Muss der oder ein Gesellschaftszweck bei der Anmeldung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) in das Gesellschaftsregisterangegeben werden ? Das Registergericht bejahte dies und erließ ein entsprechende Zwischenverfügung, da die Beteiligten lediglich den Namen der Gesellschaft, den Sitz, die inländische Geschäftsanschrift, die Gesellschafter mit Geburtsdaten und Wohnorten, die jeweilige Vertretungsbefugnis und die Versicherung, dass die Gesellschaft noch nicht im Handels- oder Partnerschaftsregister angemeldet sei, bei der Anmeldung angaben. Die dagegen eingelegte Beschwerde war erfolgreich.
Ein Erfordernis zur Angabe des Gesellschaftszwecks als Voraussetzung der Eintragung der GbR als eGbR in das Gesellschaftsregister bestünde nicht. Weder ergäbe sich die Notwendigkeit aus dem Wortlaut der normierten Voraussetzungen noch aus deren Entstehungsgeschichte, und auch der Amtsermittlungsgrundsatz des § 26 FamFG rechtfertige es nicht, die Eintragung von dieser Mitteilung abhängig zu machen.
Die Voraussetzungen der Eintragung regele § 707 BGB. In § 707 Abs. 2 seien die Angaben, die die Anmeldung enthalten müsse, festgestellt, weitere Bestimmungen seien in § 3 GesRV enthalten. In § 3 Abs. 1 S. 1 GesRV sei normiert, dass in der Anmeldung zum Gesellschaftsregister auch der Gesellschaftszweck angegeben werden soll, soweit er sich nicht aus dem Namen der GbR ergäbe. Bei der GesRV handele es sich um eine Verordnung auf der Grundlage des § 387 Abs. 2 S. 1 FamFG.
Das OLG verweist darauf, dass es sich in § 3 Abs. 1 Nr. 1 GesRV um eine Sollbestimmung handelt. Dadurch würde zum Ausdruck gebracht, dass die Eintragung nicht von der Angabe des Gegenstandes der Gesellschaft abhängig gemacht werden könne (BR-Drs. 560/22, S. 15). Der Wortlaut spreche mithin gegen eine Pflichtangabe.
Ziel sei es gewesen, ein öffentliches Register zur Beseitigung bekannter Publizitätsdefizite der GbR – vor allem in Hinblick auf Identität der Gesellschaft, ihre Vertretungsverhältnisse und ihre Gesellschafter – einzurichten. Die Eintragung sie freiwillig (Anm.: allerdings für Änderungen im Grundbuch zwingend erforderlich) und nicht konstitutiv, was besage, dass jede Außengesellschaft unabhängig von ihrer Registrierung rechtsfähig sei. Die Registrierung biete den Vorteil der „Subjektpublizität“, mithin der sicheren Nachweisbarkeit von Existenz, Gesellschaftern und Vertretungsverhältnissen, was die Möglichkeit schaffe, durch Transparenz ein erhöhtes Vertrauen der Geschäftspartner zu erreichen. Weitere Anreize zur Registrierung seien dadurch geschaffen worden, dass der Erwerb und die Veräußerung registrierter Rechte, insbesondere von Grundstücken und Gesellschaftsanteilen an registrierten Gesellschaften, der eingetragenen GbR vorbehalten sei. Die Registeranmeldung gem. § 707 Abs. 2 BGB sei den bei der Handelsregisteranmeldung einer offenen Handelsgesellschaft geltenden Vorgaben des § 106 Abs. 2 HGB nachgebildet (Begründung Regierungsentwurf, BT-Drs. 19/27635, S. 129). Die einzutragenden Tatsachen seien wie bei den Personengesellschaften auf die Umstände beschränkt, die für die Existenz, Vertretungs- und Haftungsverhältnisse der Gesellschaft von bedeutender Rolle seien, weshalb insbesondere der Gesellschaftszweck nicht eingetragen werden müsse (BT-Drs. 19, 27635, S. 129). Die Aufzählungen in § 707 Abs. 2 BGB seien ebenso zwingend wie abschließend, es gelte der Grundsatz des Spiegelbilds zwischen Anmeldungs- und Eintragungsinhalt.
