den Gründen:

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 30. Januar 2017 - 18 U 96/16 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger fordert nach beendetem Handelsvertretervertrag im Wege der Stufenklage auf der ersten Stufe die Erteilung eines Buchauszugs.

Mit Vertrag vom 4. Juni/27. Oktober 2008 verpflichtete sich der Kläger, als Handelsvertreter für das Sortiment der Beklagten tätig zu werden. Ihm wurde hierzu ein Kundenstamm übertragen. Die Beklagte rechnete die Provisionen monatlich ab. Mit Schreiben vom 26. Mai 2014 kündigte die Beklagte den Handelsvertretervertrag zum 31. Dezember 2014.

Mit der am 8. Oktober 2015 bei Gericht eingegangenen und der Beklagten am 23. Oktober 2015 zugestellten Stufenklage verlangt der Kläger auf der ersten Stufe die Erteilung eines Buchauszugs in Bezug auf alle Geschäfte der Beklagten mit in einer Anlage näher bezeichneten Abnehmern für den Zeitraum vom 27. Oktober 2008 bis zum 31. Dezember 2014. Die Beklagte hat diesen Anspruch für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2014 anerkannt und im Übrigen eingewandt, dass der Anspruch für den weiter zurückliegenden Zeitraum verjährt sei.

Das Landgericht hat der Klage auf der ersten Stufe durch Teilanerkenntnis- und Teilurteil vollständig stattgegeben. Die Beklagte hat gegen das Urteil Berufung eingelegt mit dem Antrag, das Urteil des Landgerichts teilweise abzuändern und die Klage abzuweisen, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, dem Kläger einen Buchauszug über alle Geschäfte zu erteilen, die die Beklagte mit den in der Anlage bezeichneten Abnehmern in der Zeit vom 27. Oktober 2008 bis zum 31. Dezember 2011 getätigt hat. Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels dahin abgeändert, dass die Klage abgewiesen wird, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, dem Kläger einen Buchauszug über alle Geschäfte zu erteilen, die die Beklagte mit den in der Anlage bezeichneten Abnehmern in der Zeit vom 27. Oktober 2008 bis zum 30. November 2011 getätigt hat.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs für den Zeitraum bis zum 30. November 2011 weiter.

Entscheidungsgründe

 

Die Revision des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, der sich aus § 87c Abs. 2 HGB ergebende Anspruch des Klägers auf Erteilung eines Buchauszugs sei in Bezug auf die bis November 2011 getätigten Geschäfte verjährt.

Der Buchauszugsanspruch entstehe in der für den Verjährungsbeginn gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB maßgeblichen Weise mit der Abrechnung der Provisionen. Der Anspruch auf einen Buchauszug werde mit der Abrechnung fällig und sei im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB entstanden. Die vollständige und abschließende Abrechnung lasse mit dem Schluss des jeweils maßgeblichen Jahres die Verjährung beginnen. Anspruchsentstehung und Fälligkeit setzten nicht die Geltendmachung durch den Handelsvertreter voraus. Dem Umfang nach beziehe sich der Buchauszugsanspruch auf alle getätigten oder gemäß § 87a Abs. 3 HGB nicht getätigten Geschäfte in dem jeweiligen Abrechnungszeitraum, die möglicherweise einen Provisionsanspruch auslösen könnten. Nur zweifelsfrei nicht provisionspflichtige Geschäfte brauchten im Buchauszug nicht enthalten zu sein. Fälligkeit des für einen bestimmten Zeitraum geltend gemachten Buchauszugsanspruchs liege deshalb nicht bloß vor betreffend die in der Abrechnung enthaltenen, sondern auch betreffend die übrigen in den Buchauszug aufzunehmenden, d.h. abrechnungsreifen Geschäfte aus dem Abrechnungszeitraum, sofern die Abrechnung als abschließend zu verstehen sei. Der abweichenden Auffassung, wonach für Geschäfte, die trotz Abrechnungsreife nicht abgerechnet würden, die Verjährung des Buchauszugsanspruchs nicht beginnen könne, sei nicht zu folgen.

