Grundstücks- / Immobilienrecht


  1. Abschleppen auf Kundenparkplatz
  2. Arglistiges Verschweigen von Denkmalschutz bei Kaufobjekt durch Testamentsvollstrecker 

  3. Asbest als offenbarungspflichtiger Mangel ?
  4. Das Eigentum an vom Mieter hergestellten Bauwerken (hier: stabiler Wintergarten)
  5. Dingliches Vorkaufsrecht für Familienangehörige und Mietervorkaufsrecht (§ 577 BGB) 

  6. Eigentumsverschaffungsanspruch: Verjährung und Löschung Auflassungsvormerkung

  7. Grunddienstbarkeit: Das Verhältnis der Zahlung der Instandhaltungsrücklage an die WEG und § 1020 S. 2 BGB

  8. Muffiger Kellergeruch bei Altbau kann offenbarungspflichtiger Mangel sein

  9. Notweg: Anspruch auf ein selbst verschuldetes Notwegerecht ?
  10. Nutzungsbeschränkungen können formlos ergänzend zum abgeschlossenen Kaufvertrag nach Auflassung vereinbart werden

  11. Offenbarungspflichtige Umstände bei einem Grundstückskaufvertrag und Beweislast

  12. Prokura: Zur eingeschränkten oder mit Immobilienklausel versehenen Prokura nach § 49 HGB

  13. Sozialbindung der Wohnung als (Rechts-) Mangel

  14. Städtebaulicher Vertrag über den Kauf eines Grundstücks und Dauer des Wiederkaufsrechts der Gemeinde

  15. Verkäuferpflicht zur Lastenfreistellung bei Grundstückskaufvertrag und Haftung

  16. Vollmachtlose Vertretung und Kenntnis bei vollmachtloser Vertretung und Genehmigung

  17. Wegerecht: Abwägung der Interessen des Eigentümers an Sicherung zu den Interessen des Berechtigten

  18. Zur formfreien Änderung des notariellen Grundstückskaufvertrages

  19. Zustandsstörerhaftung eines Entsorgungsunternehmens für vermietete Abfallcontainer


Auf anderen Seiten dieser Homepage

 

Kellerfeuchte: Stellt sie stets einen Mangel des Kaufgegenstandes Immobilie dar ?

 

Leitsatz: „Der Keller eines im Jahr 1954 errichteten Einfamilienhauses weist zum Kaufzeitpunkt im Jahr 2019 trotz der baujahrtypisch und standzeitbedingt üblichen Feuchtigkeit eine Beschaffenheit auf, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Der damals übliche Schwarzanstrich der Kelleraußenwand hat nur eine durchschnittliche Nutzungsdauer von 30 bis 40 Jahren. Nach Ablauf dieser Zeit ist bei einem unsanierten Haus regelmäßig von üblichen Durchfeuchtungen der Kellerwände auszugehen.“

 

 

Ohne entsprechende vertragliche Regelung oder Befragen durch den Käufer bedarf es keiner Offenbarung dieser Feuchtigkeit durch den Verkäufer.

 

siehe > Schleswig-Holsteinisches OLG, Hinweisbeschluss vom 22.02.2023 - 7 U 199/22 - auf der Seite Kaufrecht

 

 

Arglist: Kenntnis von Abweichung von üblicher Beschaffenheit ohne Kenntnis einer Mangelursache

 

Ein dem Verkäufer bekannter Sachmangel ist dem Käufer vom Verkäufer zu offenbaren, wenn es sich bei dem Mangel nicht um einen einer Besichtigung zugänglichen und ohne weiteres erkennbaren Mangel handelt, den der Käufer bei der im eigenen Interesse gebotenen Sorgfalt selbst wahrnehmen kann. Die Ursache des Mangels muss dem Verkäufer dabei nicht (auch nicht teilweise) bekannt sein. Ausreichend ist, dass er die den Mangel begründenden Umstände kennt (hier: Abweichung von der üblichen Beschaffenheit infolge Eindringen von Wasser durch das Terrassendach), nicht, dass er daraus den Schluss auf das Vorliegen eines Sachmangels zieht.

 

 

Arglistiges Verschweigen des Sachmangels liegt vor, wenn der Verkäufer den Mangel kennt oder ihn zumindest für möglich hält und zugleich weiß oder jedenfalls damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass der Käufer den Mangel nicht kennt und bei Offenbarung den Vertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt abschließen würde.

 

Das Verschweigen von mehrfachen Wassereintritt durch das Terrassendach stellt sich danach als ein arglistiges Verschweigen eines Mangels dar.

 

sie > BGH, Urteil vom 27.10.2023 - V ZR 43/23 - auf der Seite Kaufrecht