Vollstreckung der Erteilung eines Buchauszugs und
Erfüllungseinwand in der Zwangsvollstreckung
OLG Brandenburg, Beschluss vom 24.02.2020 - 7 W 38/19 -
Kurze Inhaltsangabe:
Der Gläubiger, der Handelsvertreter der Schuldnerinnen war, vollstreckte aus einem gegen die Schuldnerinnen titulierten Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs. Nach dem Titel hatten die
Schuldnerinnen ihm „Buchauszüge vorzulegen, aus denen sich ergibt, … welche Verträge“ zwischen der Beklagten und den Kunden in einem bestimmten Postleitzahlengebiet und bestimmten
Zeiträumen zustandegekommen und abgewickelt wurden, § 87c Abs. 2 HGB. Nach Ermächtigung einer Ersatzvornahme durch den Gläubiger begehrte dieser einen vom Landgericht zugesprochenen und zugunsten
des Gläubigers titulierten Vorschuss von € 23.800,00. Im Rahmen der erfolgreichen Beschwerde hatten die Schuldnerinnen geltend gemacht, sie hätten bereits im Rahmen des landgerichtlichen
Verfahrens auf Vorschussleistung auf Papier ausgedruckte und in Dateien gespeicherte Aufstellungen dem Gläubiger übermittelt.
Das OLG stellte fest, dass ein recht auf Vorschuss nach § 887 Abs. 2 ZPO entfallen sei, da die Vollstreckung der Verpflichtung zur Erteilung eines Buchauszugs beendet sei. Dem Erfüllungseinwand
sei auch im Zwangsvollstreckungsverfahren nachzugehen (BGH, Beschluss vom 05.06.2004 - IXa ZB 32/04 -; BGH, Beschluss vom 11.12.2014 - IX ZB 42/14 -).
Auch wenn, wie der Gläubiger ausführte, die Schuldnerinnen dem Buchprüfer (der im Rahmen der Vollstreckung beauftragt wurde, keinen Zugang zu den Geschäftsbüchern gewährt habe, sei Erfüllung
eingetreten, da nach Angaben der Schuldnerinnen diese alle im Titel benannten Angaben mitgeteilt hätten. Der Umstand, dass hier der Gläubiger zur Ersatzvornahme berechtigt sei (§ 887 Abs. 2 ZPO)
würde die Pflicht, eine vertretbare Handlung (Erteilung des Buchauszugs) vorzunehmen, nicht in eine Pflicht wandeln, statt dessen nur noch die Ersatzvornahme zu dulden. Beide Pflichten (und damit
Rechte) würden nebeneinander bestehen mit der Folge, dass mit Erfüllung des Schuldners durch eigenes Handeln seine Duldungspflicht entfalle.
Bei Streit darüber, ob erfüllt wurde, könne der Gläubiger den Erfüllungseinwand nicht dadurch erschüttern, dass eine die Lückenhaftigkeit behaupte. Ob die Mitteilungen den zu Vollstreckungen
Verpflichtungen entsprechen hänge von der Art, dem Umfang und der Reichweite der titulierten Mitteilungspflicht ab. Die Handlungsvollstreckung sei in die Zuständigkeit des Prozessgerichts, nicht
des Vollstreckungsgerichts gelegt worden (§§ 887 Abs. 1, 888 Abs. 1und 890 Abs. 1 S. 1 ZPO), was zeige, dass die Kenntnis der Rechtsgrundlage und der sie erfüllenden tatsächlichen Umstände für
das Verständnis des Inhalts und Umfangs der titulierten Verpflichtung von Bedeutung sein dürfe. Damit sei die Sphäre des Erkenntnisverfahrens einerseits und des Zwangsvollstreckungsverfahrens
andererseits nicht so streng voneinander getrennt wie bei einer zahlungs- oder Herausgabevollstreckung. Allerdings könne und dürfe der titulierte Anspruch auch hier nicht geprüft und damit auch
weder erweitert oder eingeschränkt werden. Bei Uneinigkeit über die Erfüllung trage aber der Schuldner die Darlegungs- und Beweislast (vgl. § 362 BGB). Er müsse also, schulde e einen Buchauszug,
darlegen, dass es über das Mitgeteilte hinaus keine weiteren Geschäfte gegeben habe, aus denen ein Provisionsanspruch folgen könne. Im Hinblick auf die Unmöglichkeit des Nachweises negativer
Tatsachen obliege es dem Gläubiger, bei der Behauptung, weiteres Mitteilenswertes gebe es nicht, diese negative Tatsache substantiiert zu bestreiten, indem er für das das Bestehen solcher
Tatsachen Umstände darlege (BGH, Beschluss vom 26.04.2007 – I ZB 82/06 -).