Auch aus der Entstehungsgeschichte des § 3 Abs. 1 GesRV ergäbe sich nichts anderes. Diese Norm sei § 24 Abs. 4 HRV nachgebildet worden, wonach das Registergericht im Rahmen des Anmelde- und Eintragungsverfahrens darauf hinwirken soll, dass die Angabe des Unternehmensgegenstandes erfolgt, ergäbe sich dieser nicht aus der Firma (also dem Namen der Gesellschaft) selbst. Nachem allerdings § 34 HRV a.F. durch das Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) vom 05.07.2021 entfallen sei, würde das Erfordernis bei Personenhandelsgesellschaften für weitgehend obsolet angesehen; § 24 Abs. 4 HRV habe seinen Sinn weitgehend verloren. Damit könne die Angabe des Gesellschaftsgegenstandes auch nicht als Eintragungsvoraussetzungen angenommen werden.
Der Amtsermittlungsgrundsatz, § 26 FamFG, rechtfertige ohne besondere Umstände nicht das Verlangen zur Angabe des Gesellschaftszwecks für die Eintragung in das Register. Zwar schränke § 3 GesVR die Pflicht zur Amtsermittlung nicht ein. EEs könne aus Sicht des Registergerichts geboten sein, weitere Ermittlungen anzustellen, um den Rechtsverkehr vor Missbräuchen oder gesetzeswidrigen Verwendungen der Gesellschaftsform der GbR zu schützen. Das Prüfungsrecht bestünde aber nicht voraussetzungslos. Das Registergericht habe die Pflicht, darüber zu wachen, dass Eintragungen im Handelsregister den gesetzlichen Erfordernissen und der tatsächlichen Rechtlage entsprechen. Bei deklaratorischen Eintragungen bestünde die Amtsermittlungspflicht nach §§ 26, 382 FamFG aber nur, wenn die formalen Mindestanforderungen für die Eintragung nicht erfüllt seien oder wenn begründete Zweifel an der Wirksamkeit der zur Eintragung angemeldeten Erklärungen oder an der Richtigkeit der mitgeteilten Tatsachen bestünden. Eine lediglich allgemeine Möglichkeit eines Missbrauchs reiche nicht aus, um jenseits der gesetzlich für die Anmeldung normierten Pflichtangaben ein Prüfungsrecht auszulösen. Im Falle der deklaratorischen Eintragung sei das Registergericht daher grundsätzlich der Prüfung enthoben, ob die angemeldete Tatsache richtig sei. Nur bei begründeten Zweifeln, dass die ordnungsgemäße Anmeldung richtig ist, sei das Registergericht zur Aufklärung des wahren Sachverhalts gem. § 26 FamFG berechtigt und verpflichtet.
Ein sich regelmäßig aus dem Gegenstand der Gesellschaft ergebendes konstituierendes Merkmal bestehe grundsätzlich bei zweckoffenen Gesellschaften bürgerlichen Rechts nicht. Dies unterscheide sie von den Personenhandelsgesellschaften, bei denen der Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes gerichtet sein müsse, was wiederum konstitutives Merkmal dieser Gesellschaftsform sei und damit Voraussetzung die eine Eintragung in das Handelsregister (BGH, Beschluss vom 15.07.2014 - II ZB 2/23 -).
Die in der Zwischenverfügung benannten Gründe für die Prüfung des Gegenstandes der Gesellschaft (so auf etwaige Gesetzes- oder Sittenwidrigkeit oder spezialgesetzliche Verbotstatbestände) seien lediglich allgemein gehalten. Konkrete Anhaltspunkte für deren Vorliegen seien weder aufgezeigt noch ersichtlich. Damit aber entsprach das Ersuchen nach den vom OLG dargelegten Grundsätzen nicht den gesetzlichen Anforderungen, weshalb die Zwischenverfügung keinen Bestand haben konnte.