Neben der Abrechnung durch den Prinzipal sei für die Entstehung des Anspruchs auf Erteilung eines Buchauszugs nicht erforderlich, dass - objektiviert oder nach bloßer Meinung des Handelsvertreters - Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Abrechnung bestünden. Ein späterer Verjährungsbeginn folge auch nicht aus § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Diese subjektiven Voraussetzungen bezögen sich auf den Buchauszugsanspruch als Kontrollrecht selbst und nicht auf den zugrundeliegenden Provisionsanspruch. Die kenntnisabhängige Verjährung des Buchauszugsanspruchs beginne deshalb mit Erhalt der auf einen bestimmten Zeitraum bezogenen, abschließenden Abrechnung des Prinzipals. Die subjektiven Voraussetzungen für den kenntnisabhängigen Verjährungsbeginn gingen nicht über die objektiven Tatsachen hinaus, aus denen sich die Anspruchsentstehung ergebe.

Für die bis zum 30. November 2011 getätigten Geschäfte habe die dreijährige Verjährungsfrist zum 31. Dezember 2011 und vorher begonnen, weil diese Geschäfte in den bis zum 31. Dezember 2011 erteilten Abrechnungen enthalten oder einzustellen gewesen seien. § 87c Abs. 1 Satz 2 HGB stelle für den Zeitpunkt der Abrechnung auf den Folgemonat des Zeitpunkts des getätigten Geschäfts ab, weshalb im November 2011 getätigte Geschäfte Ende Dezember 2011 abrechnungsreif gewesen seien. Die Verjährungsfrist für diese Geschäfte sei damit spätestens mit Ablauf des Jahres 2014 abgelaufen und durch die Klageerhebung auch nicht rechtzeitig gehemmt worden.

II.

Dies hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

Zu Recht geht das Berufungsgericht davon aus, dass der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs gemäß § 87c Abs. 2 HGB für die im Zeitraum vom 27. Oktober 2008 bis zum 30. November 2011 von der Beklagten getätigten provisionspflichtigen Geschäfte gemäß § 195 i.V.m. § 199 Abs. 1 BGB verjährt ist.

1. Der Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs nach § 87c Abs. 2 HGB verjährt selbständig in der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB. Dieser Anspruch, bei dem es sich um einen Hilfsanspruch handelt, wird allerdings gegenstandslos, wenn der Provisionsanspruch, dessen Vorbereitung er dienen soll, verjährt ist oder aus anderen Gründen nicht mehr durchgesetzt werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Februar 2016 - VII ZR 28/15, IHR 2016, 124 Rn. 14; Urteil vom 3. April 1996 - VIII ZR 54/95, NJW 1996, 2100, 2101, juris Rn. 11; Urteil vom 22. Mai 1981 - I ZR 34/79, NJW 1982, 235 f., juris Rn. 40Urteil vom 1. Dezember 1978 - I ZR 7/77, NJW 1979, 764, juris Rn. 16). Für eine Verjährung der mit der Stufenklage in letzter Stufe begehrten Provisionsansprüche bestehen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts keine Anhaltspunkte. Dies wird von der Beklagten in der Revisionsinstanz auch nicht in Frage gestellt.

2. Gemäß § 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Ein Anspruch ist im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB entstanden, sobald er erstmals geltend gemacht und notfalls im Wege der Klage durchgesetzt werden kann; dies ist regelmäßig der Fall, wenn die Leistung fällig ist, § 271 Abs. 1 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2014 - VII ZR 189/13 Rn. 35; Urteil vom 16. April 2013 - II ZR 118/11, NJW 2013, 2511 Rn. 18; Urteil vom 8. Juli 2008 - XI ZR 230/07, NJW-RR 2009, 378 Rn. 17 m.w.N.). Für die Verjährung des Anspruchs auf Erteilung eines Buchauszugs nach § 87c Abs. 2 HGB bedeutet dies, dass sie regelmäßig mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Unternehmer dem Handelsvertreter eine abschließende Abrechnung über die diesem zustehende Provision erteilt hat (vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 2008 - VIII ZR 205/05, IHR 2009, 70 Rn. 28; Urteil vom 11. Juli 1980 - I ZR 192/78, NJW 1981, 457, juris Rn. 12 ff.; OLG Stuttgart, ZVertriebsR 2016, 233, 235 f. = IHR 2016, 246, 248 f., juris Rn. 29; OLG München, ZVertriebsR 2016, 306, 308 = IHR 2016, 252, 254, juris Rn. 35 und Urteil vom 14. Juli 2016 - 23 U 3521/15, juris Rn. 36; OLG Oldenburg, Urteil vom 4. April 2011 - 13 U 27/10, juris Rn. 65 f.).