Zwar habe hier der Gläubiger korrekt darauf verwiesen, der vorgelegte Buchauszug eigne sich weniger gut zur Prüfung, da er in Bezug auf nicht eine Provision auslösende Geschäfte keine Angaben
enthalte. Zwar könne ein Anspruch nach § 87y Abs. 2 HGB darauf gerichtet werden, alle Geschäfte in den Buchauszug aufzunehmen, aus denen sich möglicherweise Provisionsansprüche ableiten ließen;
dieser Funktion würde aber der vorliegende Titel nicht entsprechen, da er gerade eine Differenzierung zwischen aufzunehmenden und nicht aufzunehmenden Geschäften enthalte („aufgrund der
Tätigkeitdes Klägers“).
OLG Brandenburg, Beschluss vom 24.02.2020 - 7 W 38/19 -
Aus den Gründen:
Sachverhalt
Die Schuldnerinnen wenden sich gegen die Verpflichtung zur Zahlung
weiteren Vorschusses zur Ersatzvornahme einer vertretbaren Handlung.
I.
Der Gläubiger betreibt auf Grund zweier vollstreckbarer Ausfertigungen
(Bl. 664 ff., 1210 ff.) die Zwangsvollstreckung aus einem Urteil des Oberlandesgerichts vom 9. Dezember 2014 ‑ 6 U 66/12 (Bl. 518 ff.). Der Gläubiger verfolgt mit einer Stufenklage einen
Provisionsanspruch aus einer Tätigkeit als Handelsvertreter. Die Schuldnerinnen, von denen eine durch Abspaltung nach dem Urteilserlass aus der anderen hervorgegangen ist, sind verurteilt worden,
dem Gläubiger „Buchauszüge vorzulegen, aus denen sich ergibt, … welche Verträge zwischen der Beklagten und den Kunden“ in näher bezeichneten Postleitzahlgebieten und Zeiträumen „aufgrund
der Tätigkeit des Klägers“ zustandegekommen und abgewickelt worden seien, wobei der Buchauszug Auskunft zu geben habe über näher bezeichnete Angaben über die Verträge und Vertragspartner der
Beklagten. Die Gründe des Urteils führen ‑ neben anderem ‑ aus, der Anspruch auf Erteilung von Buchauszügen beruhe auf § 87 c II HGB. Es seien „alle Geschäfte aufzunehmen, die in dem …
Arbeitsgebiet des Klägers aufgrund seiner Tätigkeit dort zustande gekommen“ seien (S. 27 UA = Bl. 531).
Nach einer Ermächtigung zur Ersatzvornahme durch einen Buchprüfer und
einer Verurteilung zur Zahlung eines Kostenvorschusses hat das Landgericht mit dem angefochtenen Beschluss (Bl. 1389 ff.) die Schuldnerinnen verpflichtet, einen weiteren Vorschussbetrag von
23.800 Euro zu zahlen. Mit ihren Beschwerden wenden die Schuldnerinnen ein, sie hätten dem Gläubiger bereits alles mitgeteilt, was er zur Berechnung seiner angeblichen Ansprüche benötige. Sie
hatten bereits zuvor im Verfahren vor dem Landgericht dem Gläubiger und dem von ihm beauftragten Buchprüfer auf Papier ausgedruckte und in Dateien gespeicherte Aufstellungen übermittelt (vgl. die
Schriftsätze vom 9. Januar und 18. Juni 2018, Bl. 1257 ff., 1343 ff.), die sie für vollständig hielten, der Gläubiger aber für unzureichend und lückenhaft.
Aus den Gründen
II.
Die Beschwerden sind begründet.
Der Gläubiger hat kein Recht auf Nachforderung weiteren Vorschusses (§
887 II ZPO). Die Vollstreckung der Verpflichtung zur Erteilung eines Buchauszuges ist beendet. Entstandene Kosten kann der Gläubiger, soweit sie notwendig waren, im Kostenfestsetzungsverfahren
geltend machen (§ 788 II ZPO).