Tenor
Die Zwischenverfügung des Amtsgerichts - Registergericht - Freiburg vom 26.04.2024 wird aufgehoben.
Gründe
I.
Die Beteiligten begehren die Eintragung der Gesellschaft „K. … GbR“ in das Gesellschaftsregister.
Am 12.03.2024 stellten die Beteiligten beim Amtsgericht - Registergericht - Freiburg einen notariell beglaubigten Antrag auf Eintragung der genannten Gesellschaft in das Gesellschaftsregister. Die Anmeldung enthielt Angaben zu dem Namen der Gesellschaft, dem Sitz der Gesellschaft, der inländischen Geschäftsanschrift der Gesellschaft, den Gesellschaftern einschließlich dem jeweiligen Geburtsdatum und Wohnort und der jeweiligen Vertretungsbefugnis sowie die Versicherung, dass die Gesellschaft nicht bereits im Handels- oder Partnerschaftsregister eingetragen ist. Eine Angabe zum Gegenstand der Gesellschaft enthielt die Anmeldung nicht.
Das Registergericht bat daraufhin mit Verweis auf §§ 1 GesRV, 24 Abs. 4 HRV um die Ergänzung der Anmeldung hinsichtlich des Gegenstands des Unternehmens.
Nach Schriftwechsel zwischen dem Notar und dem Registergericht erließ das Registergericht am 26.04.2024 eine Zwischenverfügung, in der den Beteiligten Gelegenheit gegeben wurde, den Unternehmensgegenstand binnen vier Wochen mitzuteilen, andernfalls die Anmeldung der Beteiligten kostenpflichtig zurückgewiesen werde. Zur Begründung wird darin ausgeführt, die Anmeldung der Beteiligten entspreche - abgesehen von der fehlenden Angabe des Gesellschaftsgegenstands - den gesetzlichen Voraussetzungen des § 707 BGB. In dieser Vorschrift sei eine Anmeldung des Gegenstands des Unternehmens nicht normiert. Auch werde der Gegenstand nicht in das Gesellschaftsregister eingetragen, § 707a BGB. Dennoch sei seitens des Registergerichts zu prüfen, ob der Eintragung in das Gesellschaftsregister sonstige Hindernisse entgegenstünden. So sei zu prüfen, ob die Gesellschaft zur Verfolgung eines rechtlich zulässigen Zwecks gegründet worden sei. Die Autonomie der Gesellschaft bei der Bestimmung des gemeinsamen Zwecks finde ihre Grenze insoweit, als es um die Vereinbarung gesetz- oder sittenwidriger Zwecke gehe. In diesen Fällen dürfe es zu keiner Eintragung der Gesellschaft im Gesellschaftsregister kommen. Weiter seien seitens des Gerichts spezialgesetzliche Rechtsformverbote zu beachten, wie z. B. die in § 124 Abs. 1 Satz 1 KAGB, § 149 Abs. 1 Satz 1 KAGB, welche die Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Trägerin eines Investmentfonds ausschlössen. Auch sei vor einer Eintragung zu prüfen, ob es des Nachweises einer Erlaubnis - zum Beispiel nach den Vorschriften des Kreditwesengesetzes - bedürfe. Die Eintragung einer Gesellschaft in ein öffentliches Register ohne die Möglichkeit der Prüfung einer Erlaubnispflicht sei daher nicht denkbar. § 3 GesRV, wonach bei der Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung der Gesellschaft in das Gesellschaftsregister auch der Gegenstand der Gesellschaft angegeben werden solle, sei nicht weniger als eine Muss-Vorschrift zu beachten. Ein Ermessensspielraum bestehe nicht. Auf die Zwischenverfügung wird Bezug genommen.