a) Nach § 87c Abs. 2 HGB kann der Handelsvertreter bei der Abrechnung einen Buchauszug über alle Geschäfte verlangen, für die ihm nach § 87 HGB Provision gebührt. Der Anspruch auf Erteilung des Buchauszugs entsteht danach in dem Zeitpunkt, in dem der Unternehmer dem Handelsvertreter eine abschließende Abrechnung erteilt (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Mai 2014 - VII ZR 187/13 Rn. 11 m.w.N.). Eine vom Unternehmer nach § 87c Abs. 1 HGB zu erteilende Provisionsabrechnung kann dabei jeweils nur solche Provisionsforderungen des Handelsvertreters erfassen, die tatsächlich entstanden sind. Daher besteht der Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs nach § 87c Abs. 2 HGB von vornherein nur hinsichtlich der Provisionsansprüche des Handelsvertreters, die auch tatsächlich abgerechnet werden können (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 1980 - I ZR 192/78, NJW 1981, 457, juris Rn. 13).

aa) Von einer abschließenden Abrechnung des Unternehmers ist auszugehen, wenn dieser eine Abrechnung über die dem Handelsvertreter zustehende Provision ohne Einschränkungen oder Vorbehalte erteilt hat. Mit einer solchen einschränkungs- und vorbehaltlos erteilten Abrechnung ist stillschweigend die Erklärung des Unternehmers verbunden, dass weitere Provisionsforderungen des Handelsvertreters nicht bestehen (vgl. OLG Stuttgart, ZVertriebsR 2016, 233, 236 = IHR 2016, 246, 249, juris Rn. 33; Gräfe, ZVertriebsR 2015, 227, 228; Reif/David, ZVertriebsR 2015, 343, 346). Eine abschließende Abrechnung liegt auch vor, wenn der Unternehmer mitteilt, dass im Abrechnungszeitraum keine Provisionsforderungen zugunsten des Handelsvertreters entstanden sind (vgl. OLG Stuttgart aaO; OLG Oldenburg, Urteil vom 4. April 2011 - 13 U 27/10, juris Rn. 66; Reif/David, aaO, S. 348).

bb) Für die Entstehung des Anspruchs auf Erteilung eines Buchauszugs ist entgegen einer verbreiteten Ansicht (vgl. Reif/David, ZVertriebsR 2015, 343, 348; OLG Düsseldorf, IHR 2013, 220, 224, juris Rn. 85; OLG Celle, OLGR 2004, 96, 97, juris Rn. 20 f.; OLG Hamm, Urteil vom 23. März 2001 - 35 U 48/00, juris Rn. 22; LG Frankenthal, Urteil vom 14. Mai 2013 - 1 HK O 10/12, juris Rn. 53) dagegen nicht schon ausreichend, dass die Voraussetzungen für den Anspruch des Handelsvertreters auf Abrechnung der Provision nach § 87c Abs. 1 HGB vorliegen.

