Der Handelsvertreterausgleichsanspruch nach § 89b HGB besteht nicht in jedem Fall. In seinem Urteil vom 05.12.2015 hat der BGH einen Anspruch des Vertragshändlers für den Fall abgelehnt, wenn der Hersteller/Lieferant nach der vertraglichen Vereinbarung verpflichtet ist, die ihm vom Vertragshändler überlassenen Kundendaten nach Ende des Vertrages zu sperren, ihre Nutzung einzustellen und - auf Verlangen des Vertragshändlers – zu löschen.
Der Handelsvertreterausgleichsanspruch nach § 89b HGB hat zur Voraussetzung, dass der Geschäftsherr nach Ende des Vertragsverhältnisses noch Vorteile aus den Kundenbeziehungen und –daten hat. Dies wird vom BGH für den Fall verneint, dass die Daten nicht mehr genutzt werden dürfen und sich für den Geschäftsherrn damit für die Zukunft daraus keine Vorteile ergeben können.
Der Kläger nimmt als Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der K. GmbH (im Folgenden: Schuldnerin) die Beklagte auf Zahlung von Ausgleich entsprechend § 89b HGB in Anspruch.
Die Schuldnerin schloss mit der Beklagten am 30. Juni 1996 einen Vertragshändlervertrag. Dieser Vertrag wurde durch die Beklagte zum 30. September 2003 gekündigt. Am 2. Juni/1. Juli 2003 schlossen die Schuldnerin und die Beklagte einen weiteren Vertragshändlervertrag sowie eine gesonderte Vereinbarung zur Überlassung von Kundendaten für Zwecke der Kundenbetreuung durch die Beklagte und zur Marktforschung (im Folgenden: KBP-Vereinbarung). In einem Anschreiben, das dem Vertragsangebot beigefügt war, wies die Beklagte ausdrücklich darauf hin, dass die Unterzeichnung der KBP-Vereinbarung freiwillig sei und keine Voraussetzung für den Abschluss des Vertragshändlervertrags darstelle.
Die KBP-Vereinbarung enthält unter I unter anderem folgende Bestimmungen:
"…
2. Zur Durchführung der … Kundenbetreuung sowie zu Marktforschungszwecken wird der Händler die Personen-, Firmen- und Fahrzeugdaten von … Kunden und Interessenten für neue … Automobile, Vorführfahrzeuge und Dienstwagen einschließlich aller notwendigen Betriebsdaten laufend an B. (Anm.: die Beklagte) übermitteln. …
…
5. Die Teilnahme des Händlers an der … Kundenbetreuung endet durch Beendigung des … Händlervertrags, durch schriftliche Kündigung der Teilnahmeerklärung durch den Händler oder mit Beendigung des Kundenbetreuungsprogramms durch B. ...
6. Vorbehaltlich der nachstehend unter Abschnitt II getroffenen Regelungen wird B. nach Beendigung der Teilnahme des Händlers an der … Kundenbetreuung die vom Händler überlassenen Daten sperren, ihre Nutzung einstellen und auf Verlangen des Händlers löschen."
Abschnitt II der Vereinbarung hat auszugsweise folgenden Wortlaut:
"II. Ankauf von Kundendaten durch B.
1. B. bietet dem Händler hiermit an, seine vollständigen … Kunden- und Interessentendaten bei endgültiger Beendigung der Zusammenarbeit auf Grundlage eines … Händlervertrags gegen Zahlung eines pauschalen Kaufpreises anzukaufen, wenn B. dem Händler nicht nach Auslaufen des jeweils bestehenden … Händlervertrages den Abschluss eines neuen … Händlervertrages anbietet oder die Beendigung aus Gründen erfolgt, die von B. zu vertreten sind, und der Händler dieses Angebot binnen drei Monaten nach Beendigung der Zusammenarbeit durch schriftliche Erklärung gegenüber B. annimmt.