Gegen diese den Beteiligten Ziffer 1 und Ziffer 3 am 04.05.2024 und der Beteiligten Ziffer 2 am 06.05.2024 zugestellte Zwischenverfügung richtet sich die auf den 14.05.2024 datierte und am 21.05.2024 in Schriftform, am 29.05.2024 als elektronisches Dokument beim Registergericht eingegangene Beschwerde, die der Notar im Namen der Beteiligten eingelegt hat. Zur Begründung wird ausgeführt, das vom Registergericht gerügte Eintragungshindernis bestehe nicht. Die Eintragung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts in das Gesellschaftsregister dürfe nicht von der Angabe des Gegenstands der Gesellschaft abhängig gemacht werden. Die Anmeldung der Gesellschaft sei in § 707 BGB geregelt; in Absatz 2 der Vorschrift seien die Angaben und Versicherungen genannt, welche die Anmeldung enthalten müsse. Diese Auflistung sei abschließend. Der Gegenstand einer Gesellschaft sei darin nicht genannt. Aus den Gesetzesmaterialien ergebe sich der ausdrückliche und bewusste Wille des Gesetzgebers, den Unternehmensgegenstand nicht zu einer Pflichtangabe zu machen und die in § 707 Abs. 2 BGB aufgeführten Angaben abschließend zu regeln. § 3 Abs. 1 GesRV verlange keine zusätzlichen, darüber hinausgehenden Angaben für die Erstanmeldung. Bei der darin genannten Angabe des Gegenstands der Gesellschaft handele es sich lediglich um eine Soll-Anordnung. Die Eintragung dürfe bei Fehlen der Angabe nicht verweigert werden. Auch hierbei handele es sich ausweislich der Gesetzesmaterialien um eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers. Mit Blick auf Art. 80 Abs. 1 Satz 1 GG bestehe zudem keine Ermächtigung zur Regelung einer weiteren Voraussetzung für die Registeranmeldung, die Angabe des Gegenstandes der Gesellschaft, durch den Verordnungsgeber. Eine Verordnungsermächtigung bestehe allenfalls für die in § 387 Abs. 2 Satz 2 FamFG ausdrücklich aufgeführten Fälle, zu denen jedoch die Angabe des Unternehmens- beziehungsweise Gesellschaftsgegenstands nicht zähle. Die Angabe des Gegenstands der Gesellschaft sei auch nicht aus Gründen des Verkehrsschutzes erforderlich. Die Publizität des Gesellschaftsregisters gemäß § 707a Abs. 3 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 15 HGB erstrecke sich nicht auf den Gegenstand einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Denn dieser Gegenstand sei nicht in das Gesellschaftsregister einzutragen und § 15 HGB sei nur auf einzutragende Tatsachen anwendbar. Aus der bloßen Tatsache der Eintragung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts in das Gesellschaftsregister könne nicht auf den Gegenstand der Gesellschaft oder dessen Zulässigkeit geschlossen werden. So könnten die Gesellschafter den Gesellschaftsgegenstand nach der Eintragung jederzeit ändern, ohne dass eine entsprechende Anmeldung zum Gesellschaftsregister erforderlich werden würde. Auch bei anderen Personengesellschaften - im Gegensatz zu Kapitalgesellschaften - bestehe keine Pflicht zur Mitteilung des Unternehmensgegenstandes. Insbesondere bestehe bei der Anmeldung der offenen Handelsgesellschaft keine Pflicht zur Angabe des Unternehmensgegenstandes. Die Regelungen der Eintragung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts seien aber denjenigen zur Eintragung der OHG nachgebildet. Die Prüfpflicht des Registergerichts sei beschränkt. Nur bei aufgrund der Pflichtangaben konkret erwachsenden Zweifeln an der Eintragungsfähigkeit bestehe Anlass zu weiteren Ermittlungen. Die rechtlich zulässige Nichtangabe des Gesellschaftsgegenstands rechtfertige keine erweiterten Prüfpflichten des Registergerichts. Weder würden dadurch Zweifel an der Gesetzmäßigkeit des Gesellschaftsgegenstands begründet noch Anhaltspunkte für ein spezialgesetzliches Erlaubniserfordernis geschaffen.