Der Handelsvertreter ist zwar, wenn der Unternehmer die Erteilung einer Abrechnung über die dem Handelsvertreter zustehende Provision verweigert, obwohl er zur Abrechnung verpflichtet ist, grundsätzlich berechtigt, die Vorlage eines Buchauszugs zusammen mit der Abrechnung über die Provision gerichtlich geltend zu machen (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juni 2010 - VIII ZR 62/09, NJW-RR 2011, 189 Rn. 30; Urteil vom 11. Juli 1980 - I ZR 192/78, NJW 1981, 457, juris Rn. 12; OLG Celle, OLGR 2004, 96, 97, juris Rn. 20 f.; EBJS/Löwisch, HGB, 3. Aufl., § 87c Rn. 6; Thume in Röhricht/Graf von Westphalen/Haas, HGB, 4. Aufl., § 87c Rn. 2, 24; Heymann/Sonnenschein/Weitemeyer, HGB, 2. Aufl., § 87c Rn. 10; a.A. MünchKommHGB/von Hoyningen-Huene, 4. Aufl., § 87c Rn. 43; Oetker/Busche, HGB, 5. Aufl., § 87c Rn. 16; Baumbach/Hopt/Hopt, HGB, 37. Aufl., § 87c Rn. 18; Emde, Vertriebsrecht, 3. Aufl., § 87c Rn. 38; Riemer in Küstner/Thume, Handbuch des gesamten Vertriebsrechts, Band 1, 5. Aufl., Kap. VI Rn. 122 f.; Fröhlich in Flohr/Wauschkuhn, Vertriebsrecht, § 87c HGB Rn. 59; differenzierend Reif/David, ZVertriebsR 2015, 343, 348). Denn die Weigerung des Unternehmers, eine Abrechnung nach § 87c Abs. 1 HGB über die dem Handelsvertreter zustehende Provision zu erteilen, begründet regelmäßig die Besorgnis, der Unternehmer werde auch den bei der Abrechnung entstehenden Anspruch des Handelsvertreters auf Erteilung eines Buchauszugs nach § 87c Abs. 2 HGB nicht rechtzeitig erfüllen, § 259 ZPO (vgl. BAG, Urteil vom 6. Mai 2009 - 10 AZR 390/08, juris Rn. 15). Soweit in dem Senatsbeschluss vom 20. Mai 2014 (VII ZR 187/13 Rn. 11) eine andere Auffassung zum Ausdruck gekommen sein sollte, hält der Senat daran nicht fest.

Der Handelsvertreter ist jedoch im Falle einer solchen Weigerung des Unternehmers nicht verpflichtet, den Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs nach § 87c Abs. 2 HGB zusammen mit dem Anspruch auf Abrechnung der Provision nach § 87c Abs. 1 HGB geltend zu machen. Er kann von dem Unternehmer vielmehr zunächst eine Abrechnung über die verdienten Provisionen verlangen und anschließend die Erteilung eines Buchauszugs fordern. Der Unternehmer wird hierdurch unter verjährungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht unbillig benachteiligt. Denn er hat es selbst in der Hand, den Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs mit Erteilung einer abschließenden Provisionsabrechnung nach § 87c Abs. 1 HGB fällig zu stellen. Hierfür genügt nach dem vorstehend Gesagten auch die Erklärung, dass dem Handelsvertreter im Abrechnungszeitraum keine Provisionsansprüche erwachsen sind.

cc) Für die Entstehung des Anspruchs auf Erteilung eines Buchauszugs gemäß § 87c Abs. 2 HGB ist weiter nicht erforderlich, dass auf Seiten des Handelsvertreters Zweifel an der Richtigkeit der vom Unternehmer erteilten Abrechnung bestehen (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 1981 - I ZR 171/79, VersR 1982, 265, 266, juris Rn. 8; Urteil vom 31. Januar 1979 - I ZR 8/77, WM 1979, 463, 464, juris Rn. 20).