Der von B. zu leistende Kaufpreis wird auf Basis der Anzahl von neuen … Automobilen und von … Vorführfahrzeugen des Händlers ermittelt, welche der Händler jährlich verkauft hat und die auf Endkunden innerhalb des europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) zugelassen wurden (Erstzulassungen Neufahrzeuge sowie Zweitzulassungen Vorführfahrzeuge). Maßgeblich ist der Durchschnittswert der so zugelassenen Fahrzeuge des vorletzten und drittletzten vollen Kalenderjahres vor Vertragsende. Für diese so ermittelte Anzahl leistet B. einen Pauschalbetrag von 1.000 € je Einheit zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.
Dieser Pauschalbetrag wird jährlich um 10 € gegenüber dem Ausgangsjahr 2003 (Bezugsbasis) erhöht. Zum Ansatz kommt der so indizierte Pauschalbetrag im letzten vollen Kalenderjahr vor Beendigung der Zusammenarbeit.
…
3. Der Händler verpflichtet sich, die B. gemäß diesem Abschnitt II überlassenen Datenbestände nicht mehr zu Akquisitionszwecken für den Vertrieb von Produkten, die mit … Erzeugnissen und Dienstleistungen in Wettbewerb stehen, zu verwenden oder verwenden zu lassen. Das Verbot einer Wettbewerbstätigkeit ist mit diesem Nutzungsverbot jedoch nicht verbunden.
…"
Das Vertragsverhältnis wurde durch außerordentliche fristlose Kündigung der Beklagten mit Schreiben vom 7. Juli 2008 beendet. Eine Vereinbarung über den Ankauf der Kundendaten nach Beendigung des Vertragsverhältnisses kam nicht zustande.
Das Landgericht hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Die Revision des Klägers hat keinen Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht, dessen Urteil in ZVertriebsR 2014, 35 veröffentlicht ist, führt aus, der Schuldnerin stehe ein Handelsvertreterausgleichsanspruch gegen die Beklagte in entsprechender Anwendung des § 89b HGB nicht zu. Es könne dahinstehen, ob die Schuldnerin in die Absatzorganisation der Beklagten in einer Weise eingebunden gewesen sei, die der Stellung eines Handelsvertreters gleichkomme. Es fehle jedenfalls an der weiteren Voraussetzung, dass die Schuldnerin eine Vertragspflicht zur Überlassung des Kundenstamms an die Beklagte bei Beendigung des Vertragshändlervertrags traf.
Eine vertragliche Pflicht der Schuldnerin, der Beklagten nach Beendigung der Vertragsbeziehung die Kundendaten zur Verfügung zu stellen, ergebe sich nicht aus dem Vertragshändlervertrag. Soweit die Schuldnerin nach der mit der Beklagten geschlossenen KBP-Vereinbarung verpflichtet gewesen sei, dieser während des Vertragsverhältnisses sämtliche Kundendaten zu übermitteln, genüge dies nicht den vom Bundesgerichtshof gestellten Anforderungen. Die Beklagte sei aufgrund der KBP-Vereinbarung insbesondere nicht in der Lage gewesen, die Kundendaten nach Beendigung der mit der Schuldnerin bestehenden Vertragsbeziehung ohne weiteres für sich nutzbar zu machen. Denn sie sei mit Beendigung der Teilnahme der Schuldnerin an der Kundenbetreuung nach der vertraglichen Vereinbarung verpflichtet gewesen, die überlassenen Daten zu sperren, ihre Nutzung einzustellen und auf Verlangen der Schuldnerin zu löschen. Eine abweichende Beurteilung ergebe sich auch nicht daraus, dass die Beklagte bereits in der Kundenbetreuungsvereinbarung der Schuldnerin ein bindendes Angebot zum Ankauf der Kundendaten nach Vertragsende gemacht habe.
II.
Dies hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Zu Recht hat das Berufungsgericht einen Ausgleichsanspruch der Schuldnerin gegen die Beklagte in entsprechender Anwendung des § 89b HGB verneint.