Das Amtsgericht - Registergericht - Freiburg hat der Beschwerde mit Beschluss vom 29.05.2024 nicht abgeholfen und die Akten dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Darin wird ergänzend ausgeführt, § 387 Abs. 2 FamFG ermächtige den Verordnungsgeber zur Regelung näherer Bestimmungen zum Verfahren bei Anmeldungen, Eintragungen und Bekanntmachungen im Zusammenhang mit der Führung eines Gesellschaftsregisters. Bei den in Abs. 2 Satz 2 genannten zusätzlichen Angaben der Geburtsdaten der Gesellschafter sowie der Anschrift der einzutragenden Unternehmen und Zweigniederlassungen handele es sich nicht um abschließende Beispiele. Dies ergebe sich aus der Formulierung „kann auch“. In der GesRV könnten daher - wie in § 3 geschehen - auch weitere Mitteilungspflichten statuiert werden, die unabhängig von der Eintragung nach pflichtgemäßer Amtsermittlung gemäß § 26 FamFG bei der Entscheidung zu berücksichtigen seien. Hinsichtlich der weiteren Ausführungen wird auf den Inhalt der Entscheidung verwiesen.
Mit Schriftsatz vom 08.07.2024, auf dessen Inhalt insgesamt verwiesen wird, haben die Beteiligten die Beschwerde ergänzend begründet.
Für Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig und begründet.
1. Die Beschwerde ist gemäß § 382 Abs. 4 Satz 2 FamFG der statthafte Rechtsbehelf gegen die vom Registergericht am 26.04.2024 ausdrücklich als solche bezeichnete und gemäß § 382 Abs. 4 Satz 1 FamFG erlassene Zwischenverfügung. Sie ist im Namen sämtlicher Beteiligter mit Schriftsatz des Notars vom 14.05.2024 als elektronisches Dokument am 29.05.2024 beim Registergericht eingegangen und somit gemäß §§ 64 Abs. 2, 14b FamFG form- sowie gemäß § 63 FamFG fristgerecht binnen eines Monats nach Zustellung der Zwischenverfügung eingelegt worden.
2. Die Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Das in der angefochtenen Zwischenentscheidung aufgeführte Eintragungshindernis, die fehlende Angabe des Gegenstands der Gesellschaft, besteht aus Rechtsgründen nicht. Weder der Wortlaut der normierten Voraussetzungen der Eintragung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts als „eGbR“ in das Gesellschaftsregister (dazu a) noch deren Entstehungsgeschichte, Systematik sowie Sinn und Zweck (dazu b) noch der Amtsermittlungsgrundsatz des § 26 FamFG (dazu c) rechtfertigen es, die Eintragung der K. … GbR in das Gesellschaftsregister von der Mitteilung des Gegenstands der Gesellschaft abhängig zu machen.
a) Nach dem Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen wird die Angabe des Gegenstands der Gesellschaft als Voraussetzung für die Eintragung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Gesellschaftsregister nicht verlangt.
aa) Die Voraussetzungen der Eintragung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zum Gesellschaftsregister sind gesetzlich in § 707 BGB geregelt. Absatz 2 der Vorschrift führt diejenigen Angaben zur Gesellschaft sowie zu den Gesellschaftern an, welche die Anmeldung enthalten muss. Die Angabe des Gegenstands der Gesellschaft ist dort nicht genannt.
bb) Weitere normierte Bestimmungen zur Anmeldung und Eintragung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts in das Gesellschaftsregister finden sich in § 3 GesRV. Nach dessen Absatz 1 Satz 1 soll in der Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung in das Gesellschaftsregister auch der Gegenstand der Gesellschaft angegeben werden, soweit er sich nicht aus deren Namen ergibt. Die Verordnung ist auf der gesetzlichen Grundlage des § 387 Abs. 2 Satz 1 FamFG erlassen worden, wonach das Bundesministerium der Justiz ermächtigt wird, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die näheren Bestimmungen über die Einrichtung und Führung des Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts- und Partnerschaftsregisters sowie weitere in der Ermächtigung bestimmte Einzelheiten hierzu, insbesondere das Verfahren bei Anmeldungen, Eintragungen und Bekanntmachungen zu treffen. Nach § 387 Abs. 2 Satz 2 FamFG kann auch vorgeschrieben werden, dass das Geburtsdatum von in das Register einzutragenden Personen zur Eintragung anzumelden sowie die Anschrift der einzutragenden Unternehmen und Zweigniederlassungen bei dem Gericht einzureichen ist.