Dem Erfüllungseinwand der Schuldnerinnen, sie hätten alles getan, um
den geschuldeten Buchauszug zu erteilen, ist ‑ entgegen vereinzelt vertretenen Einwänden (Musielak/Voit-Lackmann, ZPO, 16. Aufl. 2019, § 887 Rdnr. 19) ‑ im
Zwangsvollstreckungsverfahren nachzugehen (vgl. zuletzt: BGHZ 161, 67, 71; BGH, NJW-RR 2015, 610, Rdnr. 5).
Dem Einwand der Schuldnerinnen, sie hätten alle im Titel bezeichneten
Angaben aus ihren Büchern mitgeteilt, kann der Gläubiger nicht entgegenhalten, Erfüllung könne dadurch nicht bewirkt worden sein, weil die Schuldnerinnen dem Buchprüfer nicht den Zugang zu den
Geschäftsbüchern gewährt hätten (Beschwerdeerwiderung, S. 2 = Bl. 1422). Die Ermächtigung zur Ersatzvornahme (§ 887 I ZPO) wandelt die Pflicht, die vertretbare Handlung vorzunehmen, nicht in eine
Pflicht, allein noch die Ersatzvornahme zu dulden. Beide Pflichten bestehen nun vielmehr nebeneinander. Erfüllt der Schuldner durch eigenes Handeln, so endet die Duldungspflicht
(MüKo-ZPO-Gruber, 5. Aufl. 2016, § 887 Rdnr. 29; Musielak/Voit-Lackmann, § 887 Rdnr. 22).
Der Erfüllungseinwand wird nicht durch die Entgegnung des Gläubigers
erschüttert, die mitgeteilten Angaben seien lückenhaft; sie enthielten insbesondere keine Objektnummern und beruhten auf einer Vorauswahl der Schuldnerinnen, die solche Datensätze nicht
übermittelt hätten, die nach ihrer Ansicht nicht zu Provisionsansprüchen den Gläubigers führten (Beschwerdeerwiderung, S. 2 f. = Bl. 1422 f., und zuvor Schriftsatz vom 22. Oktober 2018, Bl. 1374
ff., mit Anlage 7, S. 3 = Bl. 1382).
a) Ob das von den Schuldnerinnen Mitgeteilte der
gegen sie zu vollstreckenden Verpflichtung genügt und somit Erfüllung bewirkt hat, hängt von der Art, dem Umfang und der Reichweite der Mitteilungspflicht ab. Dieser Inhalt der Verpflichtung ist
dem Titel zu entnehmen, also der Entscheidungsformel des zu vollstreckenden Urteils. Zu ihrem Verständnis sind, wenn dies erforderlich sein sollte, die Entscheidungsgründe heranzuziehen. Die
Zuweisung der Handlungsvollstreckung in die Zuständigkeit nicht des Vollstreckungs-, sondern des Prozessgerichts (§ 887 I ebenso wie §§ 888 I 1, 890 I 1 ZPO) zeigt, dass die Kenntnis der
Rechtsgrundlage und der sie erfüllenden tatsächlichen Umstände für das Verständnis des Inhalts und Umfangs der titulierten Verpflichtung von Bedeutung sein darf. Die Sphären des
Erkenntnisverfahrens einerseits und des Zwangsvollstreckungsverfahrens andererseits sind nicht so streng voneinander getrennt wie bei der Zahlungs- oder der Herausgabevollstreckung. Aber es gilt
auch hier, dass der Titel ‑ also die erforderlichenfalls anhand der Gründe ausgelegte Entscheidungsformel ‑ so, wie er erlassen ist, die Vollstreckung erlaubt und begrenzt. Der Titel wird durch
das mit der Vollstreckung befasste Prozessgericht nicht geprüft und folglich nicht erweitert, eingeschränkt oder sonstwie korrigiert. Für die Vollstreckung und damit gerade auch für die Frage, ob
eine nach Urteilserlass vorgenommene Handlung Erfüllung bewirkt hat, ist der Titel maßgeblich, nicht die materiellrechtliche Rechtslage (BGH, NJW-RR 2007, 1475, Rdnr. 17).