1. Dem Vertragshändler steht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur dann ein Ausgleichsanspruch gegen den Hersteller oder Lieferanten (im Folgenden nur: Hersteller) in entsprechender Anwendung des § 89b HGB zu, wenn zwischen ihm und einem Hersteller ein Rechtsverhältnis besteht, das über eine bloße Verkäufer-Käufer-Beziehung hinausgeht. Der Vertragshändler muss aufgrund besonderer vertraglicher Abmachungen so in die Absatzorganisation des Herstellers eingegliedert sein, dass er wirtschaftlich in weitem Umfang Aufgaben zu erfüllen hat, die sonst einem Handelsvertreter zukommen. Der Vertragshändler muss ferner verpflichtet sein, dem Hersteller seinen Kundenstamm zu übertragen, so dass sich dieser bei Vertragsende die Vorteile des Kundenstamms sofort und ohne weiteres nutzbar machen kann. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Verpflichtung zur Überlassung des Kundenstammes erst im Zeitpunkt der Vertragsbeendigung oder schon während der Vertragszeit durch laufende Unterrichtung des Herstellers über Geschäftsabschlüsse und Kundenbeziehungen zu erfüllen ist. Voraussetzung ist allein, dass der Hersteller bei Beendigung des Vertrags in die Lage versetzt wird, den Kundenstamm des Händlers sofort und ohne weiteres für sich nutzbar zu machen (vgl. BGH, Urteil vom 6. Oktober 2010 - VIII ZR 209/07, NJW 2011, 848 Rn. 17; Urteil vom 13. Januar 2010 - VIII ZR 25/08, NJW-RR 2010, 1263 Rn. 15; Urteil vom 17. April 1996 - VIII ZR 5/95, NJW 1996, 2159, 2160 m.w.N.).
2. Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob die Schuldnerin entsprechend einem Handelsvertreter in die Vertriebsorganisation der Beklagten eingebunden gewesen ist. Für das Revisionsverfahren ist zugunsten des Klägers daher zu unterstellen, dass dies der Fall war.
3. Es fehlt jedoch an der für eine entsprechende Anwendung erforderlichen weiteren Voraussetzung, dass die Schuldnerin verpflichtet war, der Beklagten ihren Kundenstamm zu übertragen, so dass diese ihn bei Beendigung des Vertrags sofort und ohne weiteres für sich nutzbar machen konnte. Eine Verpflichtung zur Überlassung der Kundendaten, die es der Beklagten ermöglichte, die Kundendaten bei Beendigung des Vertragsverhältnisses ohne weiteres für sich nutzbar zu machen, ergibt sich weder aus dem Vertragshändlervertrag noch aus der zwischen den Parteien geschlossenen KBP-Vereinbarung.
a) Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass durch den zwischen der Schuldnerin und der Beklagten geschlossenen Vertragshändlervertrag keine Verpflichtung zur Überlassung der Kundendaten an die Beklagte begründet worden ist. Hierzu ist entgegen der Auffassung der Revision nicht ausreichend, dass die Schuldnerin Neufahrzeuge bei der Beklagten unter Eigentumsvorbehalt gekauft und die gegen die Kunden bestehenden Kaufpreisforderungen im Voraus zur Sicherheit an die Beklagte abgetreten hatte. Dies begründete keine Verpflichtung der Schuldnerin nach § 402 BGB, der Beklagten die Namen der Kunden mitzuteilen, die einen Neuwagen erworben haben. Die Sicherheitsabtretung der Schuldnerin im Rahmen des vereinbarten verlängerten Eigentumsvorbehalts erfolgte nicht durch Einzelabtretungserklärungen in Bezug auf die einzelnen Kunden, sondern mittels einer globalen Vorausabtretung der Kaufpreisansprüche aus Neuwagenverkäufen an die Beklagte, die in Nr. 6.2 Abs. 2 der Verkaufs- und Lieferbedingungen der Beklagten enthalten war. Bei einer Sicherungsabtretung, bei der dem Zedenten kraft ausdrücklicher Vereinbarung die Einziehungsbefugnis vorbehalten ist, ist § 402 BGB regelmäßig stillschweigend abbedungen, solange die Zession dem Schuldner nicht offen gelegt wird und der Zedent zur Einziehung der Forderung berechtigt ist (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juli 1993 - IX ZR 12/93, NJW 1993, 2795, 2796; Urteil vom 21. Januar 2010 - IX ZR 65/09, BGHZ 184, 101, Rn. 11). Dies ist hier der Fall. Die Schuldnerin war von der Beklagten mit der Einziehung der zur Sicherheit an die Beklagte abgetretenen Kaufpreisforderungen aus Neuwagenverkäufen beauftragt worden.