Durch die „Soll“-Formulierung in § 3 Abs. 1 Satz 1 GesRV wird jedoch zum Ausdruck gebracht, dass die Eintragung nicht von der Angabe des Gegenstands der Gesellschaft abhängig gemacht werden kann (siehe die Verordnungsbegründung, BR-Drs. 560/22, S. 15; MüKoBGB/Schäfer, 9. Aufl. 2024, § 707d Rn. 11; BeckOGK/Krafka, Stand: 01.07.2024, GesRV § 3 Rn. 33; Herrler, Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, 6. Aufl. 2024, § 10 Rn. 2 und Rn. 15). Eine Pflichtangabe wurde damit - ausgehend vom Wortlaut - nicht geschaffen. Dabei ist ohnehin zweifelhaft, ob § 387 Abs. 2 FamFG als Rechtsgrundlage für eine derartige Anforderung der Verordnung dienen kann (dazu BeckOK BGB/Enders, Stand: 01.05.2024, § 707d Rn. 17).
b) Entstehungsgeschichte, Systematik sowie Sinn und Zweck sowohl des § 707 Abs. 2 BGB als auch des § 3 Abs. 1 GesRV erfordern die Angabe des Gesellschaftszwecks bei der Anmeldung der Gesellschaft zum Gesellschaftsregister nicht.
Die neue und erstmalige Einführung eines Gesellschaftsregisters mit der Möglichkeit der Eintragung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist wichtiger Bestandteil einer seit Langem diskutierten Reform des BGB-Gesellschaftsrechts, die in das am 17.08.2021 verkündete und zum 01.01.2024 in Kraft getretene Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) vom 10.08.2021 (BGBl. 2021 I 3436) mündete (MüKoBGB/Schäfer, 9. Aufl. 2024, vor § 705 Rn. 31). Ziel war es, ein öffentliches Register zur Beseitigung allseits bekannter Publizitätsdefizite der Gesellschaft bürgerlichen Rechts - vor allem in Hinblick auf Identität der Gesellschaft, ihre Vertretungsverhältnisse und ihre Gesellschafter - einzurichten (MüKoBGB/Schäfer, a. a. O., § 707 Rn. 1). Die Eintragung ist freiwillig, das heißt nicht konstitutiv, so dass weiterhin jede Außengesellschaft unabhängig von einer Registrierung Rechtsfähigkeit hat (BeckOGK/Krafka, Stand: 01.01.2024, BGB § 707 Rn. 4; MüKoBGB/Schäfer, a. a. O., § 707 Rn. 1). Sie bietet den Vorteil der „Subjektpublizität“, das heißt die sichere Nachweisbarkeit von Existenz, Gesellschaftern und Vertretungsverhältnissen mit der Möglichkeit, durch Transparenz ein erhöhtes Vertrauen bei Geschäftspartnern zu erreichen. Weitere Anreize zur Eintragung werden dadurch gesetzt, dass der Erwerb und die Veräußerung registrierter Rechte, insbesondere von Grundstücken und Gesellschaftsanteilen an registrierten Gesellschaften, der eingetragenen Gesellschaft vorbehalten sind (MüKoBGB/Schäfer, a. a. O., § 707 Rn. 1 f.).