Ferner ist nicht Voraussetzung, dass die vom Unternehmer über die vom Handelsvertreter zu beanspruchenden Provisionen erteilte Abrechnung vollständig ist und sämtliche dem Handelsvertreter tatsächlich zustehenden Provisionen umfasst (vgl. OLG Stuttgart, ZVertriebsR 2016, 233, 236 = IHR 2016, 246, 249, juris Rn. 30 ff.; Reif/David, ZVertriebsR 2015, 343, 346; a.A. OLG Oldenburg, Urteil vom 4. April 2011 - 13 U 27/10, juris Rn. 67 f.; Harten, ZVertriebsR 2015, 288, 290). Der Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs soll dem Handelsvertreter die Überprüfung der vom Unternehmer erteilten Provisionsabrechnung ermöglichen (vgl. BGH, Urteil vom 23. November 2011 - VIII ZR 203/10, IHR 2012, 63 Rn. 53; Urteil vom 21. März 2001 - VIII ZR 149/99, NJW 2001, 2333, juris Rn. 18 m.w.N.). Er dient also gerade der Kontrolle der Richtigkeit und Vollständigkeit einer erteilten Abrechnung und damit gegebenenfalls auch der Aufdeckung weiterer im Abrechnungszeitraum abgeschlossener provisionspflichtiger Geschäfte, die in der Abrechnung nicht berücksichtigt sind. Dann kann aber Voraussetzung dieses Anspruchs nicht sein, dass die erteilte Abrechnung vollständig ist. Denn sonst wäre der Buchauszug überflüssig (vgl. Reif/David, ZVertriebsR 2015, 343, 346).

dd) Die Entstehung des Anspruchs auf Erteilung eines Buchauszugs gemäß § 87c Abs. 2 HGB setzt ferner nicht voraus, dass der Handelsvertreter diesen Anspruch geltend macht (vgl. OLG Oldenburg, Urteil vom 4. April 2011 - 13 U 27/10, juris Rn. 63; Reif/David, ZVertriebsR 2015, 343, 344 f.; a.A. Emde, Vertriebsrecht, 3. Aufl., § 87c Rn. 148; Fröhlich in Flohr/Wauschkuhn, Vertriebsrecht, § 87c HGB Rn. 54; EBJS/Löwisch, HGB, 3. Aufl., § 87c Rn. 27, 38; Oetker/Busche, HGB, 5. Aufl., § 87c Rn. 16; Baumbach/Hopt/Hopt, HGB, 37. Aufl., § 87c Rn. 17; OLG Frankfurt, Urteil vom 18. September 2012 - 5 U 101/09, juris Rn. 77; LG Berlin, ZVertriebsR 2015, 309, 310, juris Rn. 55). Der Handelsvertreter hätte es sonst in der Hand, die Verjährung dieses Informationsrechts während der Vertragsdauer beliebig hinauszuzögern. Das widerspräche dem Sinn der Verjährungsvorschriften, nach einer bestimmten Zeitdauer Rechtsfrieden eintreten zu lassen (vgl. OLG Oldenburg, Urteil vom 4. April 2011 - 13 U 27/10, aaO).

Bei dem Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs handelt es sich nicht um einen verhaltenen Anspruch. Ein solcher ist dadurch gekennzeichnet, dass der Schuldner die Leistung nicht von sich aus erbringen muss beziehungsweise nicht leisten darf, bevor sie der Gläubiger verlangt (BGH, Urteil vom 1. Dezember 2011 - III ZR 71/11, BGHZ 192, 1 Rn. 11; MünchKommBGB/Krüger, 7. Aufl., § 271 Rn. 4; Palandt/Grüneberg, BGB, 76. Aufl., § 271 Rn. 1; Staudinger/Bittner, 2014, BGB, § 271 Rn. 7; BeckOK BGB/Lorenz, Stand: 1. Februar 2017, § 271 Rn. 2; vgl. auch BGH, Urteil vom 29. Januar 2008 - XI ZR 160/07, BGHZ 175, 161 Rn. 24; Palandt/Ellenberger, aaO, § 199 Rn. 8; MünchKommBGB/Grothe, 7. Aufl., § 199 Rn. 7). Die Erteilung eines Buchauszugs ist nicht davon abhängig, dass der Handelsvertreter diesen verlangt. Der Unternehmer kann den Buchauszug vielmehr bereits zusammen mit der Abrechnung über die Provisionen erteilen. Die für einen Buchauszug erforderlichen Angaben können dabei in die Provisionsabrechnung selbst aufgenommen werden oder dieser in anderer Form beigefügt werden (vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 2008 - VIII ZR 205/05, IHR 2009, 70 Rn. 16 ff.; Urteil vom 21. März 2001 - VIII ZR 149/99, NJW 2001, 2333, 2336, juris Rn. 32; Urteil vom 24. Mai 1995 - VIII ZR 146/94, NJW 1995, 2229, 2230, juris Rn. 7; Urteil vom 11. Oktober 1990 - I ZR 32/89, NJW-RR 1991, 156, 159, juris Rn. 59; Urteil vom 23. Oktober 1981 - I ZR 171/79, VersR 1982, 265, 266, juris Rn. 10).