Die Verpflichtung des Vertragshändlers, dem Hersteller im Sicherungsfall gemäß § 402 BGB die zur Geltendmachung der Forderung gegenüber dem Kunden nötige Auskunft zu erteilen, ist einer Verpflichtung des Vertragshändlers zur Überlassung der Kundendaten nicht gleichzustellen. Der Hersteller erhält hierdurch keine umfassende Kenntnis des vom Vertragshändler geworbenen Kundenstamms. Die Verpflichtung des Vertragshändlers zur Auskunftserteilung nach § 402 BGB besteht zudem nur dann, wenn der Vertragshändler schuldhaft gegen die Pflichten aus der Sicherungsvereinbarung verstößt und damit die Voraussetzungen herbeiführt, unter denen der Hersteller die ihm gestellte Sicherheit verwerten kann. Die nach § 402 BGB vom Vertragshändler hinsichtlich der von dem verlängerten Eigentumsvorbehalt erfassten Neuwagenverkäufe dann zu erteilende Auskunft über die Person des jeweiligen Käufers entsteht damit lediglich als mittelbare Folge einer solchen Vertragsverletzung des Vertragshändlers und dient dazu, dem Zessionar nach Eintritt des Sicherungsfalls die Geltendmachung der ihm sicherungshalber abgetretenen Forderungen zu ermöglichen.
b) Eine Verpflichtung zur Überlassung der Kundendaten an die Beklagte mit der Folge, dass diese die Kundendaten bei Beendigung des Vertragsverhältnisses mit der Schuldnerin ohne weiteres für sich nutzbar machen konnte, ergibt sich auch nicht aus der zwischen den Parteien geschlossenen KBP-Vereinbarung.
aa) Es kann dahinstehen, ob die Auffassung des Berufungsgerichts zutreffend ist, ein Ausgleichsanspruch der Schuldnerin gegen die Beklagte in entsprechender Anwendung des § 89b HGB scheitere bereits daran, dass die Verpflichtung der Schuldnerin zur Weitergabe von Kundendaten an die Beklagte in einer gesonderten Vereinbarung zur Überlassung von Kundendaten zum Zwecke der Kundenbetreuung und der Marktforschung seine Grundlage hat, auf die sich die Schuldnerin bei Abschluss des Vertragshändlervertrags mit der Beklagten nicht einlassen musste. Auf die von der Revision gegen diese Auffassung geäußerten rechtlichen Bedenken kommt es nicht entscheidend an.
bb) Eine analoge Anwendung des § 89b HGB scheidet im vorliegenden Fall jedenfalls deswegen aus, weil die Beklagte nach der KBP-Vereinbarung bei Beendigung des Vertragshändlervertrags die ihr von der Schuldnerin überlassenen Kundendaten nicht ohne weiteres für sich nutzbar machen konnte (vgl. BGH, Urteil vom 26. November 1997 - VIII ZR 283/96, NJW-RR 1998, 390, 391; Urteil vom 17. April 1996 - VIII ZR 5/95, NJW 1996, 2159, 2160; Urteil vom 7. November 1991 - I ZR 51/90, NJW-RR 1992, 421, 423; Urteil vom 11. Februar 1977 - I ZR 185/75, BGHZ 68, 340, 343; Urteil vom 16. Februar 1961 - VII ZR 239/59, BGHZ 34, 282, 286; Urteil vom 11. Dezember 1958 - II ZR 73/57, BGHZ 29, 83, 89 f.). Diese Möglichkeit besteht nicht, wenn der Hersteller nach den vertraglichen Vereinbarungen verpflichtet ist, die ihm vom Vertragshändler überlassenen Kundendaten bei Beendigung des Vertrags zu sperren, ihre Nutzung einzustellen und auf Verlangen des Vertragshändlers zu löschen.