b) Besteht Uneinigkeit, ob eine geschuldete Handlung
vorgenommen sei oder ob das Vorgenommene ausreichend und vollständig sei, um die titulierte Verpflichtung zu erfüllen, so trägt im Vollstreckungsverfahren der Schuldner ‑ dem materiellen Recht
entsprechend (§ 362 I BGB) ‑ die Darlegungs- und gegebenenfalls die Beweislast. Wer einem Handelsvertreter zur Ermittlung des Provisionsanspruches einen Buchauszug schuldet, hat darzulegen, dass
es über das bereits Mitgeteilte hinaus keine weiteren Geschäfte gegeben habe, aus denen ein Provisionsanspruch folgen könnte. Der Unmöglichkeit, eine negative Tatsache darzulegen, entspricht die
Obliegenheit des Gläubigers, auf die Behauptung, weiteres Mitteilenswertes gebe es nicht, diese negative Tatsache substantiiert dadurch zu bestreiten, dass er für das Positive sprechende
Tatsachen darlegt (BGH, NJW-RR 2007, 1475, Rdnr. 19). Das gegenseitig Darzulegende hat dabei den Bezug zur Reichweite und mithin auch zu den Grenzen der titulierten Verpflichtung zu
wahren.
c) Es reicht danach nicht aus, wenn der Gläubiger
auf die Behauptung der Schuldnerinnen, sie hätten nun alle vom Titel erfassten Geschäftsvorgänge mitgeteilt, entgegnet, die mitgeteilte Auflistung enthalte Lücken; dies sei anhand der
Auftragsnummern zu erkennen, die nicht ohne Unterbrechungen aufeinanderfolgten, und die Schuldnerinnen hätten solche Geschäfte ausgelassen, die nach ihrer Ansicht nicht zu einem
Provisionsanspruch des Gläubigers führen könnten. Gemessen am Inhalt des Titels bleiben diese Behauptungen des Gläubigers ohne ausreichende Substanz. Als Grundlage von Entscheidungen im
Vollstreckungsverfahren ist zur Kenntnis zu nehmen, dass die titulierte Verpflichtung sich nicht darauf richtet, alle in den bezeichneten Postleitzahlgebieten und Zeiträumen zustande gekommenen
Geschäfte in den Buchauszug aufzunehmen und mit den aufgelisteten Angaben zu versehen. Aufgenommen werden sollen nur solche Geschäfte, die „aufgrund der Tätigkeit des Klägers“ zustande gekommen
sind. Die Aufnahme eines Unterscheidungsmerkmals in den Titel schneidet den schlichten erfüllungsbestreitenden Einwand ab, der erteilte Buchauszug enthalte nicht alle Geschäfte, sondern es seien
erkennbare Lücken vorhanden. Indem der Titel ein Unterscheidungsmerkmal enthält, lässt er die Möglichkeit offen, dass es Geschäfte geben könnte, die dieses Merkmal nicht erfüllen und die somit
nicht von der titulierten Verpflichtung erfasst werden. Der Titel spricht dafür, dass sich eine lückenhafte Liste von Geschäften als Erfüllung der Verpflichtung eignen kann. Der Gläubiger hätte,
um eine Fortsetzung der Vollstreckung zu erreichen, in Einzelheiten wenigstens für einige beispielhafte Fälle darlegen müssen, dass es weitere Geschäfte geben müsste, die ebenfalls auf seiner
Tätigkeit beruhen. Er hätte, etwa durch einen Verweis auf eigene Aufzeichnungen über seine Tätigkeit, aufzeigen müssen, dass in den Lücken, die der vorgelegte Buchauszug aufweist, Geschäfte zu
finden sein müssen, die vom Titel erfasst werden und die die Schuldnerinnen deshalb in ihre Aufstellung aufnehmen müssen.