Die Registeranmeldung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts gemäß § 707 Abs. 2 BGB ist den bei der Handelsregisteranmeldung einer offenen Handelsgesellschaft geltenden Vorgaben des § 106 Abs. 2 HGB nachgebildet (Begr. RegE, BT-Drs. 19/27635, 129). Die angemeldeten Umstände sind in das Gesellschaftsregister einzutragen und haben gemäß § 707a Abs. 3 BGB in Verbindung mit § 15 HGB Publizitätswirkung (BeckOGK/Krafka, a. a. O., § 707 Rn. 28).Die im Gesellschaftsregister einzutragenden Tatsachen sind - wie im Handelsregister für Personenhandelsgesellschaften - auf die Umstände beschränkt, die für Existenz, Vertretungs- und Haftungsverhältnisse der Gesellschaft von entscheidender Bedeutung sind, sodass insbesondere der Gesellschaftszweck nicht einzutragen ist (Begr. RegE, BT-Drs. 19/27635, 129; BeckOGK/Krafka, a. a. O., § 707 Rn. 29; Grüneberg/Retzlaff, BGB, 83. Aufl. 2024, § 707 Rn. 4;Noack, ZPG 2023, 95, 96 beck-online). Die in § 707 Abs. 2 BGB aufgezählten Angaben sind ebenso zwingend wie abschließend (MüKoBGB/Schäfer, a. a. O., § 707 Rn. 12). Insoweit gilt der Grundsatz des Spiegelbilds zwischen Anmeldungs- und Eintragungsinhalt (BeckOGK/Krafka, a. a. O., § 707 Rn. 27). Dies war bereits in Hinblick auf die als Vorbild dienende Vorschrift des § 106 HGB, welche die Eintragungsvoraussetzungen der offenen Handelsgesellschaft regelt, anerkannt (Henssler/Strohn/Servatius, Gesellschaftsrecht, 6. Aufl. 2024, BGB § 707 Rn. 3; Hopt/Roth, HGB, 43. Aufl. 2024, § 106, Rn. 2).
Etwas anderes ergibt sich nicht aus der Entstehungsgeschichte des § 3 Abs. 1 GesRV. Die Norm ist dem § 24 Abs. 4 HRV nachgebildet, wonach das Registergericht im Rahmen des Anmelde- und Eintragungsverfahrens von Personenhandelsgesellschaften auf die Angabe des Unternehmensgegenstands hinwirken soll, soweit sich dieser nicht aus der Firma ergibt. Dieses Hinwirkungserfordernis wurde früher damit in Zusammenhang gebracht, dass der Unternehmensgegenstand zwar nicht eingetragen, aber gemäß § 34 HRV a.F. bekannt gemacht wurde (Henssler/Strohn/Steitz, a. a. O., HGB § 106 Rn. 29). Nachdem § 34 HRV a.F. jedoch durch das Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) vom 05.07.2021 (BGBl. 2021 I 3338) entfallen ist, wird das Erfordernis nunmehr für den Bereich der Personenhandelsgesellschaften für weitgehend obsolet gehalten; § 24 Abs. 4 HRV habe seinen Sinn weitgehend verloren (Ebenroth/Boujong/Born, HGB, 5. Aufl. 2024, § 106 Rn. 50). Vor diesem Hintergrund kann auch für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts die Angabe des Gegenstands der Gesellschaft nicht als Eintragungsvoraussetzung angenommen werden.
c) Der in § 26 FamFG verankerte Amtsermittlungsgrundsatz rechtfertigt ohne das Vorliegen besonderer Umstände nicht die Pflicht zur Angabe des Gesellschaftszwecks für die Eintragung der Gesellschaft in das Gesellschaftsregister.
§ 3 Abs. 1 GesRV schränkt die Pflicht zur Amtsermittlung nicht ein (vgl. BeckOGK/Krafka, Stand: 01.07.2024, GesRV § 3 Rn. 34). Aus Sicht des Registergerichts kann es selbstverständlich geboten sein, weitere Ermittlungen anzustellen, um den Rechtsverkehr vor Missbräuchen oder gesetzeswidriger Verwendungen der Gesellschaftsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu schützen.
