Gesellschaftsrecht


  1. Abberufung des Gesellschafter-Geschäftsführers aus wichtigem Grund und Stimmrechtsverbot 
  2. Auseinandersetzung der zweigliedrigen GbR 
  3. Befreiung von § 181 BGB - Voraussetzungen für eine wirksame Befreiung
  4. Britische Limited: Prozess- und Parteifähigkeit und Beteiligte in Steuersachen

  5. Firmierung unter einer Internet-Domain

  6. GbR – Eintragung in das Gesellschaftsregister nur mit Angabe des Gesellschaftszwecks ?

  7. Gesellschafterliste: Wie ist die Einreichung zu vollstrecken ?

  8. Gesellschafterrechte bei der GbR im Falle der Teilungsversteigerung und Wiederversteigerung ihrer Immobilie

  9. GmbH: Angabe der effektiven  Gründungskosten im Gesellschaftsvertrag
  10. GmbH: Gilt das gesetzliche Wettbewerbsverbot für den Geschäftsführer bei Insolvenz der GmbH 
  11. GmbH: Mischeinlage und deren Einbringung
  12. Gründungsaufwand zu Lasten der GmbH ist im Gesellschaftsertrag offenzulegen

  13. Handelsregister: Zum Nachweis der Rechtsnachfolge in einer Kommanditgesellschaft
  14. Handelsregister: Zur Zulässigkeit einer c/o-Angabe bei der Gesellschaftsanschrift
  15. Kündigung der Immobilien-GbR und behinderte Liquidation

  16. Kündigung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts und Feststellungsanspruch auf Auflösung und Gewinnbeteiligung
  17. Kündigung des Dienstvertrages des abberufenen Geschäftsführers einer GmbH durch deren neuen Geschäftsführer
  18. Kundenschutzklauseln
  19. Limited: Nach Brexit wird aus britischer Limited mit Verwaltungssitz in Deutschland Personengesellschaft 

  20. Liquidation: Keine Löschung bei nicht beendeten Steuerverfahren
  21. Löschung des Geschäftsführers im Handelsregister von Amts wegen bei Ungeeignetheit (§ 6 Abs. 2 GmbHG) 
  22. Löschung einer ausländischen Gesellschaft im Register und Folgen für deren inländisches Vermögen (Spalt-/Restgsellschaft) 
  23. Mangels Masse gem. § 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG aufgelöste Gesellschaft kann nicht fortgesetzt werden

  24. OHG oder GbR: Nicht notwendige kaufmännische Einrichtung spricht gegen Handelsgewerbe und schließt OHG-Recht aus
  25. Partnerschaftsgesellschaft: Folge der Einladung zur Versammlung durch Unbefugten

  26. Rechtsformangabe im Namen der eingetragenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts

  27. Sitzverlegung nach Auflösung
  28.  Umfang der Schiedsgerichtsvereinbarung in einer (Personen-) Gesellschaft

  29. Zum Umfang des Auskunftsrechts des Kommanditisten nach § 166 Abs. 3 HGB
  30. Zur (fehlenden) Verbrauchereigenschaft einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
  31. Zur Frage eines  Stimmrechtsverbots des geschäftsführenden  Gesellschafters  bei  Abstimmung über Abberufung aus wichtigem Grund

 

 

 

 

Entscheidungen zum Thema auch auf anderen Seiten (nicht vollständig)

Gründung einer GmbH & Co. KG als Einheitsgesellschaft

Die GmbH & Co. KG, die noch nicht im Handelsregister eingetragen ist, kann nicht als Vor-KG die Komplementärgesellschaft (hier: eine UG gem. § 5a GmbHG) gründen, da sie nicht vor ihr eigenen Gründung als Komplementärin und als Vertreter ihrer eigenen Gründerin auftreten kann und eine mangels Komplementärin noch nicht existenter KG kann ihrerseits keine andere Gesellschaft gründen. Nur auf zwei Wegen lässt sich diese „Einheitsgesellschaft“, bei der die KG die Anteile ihrer Komplementärin hält, erreichen:...

> siehe unter Handelsregister

 

Grundbuchberichtigungsantrag der Erben eines verstorbenen GbR-Gesellschafters

Mit dem Ableben eines GbR-Gesellschafters wandelt sich grundsätzlich die GbR in eine Abwicklungsgesellschaft. Ein Gesellschaftsvertrag kann die Anwachsung des Gesellschaftsanteils mit einer entsprechenden Fortsetzungsklausel oder einem Eintrittsrecht regeln. Erfolgt dies nicht, werden Gesellschafter der Abwicklungsgesellschaft anstelle des verstorbenen Gesellschafters dessen Erben.

Hält die GbR Grundvermögen bedarf es zur Wahrung der Erben im Grundbuch keiner Bewilligung nach § 19 GBO. Es kann Berichtigung des Grundbuchs wegen (nachträglicher) Unrichtigkeit beantragt werden. Dazu müssen die verbliebenen Gesellschafter in der Form des § 29 GBO erklären, dass ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag nicht besteht und besondere Vereinbarung für den Kündigungs- und Todesfall nicht getroffen wurden, ferner die Erben in der Form des § 29 GBO erklären, dass nach ihrer Kenntnis weder ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag besteht noch abweichende Vereinbarungen für den Kündigungs- oder Todesfall getroffen wurden. 

 

 OLG Rostock, Beschluss vom 02.05.2023 - 3 W 13/23 -

> siehe unter Grundbuchrecht