(1) Die Möglichkeit des Herstellers, die vom Händler überlassenen Kundendaten nach Beendigung des Vertrags für sich nutzbar zu machen, besteht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht, wenn der von ihm eingesetzte Treuhänder, an den der Vertragshändler die Kundendaten zu überlassen hatte, auch ohne entsprechende vertragliche Vereinbarung mit dem Vertragshändler gemäß §§ 11, 28 bzw. 35 BDSG und §§ 667, 675 BGB verpflichtet ist, die Kundendaten des Vertragshändlers nach Beendigung des Teilnahme- und des Vertragshändlervertrages in ihrem Bestand zu löschen (vgl. BGH, Urteil vom 26. November 1997 - VIII ZR 283/96, NJW-RR 1998, 390, 391; Urteil vom 17. April 1996 - VIII ZR 5/95, NJW 1996, 2159, 2160 f.). Die für die Verpflichtung des Vertragshändlers zur Überlassung von Kundendaten an einen Treuhänder entwickelten Anforderungen gelten gleichermaßen für die Verpflichtung des Vertragshändlers, dem Hersteller Kundendaten im Rahmen einer Vereinbarung zur Verfügung zu stellen, die zum Zwecke der Kundenbetreuung und Marktforschung abgeschlossen worden ist. Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass die Verpflichtung zur Überlassung von Kundendaten an einen Treuhänder der Verpflichtung zur Überlassung von Kundendaten an den Hersteller gleichzustellen ist, weil dieser über den Treuhänder auf diese Daten zugreifen kann (vgl. BGH, Urteil vom 17. April 1996 - VIII ZR 5/95, NJW 1996, 2159, 2160 f.).
(2) Der Verpflichtung des Herstellers oder eines von ihm eingesetzten Treuhänders, die ihm vom Vertragshändler überlassenen Kundendaten bei Beendigung des Vertrags zu löschen, ist die vom Hersteller übernommene Verpflichtung gleichzustellen, die überlassenen Daten bei Beendigung des Vertragsverhältnisses zu sperren, ihre Nutzung einzustellen und sie auf Verlangen des Vertragshändlers zu löschen. Der Hersteller, der sich vertraglich zur Sperrung der ihm überlassenen Kundendaten bei Beendigung des Vertrags verpflichtet und verspricht, diese über den Beendigungszeitpunkt hinaus nicht weiter zu nutzen, wenn der Vertragshändler dem Angebot zur dauerhaften Überlassung der Kundendaten an den Hersteller gegen Zahlung eines Entgelts nicht zustimmt, kann ebenso wie bei Bestehen einer gesetzlichen Verpflichtung zur Löschung der vom Vertragshändler überlassenen Kundendaten diese Daten bei Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht ohne weiteres für sich nutzbar machen. Darauf, ob der Vertragshändler die Löschung dieser gesperrten Daten verlangt, kommt es nicht entscheidend an. Denn die Verpflichtung des Herstellers, die ihm überlassenen Kundendaten zu sperren und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht weiter zu nutzen, besteht unabhängig davon, ob der Vertragshändler von dem ihm eingeräumten Löschungsanspruch Gebrauch macht oder nicht. Ohne Bedeutung ist des Weiteren, dass der Hersteller nach Beendigung des Vertragshändlervertrags bis zur Löschung der Daten auf die ihm vom Vertragshändler überlassenen Kundendaten faktisch noch zugreifen könnte. Die für den Hersteller bestehende Möglichkeit, die ihm überlassenen Kundendaten unter Verstoß gegen seine vertraglichen Pflichten weiter zu nutzen, ist der Verpflichtung des Vertragshändlers zur unmittelbaren Bekanntgabe seiner Kundendaten gegenüber dem Hersteller bei Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht gleichzusetzen (vgl. BGH, Urteil vom 17. April 1996 - VIII ZR 5/95, aaO, S. 2161).