Dieses - grundsätzlich bestehende - Prüfungsrecht besteht aber nicht voraussetzungslos. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat das Registergericht die Pflicht, darüber zu wachen, dass Eintragungen im Handelsregister den gesetzlichen Erfordernissen und der tatsächlichen Rechtslage entsprechen. Eine Pflicht zur Amtsermittlung nach §§ 26, 382 FamFG besteht bei deklaratorischen Eintragungen aber nur dann, wenn entweder die formalen Mindestanforderungen für eine Eintragung nicht erfüllt sind oder wenn begründete Zweifel an der Wirksamkeit der zur Eintragung angemeldeten Erklärungen oder an der Richtigkeit der mitgeteilten Tatsachen bestehen. Der Umfang der Ermittlungstätigkeit steht grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Registergerichts, dessen Grenzen einzuhalten sind, so dass inhaltliche Bedenken gegen eine Eintragung nicht ohne Grund angeführt werden dürfen (BGH, Beschluss vom 08.04.2020 - II ZB 3/19, Rn. 12, juris). In diesem Sinne reicht insbesondere die lediglich allgemeine Möglichkeit eines Missbrauchs nicht aus, um - jenseits der gesetzlich für die Anmeldung normierten Pflichtangaben - ein Prüfungsrecht auszulösen.
Nach der gesetzlichen Konzeption (siehe oben unter b) ist Zweck des Registers die Verlautbarung der für die Sicherung des Rechtsverkehrs in seiner Außenwirkung maßgeblichen Rechtsverhältnisse, soweit das Gesetz deren Eintragung vorsieht. Weiter ist nach allgemeinen registerrechtlichen Grundsätzen regelmäßig davon auszugehen, dass der zur Eintragung angemeldete Beschluss wirksam zustande gekommen ist (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.08.2008 - I-3 Wx 182/08, Rn. 10, juris). Im Falle nur deklaratorischer Eintragungen ist das Registergericht daher grundsätzlich der Prüfung enthoben, ob die angemeldete Tatsache richtig ist. Nur wenn trotz ordnungsgemäßer Anmeldung begründete Zweifel an der Richtigkeit bestehen, ist das Registergericht zur Aufklärung des wahren Sachverhalts gemäß § 26 FamFG berechtigt und verpflichtet (vgl. Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 28.03.1977 - BReg 3 Z 4/76, Rn. 14, juris mit weiteren Nachweisen zur älteren Rechtsprechung; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.08.2008 – I-3 Wx 182/08, Rn. 10, juris).
Ein sich regelmäßig aus dem Gegenstand der Gesellschaft ergebendes, konstituierendes Merkmal besteht bei den grundsätzlich zweckoffenen (MüKoBGB/Schäfer, a. a. O., § 705 Rn. 6) Gesellschaften bürgerlichen Rechts nicht. Dies unterscheidet sie von Personenhandelsgesellschaften, bei denen im Rahmen der Eintragung zu prüfen sein kann, ob der Zweck der Gesellschaft auf den Betrieb eines Handelsgewerbes gerichtet ist, was wiederum konstitutives Merkmal einer Personenhandelsgesellschaft und damit Voraussetzung für eine Eintragung gerade in das Handelsregister ist (vgl. BGH, Beschluss vom 15.07.2014 - II ZB 2/13, Rn. 8, juris; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 30.08.2012 - 3 W 99/12, Rn. 6, juris).
Die in der Zwischenverfügung des Amtsgerichts - Registergericht - Freiburg mitgeteilten Gründe für die Prüfung des Gegenstands der Gesellschaft - Prüfung auf etwaige Gesetzes- oder Sittenwidrigkeit oder spezialgesetzliche Verbotstatbestände - sind lediglich allgemein gehalten. Konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen solcher Gründe in Hinblick auf die von den Beschwerdeführern begehrte Eintragung der „K. … eGbR“ sind weder aufgezeigt noch ersichtlich.
III.
Eine Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens ist nicht veranlasst, da der Antragsteller als Rechtsmittelführer diese zunächst gemäß § 22 Abs. 1 GNotKG schon von Gesetzes wegen trägt und seine diesbezügliche Haftung aufgrund des Erfolgs der Beschwerde gemäß § 25 Abs. 1 GNotKG wiederum von Gesetzes wegen erloschen ist. Daher bedarf es auch keiner Geschäftswertfestsetzung (vgl. auch OLG München, Beschluss vom 03.11.2022 - 34 Wx 426/22, Rn. 24, juris).