Es reicht nicht aus, darauf zu verweisen, der bislang vorgelegte
Buchauszug eigne sich wegen der schwer nachzuprüfenden Lücken weniger gut als ein lückenloser Buchauszug, der alle Geschäfte enthält, um die Provisionsansprüche des Gläubigers vollständig und
richtig zu ermitteln und zu berechnen. Das mag zutreffen, weist aber ‑ im Vollstreckungsverfahren unzulässig ‑ auf die materielle Rechtslage hin, statt auf den erlassenen Titel. Es ist dem
Gläubiger zuzugestehen, dass sich sein Anspruch nach § 87 c II HGB darauf gerichtet haben könnte, alle Geschäfte in den Buchauszug aufzunehmen, aus denen sich möglicherweise ein
Provisionsanspruch ergeben könnte, um ihm so eine Prüfung seiner Ansprüche zu ermöglichen und eine Zahlungsklage in erfolgversprechender Höhe erheben zu können (vgl. BGH, NJW 2001, 2333, 2336;
NJW-RR 2007, 246, Rdnr. 17 f.). Ein Bezirksvertreter wird deshalb regelmäßig einen Buchauszug über ausnahmslos alle Geschäfte verlangen können, die in dem ihm zugewiesenen Gebiet zustande
gekommen sind, um sodann selbst prüfen zu können, welche davon auf seiner Vermittlungstätigkeit beruhen (vgl. BGH, NJW 1996, 588, 589). Dieser Funktion wird der Titel nicht gerecht, weil er
gerade ein Unterscheidungsmerkmal für die Differenzierung zwischen aufzunehmenden und nicht aufzunehmenden Geschäften enthält ‑ „aufgrund der Tätigkeit des Klägers“ ‑, das diese Prüfung in das
Stadium der Erteilung der Auskunft vorwegnimmt, statt die Prüfung in das Stadium nach erteilter Auskunft anhand der dadurch gewonnenen Erkenntnisse hinauszuschieben. Es kann hier offenbleiben, ob
die in dieser Weise unzureichende Titulierung auf einem in gleicher Weise unzureichenden Antrag des Gläubigers im Erkenntnisverfahren beruht, ob das den Anspruch verengende und einschränkende
Merkmal hätte weggelassen werden können, ohne gegen § 308 I 1 ZPO zu verstoßen, und ob der Gläubiger auf diese Gesichtspunkte hätte hingewiesen werden müssen (§ 139 I ZPO). Etwaige Fehler, die im
Erkenntnisverfahren unterlaufen sind, können nicht durch Entscheidungen bereinigt werden, die der Zwangsvollstreckung dienen.
Aus dem gleichen Grunde kann der Gläubiger den zur Erfüllung ihm
mitgeteilten Buchauszug nicht mit dem Argument als unzureichend beanstanden, eine Zusammenstellung weiterer, bislang nicht mitgeteilter Angaben oder Geschäfte eigne sich besser zur Überprüfung
auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Es gehört zur Obliegenheit des Klägers, die Auskunft im Erkenntnisverfahren so zu verlangen, dass die Merkmale, die die in den Buchauszug aufzunehmenden
Geschäfte kennzeichnen, eine Überprüfung des pflichtgemäß Mitgeteilten auf Geschäfte zulässt, die zu Provisionsansprüchen führen. Die Erstellung des Buchauszuges kann der Gläubiger weitgehend im
Wege der Ersatzvornahme selbst übernehmen, wenn der Schuldner unzureichend oder gar nicht mitwirkt (§ 887 I ZPO). Wendet aber der Schuldner die Ersatzvornahme durch selbst vorgenommene Erfüllung
ab, so kann der Gläubiger sie nicht dennoch verlangen, weil sie ihm bessere Kontrollmöglichkeiten oder Einsichtsmöglichkeiten in die Bücher des Schuldners verschafft hätte. Der Anspruch auf
Erteilung eines Buchauszuges (§ 87 c II HGB) und der Anspruch auf Einsicht in die vollständigen Geschäftsbücher (§ 87 c IV HGB) sind voneinander verschiedene materiellrechtliche Ansprüche, die
gesondert voneinander geltend zu machen sind und nicht im Vollstreckungsverfahren miteinander verbunden oder vermischt werden können (vgl. BGH, NJW-RR 2007, 1475, Rdnr. 20).
d) Vom Gläubiger so genannte „Objektnummern“ gehören
nicht zu den zahlreichen Angaben, die im Titel bezeichnet sind. Der Gläubiger behauptet nun, ohne diese Nummern sei „eine eindeutige Zuordnung zu den Tätigkeiten des Gläubigers nicht möglich“
(Beschwerdeerwiderung, S. 2 = Bl. 1422). Dieser Einwand bleibt zum einen ohne Substanz, weil der Gläubiger nicht erläutert, weshalb die Angaben, die zu übermitteln die Schuldnerinnen verpflichtet
sind ‑ wie Kundenname und -anschrift, Auftragsdatum und -nummer, Warenart und -menge ‑, zur Zuordnung nicht ausreichen. Zum anderen bleibt unverständlich, weshalb der Gläubiger seinen Antrag im
Erkenntnisverfahren nicht auf die Mitteilung auch der Objektnummern erstreckt hat, wenn diese so unerlässlich sind, um seinen Provisionsanspruch zu ermitteln. Ein etwaiges Versäumnis kann nicht
im Vollstreckungsverfahren bereinigt werden.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 891 S. 3, 91 I 1 ZPO. Einer
Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren bedarf es nicht (§ 63 II GKG).
Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§ 574 II, III ZPO), besteht
nicht.