Handelsregister


Sitzverlegung der GmbH ins Ausland

Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 20.03.2024 - 7 W 10/24 -

Kurze Inhaltsangabe:

 

Die Gesellschafter hatten den Beschluss gefasst, den Sitz der GmbH von B. in Brandenburg nach M. in Belarus (Weißrussland) zu verlegen. Diese Sitzverlegung meldete die Antragstellerin zum Handelsregister an, welches die Eintragung zurückwies. Das OLG Brandenburg wies die dagegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin zurück.

 

Das OLG verwies auf § 4a GmbHG, in dem explizit bestimmt ist, dass der Ort im Inland Sitz der Gesellschaft ist, der in der Satzung bestimmt ist. Damit sei eine Verlegung des satzungsmäßigen Sitzes ins Ausland ausgeschlossen. Der Ausschluss führe dazu, dass er auch im Handelsregister nicht gewahrt werden könne.

 

Anmerkung: Zu unterscheiden sind der Satzungssitz und der Verwaltungssitz. Nur der Satzungssitz wird von § 4a GmbHG umfasst, nicht der Sitz der Verwaltung. D.h., dass die GmbH ihre Verwaltung (also ihre Geschäftsleitung) ohne weiteres ins Ausland verlegen könnte. Der Verwaltungssitz wird nicht im Handelsregister eingetragen.

 

 

Eine Verlegung des Verwaltungssitzes ins Ausland sollte schon in Ansehung steuerlicher Konsequenzen zuvor geprüft werden.

 

Aus den Gründen:

 

Tenor

 

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) vom 2. Januar 2024 wird, soweit ihr nicht mit dem Beschluss des Amtsgerichts vom 29. Januar 2024 abgeholfen worden ist, zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten ihres Rechtsmittels. Für die Höhe der Gerichtsgebühr ist die Gebühr maßgebend, die für die Eintragung der Sitzverlegung vorgesehen ist.

 

Gründe

Die Gesellschafterversammlung der Antragstellerin, eine GmbH, hat beschlossen, den Sitz der Gesellschaft von B… in Brandenburg nach M… in Weißrussland zu verlegen (Bl. 2). Diese Sitzverlegung und die Bestellung eines neuen Geschäftsführers hat die Antragstellerin zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet.

 

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht beide Eintragungen abgelehnt. Auf die Beschwerde der Antragstellerin hat es die Bestellung des Geschäftsführers eingetragen.

 

Die Beschwerde ist, soweit ihr nicht abgeholfen worden ist, unbegründet.

 

§ 4 a GmbHG erfordert einen Sitz im Inland. Da eine Verlegung des Satzungssitzes einer GmbH in das Ausland unter Beibehaltung der deutschen Rechtsform nicht vorgesehen ist, bewirkt die Sitzverlegung ins Ausland entweder die Auflösung der Gesellschaft im Sinne der Beendigung ihrer Existenz nach deutschem Recht (so - neben vielen anderen - das von der Antragstellerin mit ihrer Beschwerde zitierte OLG Hamm, NJW 2001, 2183), oder der Verlegungsbeschluss ist zur Bewahrung vor dieser Rechtsfolge nichtig (MüKo-GmbHG-Hupka, 4. Aufl. 2022, § 4 a Rdnr. 93). Jedenfalls kann die Sitzverlegung nicht in das Handelsregister eingetragen werden.

 

Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 I 1 FamGKG. Eine Kostenerstattung für die teilweise erfolgreiche Beschwerde ist nicht vorgesehen. Die Gerichtsgebühren im Beschwerdeverfahren richten sich nach Nr. 19112 KV-GNotKG. Einer Wertfestsetzung bedarf es deshalb nicht.

 

 

Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§ 70 II FamFG), besteht nicht.