ee) Die Entstehung des Anspruchs auf Erteilung eines Buchauszugs nach § 87c Abs. 2 HGB ist entgegen der Ansicht der Revision außerdem nicht davon abhängig, dass das Handelsvertreterverhältnis beendet ist (vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 2008 - VIII ZR 205/05, IHR 2009, 70 Rn. 28; a.A. LG Berlin, ZVertriebsR 2015, 309, 310, juris Rn. 55; EBJS/Löwisch, HGB, 3. Aufl., § 87c Rn. 38). Hierfür besteht keine gesetzliche Grundlage. Dem Handelsvertreter ist es möglich und zumutbar, das ihm nach § 87c Abs. 2 HGB zustehende Informationsrecht während des Bestehens des Handelsvertreterverhältnisses geltend zu machen. Die Wahrnehmung des dem Handelsvertreter nach dem Gesetz zustehenden Anspruchs auf Erteilung eines Buchauszugs stellt keinen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung dar (vgl. Reif/David, ZVertriebsR 2015, 343, 345). Dass möglicherweise die Ausübung dieses Kontrollrechts das Verhältnis zum Unternehmer belasten und eine ordentliche Kündigung des Handelsvertretervertrags nach sich ziehen kann, ist keine dem Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs nach § 87c Abs. 2 HGB innewohnende spezifische Besonderheit. Macht ein Vertragspartner während des Bestehens des Vertrags von den ihm nach dem Gesetz zustehenden Rechten Gebrauch, kann dies unabhängig von der Art des jeweiligen Vertragsverhältnisses zu Missstimmungen zwischen den Vertragspartnern führen. Dies hat jedoch nicht zur Folge, dass die Ausübung eines solchen Rechts stets erst nach Beendigung des Vertragsverhältnisses möglich und zumutbar wäre.

b) Der Handelsvertreter erlangt von den den Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs begründenden Umständen im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB regelmäßig Kenntnis mit dem Zugang einer vom Unternehmer erteilten abschließenden Provisionsabrechnung. Ab diesem Zeitpunkt ist der Handelsvertreter in der Lage, den Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs gemäß § 87c Abs. 2 HGB gerichtlich durchzusetzen. Die Verjährung des Anspruchs auf Erteilung eines Buchauszugs ist nach den vorstehenden Ausführungen nicht auf die Geschäfte beschränkt, die der Unternehmer tatsächlich abgerechnet hat, sondern erfasst alle provisionspflichtigen Geschäfte, über die der Handelsvertreter nach § 87c Abs. 1 HGB eine Abrechnung des Unternehmers verlangen konnte.

3. Das Berufungsgericht hat nach diesen Maßgaben zutreffend angenommen, dass der Anspruch des Klägers auf Erteilung eines Buchauszugs für die von der Beklagten bis zum 30. November 2011 getätigten Geschäfte, für die der Kläger möglicherweise eine Provision beanspruchen kann und die im Dezember 2011 von der Beklagten abgerechnet worden sind oder jedenfalls abgerechnet werden konnten, verjährt ist. Die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren begann für die bis zum Dezember 2011 abgerechneten Provisionen für diese Geschäfte gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres 2011 zu laufen mit der Folge, dass der Buchauszugsanspruch für diese Provisionen am 31. Dezember 2014 verjährt war. Die erst im Jahr 2015 erhobene Stufenklage des Klägers hat die Verjährung dieses Anspruchs danach nicht gehemmt.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.