Grundbuchrecht


 

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1. Miteigentumsübertragung (intern) und Auswirkung auf Grundpfandrechte

 

Die interne Übertragung von Miteigentumsanteilen ohne gleichzeitige Übertragung von Sondereigentum ist zulässig.

 

Mit der Übertragung erfolgt eine Inhaltsänderung der mit einem bestimmten Sondereigentumsanteil verbundenen Miteigentumsquote iSv. § 877 BGB. Damit erstrecken sich die auf den bisherigen Miteigentumsanteilen lastenden Grundpfandrechte kraft Gesetzes auch auf den inhaltlich geänderten Miteigentumsanteil. Eine Nachverpfändung und ergänzende Vollstreckungsunterwerfung ist nicht erforderlich.

 

 

> OLG Hamm, Beschluss vom 29.11.2022 - 15 W 271/22 -