(3) Im Ergebnis fehlt es im vorliegenden Fall damit an einer die analoge Anwendung des § 89b HGB rechtfertigenden Vergleichbarkeit der Interessenlage der Schuldnerin mit derjenigen eines Handelsvertreters. Die Beklagte war nach Abschnitt I Nr. 6 der KBP-Vereinbarung vorbehaltlich des in Abschnitt II geregelten Ankaufsrechts verpflichtet, nach Beendigung der Teilnahme der Schuldnerin an dem Kundenbetreuungsprogramm die von der Schuldnerin überlassenen Daten zu sperren, ihre Nutzung einzustellen und auf Verlangen der Schuldnerin zu löschen. Gemäß Abschnitt I Nr. 5 endete die Teilnahme an dem Kundenbetreuungsprogramm zugleich mit der Beendigung des Vertragshändlervertrags. Die Beklagte konnte die von der Schuldnerin erhaltenen Kundendaten bei Beendigung des Vertragshändlervertrags danach nicht, wie von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gefordert, sofort und ohne weiteres für sich nutzbar machen. Dies gilt entgegen der Auffassung der Revision auch für Informationen, die die Beklagte möglicherweise unter Verwendung der von der Schuldnerin zunächst überlassenen Kundendaten während der Vertragslaufzeit erlangt hat. Auch insoweit läge eine Nutzung der von der Schuldnerin überlassenen Daten vor, die nach der Vertragsbestimmung in Abschnitt I Nr. 6 der KBP-Vereinbarung nach Beendigung des Vertragshändlervertrags nur nach vorheriger Zustimmung durch die Schuldnerin zulässig war.
Die Schuldnerin kann bei der vorliegenden Vertragsgestaltung vielmehr auf die bei ihr vorhandenen Kundendaten des von ihr geworbenen Kundenstamms zurückgreifen und diese im eigenen Interesse weiter nutzen. Sofern die Kundendaten bei Beendigung des Vertrags bei der Schuldnerin infolge der nach der KBP-Vereinbarung bestehenden Verpflichtung zur Übertragung von Kundendaten an die Beklagte nicht mehr oder nicht vollständig vorhanden sein sollten, wäre die Beklagte im vorliegenden Fall aufgrund der von ihr übernommenen vertraglichen Verpflichtung, nach Beendigung des Vertragsverhältnisses die Daten zu sperren, ihre Nutzung einzustellen und auf Verlangen der Schuldnerin zu löschen, verpflichtet, der Schuldnerin die ihr überlassenen Kundendaten in diesem Zeitpunkt wieder zur Verfügung zu stellen. Eine solche vertragliche Nebenpflicht ist im vorliegenden Fall deshalb anzunehmen, weil die Schuldnerin im Hinblick auf den Datenbestand der von ihr geworbenen Kunden lediglich für den Fall der dauerhaften Überlassung der Kundendaten an die Beklagte nach Abschnitt II Nr. 3 der KBP-Vereinbarung einem vertraglichen Nutzungsverbot unterliegen sollte.
cc) Zutreffend geht das Berufungsgericht weiter davon aus, dass sich aus dem in Abschnitt II der KBP-Vereinbarung enthaltenen Angebot der Beklagten, die vollständigen Kunden- und Interessentendaten bei endgültiger Beendigung der Zusammenarbeit auf Grundlage eines Vertragshändlervertrags gegen Zahlung eines pauschalen Kaufpreises anzukaufen, nichts anderes ergibt. Nach den für das Revisionsverfahren bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts ist dieses Angebot nicht angenommen worden. Es bestand auch keine Verpflichtung, diesem Angebot nach Vertragsbeendigung zuzustimmen. Damit ist auch nach Beendigung des Vertragshändlervertrags keine Verpflichtung der Schuldnerin zur Überlassung von Kundendaten an die Beklagte begründet worden, die eine entsprechende Anwendung des § 89b HGB im vorliegenden Fall rechtfertigen könnte (vgl. BGH, Urteil vom 7. November 1991 - I ZR 51/90, NJW-RR 1992, 421, 423).