Kurze Inhaltsangabe (mit Anmerkung):
Der Beschwerdeführer überließ dem Nachlassgericht mit dem Antrag, einen Erbschein auf sich als Alleinerben auszustellen, ein handschriftliches Testament der Erblasserin, in welchen nach dem Datum „Testament“ stand, dann der Name der Erblasserin, sodann der Text „Ich vermache alles was ich habe“ mit einer Auflistung von Vermögenswerten wie Sparbuch pp. und Versicherungen. Anschließend erfolgte Unterschrift der Erblasserin. Unter der Unterschrift befand sich der Text „An Herrn“ und es folgten der Name des Erblassers und seine Anschrift. Der Antrag wurde vom Nachlassgericht zurückgewiesen. Der Beschwerde half das Nachlassgericht nicht ab und legte sie dem Beschwerdegericht (Oberlandesgericht) vor. Die von OLG als zulässig bewertete Beschwerde wurde allerdings in der Sache als unbegründet zurückgewiesen. Es schloss sich dem Nachlassgericht an, demzufolge das Testament formunwirksam sei.
§ 2247 BGB gebiete, das ein eigenhändiges Testament eigenhändig geschrieben und unterschrieben werden müsse. Es handele sich um eine zwingende Formvorschrift, deren Verstoß zur Nichtigkeit führe (§ 125 BGB). Dies selbst dann, wenn die Urheberschaft und die Ernstlichkeit des Testaments feststehen würden.
Die Regelung des § 2247 solle eine erhöhte Sicherheit vor Verfälschungen des Erblaserwillens bieten und dazu beitragen, verantwortliches Testieren zu fördern sowie Streitigkeiten der Erbprätendenten über den Inhalt letztwilliger Verfügungen hintanzuhalten (BGH, Beschluss vom 04.091981 - Iva ZB 4/80 -).
Die Unterschrift, die zwingend erforderlich sei, müsse grundsätzlich am Schluss des Textes stehen. Sie dien der Identifikation des Erblassers und dokumentiere, dass sich der Erblasser zu dem über der Unterschrift stehenden Text bekenne, den Urkundentext räumlich abschließe und so gegen nachträgliche Ergänzungen und Zusätze sichere (BayObLG, Beschluss vom 29.07.2004 - 1Z BR 039/04 -).
Allerdings sei es unschädlich, wenn sich nach der Unterschrift, mit dem der Mindestinhalt des Testaments abgeschlossen werden müsse, nicht den Inhalt des Testaments berührende Zusätze befänden, wie Orts- und Datumsangabe. Unerheblich sei auch, ob die Unterschrift zeitlich vor oder nach der Niederlegung angebracht wurde, da es für die Formgültigkeit nur darauf ankäme, dass im Todeszeitpunkt eine die gesamte Erklärung deckende Unterschrift vorhanden sei.
Sollen Ergänzungen oder Änderungen auf demselben Bogen oder Blatt aufgenommen werden, auf dem das Testament niedergeschrieben ist, die aber räumlich nicht mehr von der bereits vorhandenen Unterschrift gedeckt sind, müssten diese zusätzlich unterschrieben werden. Nur dann, wenn die Auslegung des Testamentsergäbe, dass die Ergänzungen oder Änderungen von der vorhandenen Unterschrift gedeckt würden, bedürfe es keiner Unterschrift unter die Ergänzungen oder Änderungen. Das sei anzunehmen, wenn das Testament ohne die Ergänzungen lückenhaft, unvollständig oder nicht durchführbar wäre und der wirkliche Wille des Erblassers nur aus beiden niedergeschriebenen Erklärungen ersichtlich würde. Dabei könnten zur Feststellung, soweit Anhaltspunkte dafür aus der niedergeschriebenen und unterzeichneten Erklärung vorhanden seien, auch außerhalb der Urkunde liegende Umstände berücksichtigt werden (BGH, Urteil vom 20.03.1974 - IV ZR 133/73 -). Das wurde für die Zuteilung von Beträgen an Kinder angenommen, die nach der Unterschrift vorgenommen wurde, wobei vor der Unterschrift lediglich bestimmt worden sei, dass die Eltern „das geerbte Geld“ von den Kindern verwalten sollten (BayObLG, Beschluss vom 29.07.2004 - 1Z BR 039/04/04 -). Auch wurde dies bejaht in dem Fall, in dem auf einer (unterschriebenen) Seite ein „x“ mit dem Kürzel „b.w.“ verwandt wurde und auf der nicht unterschriebenen Rückseite verwiesen wurde, die mit „a a“ gekennzeichnet gewesen sei und mit der Bezifferung „2 a)“ an die Vorziffer (2) anschloss, mit der inhaltlich die auf der Seite „x“ bereits bestimmte Testamentsvollstreckung als Dauertestamentsvollstreckung für einen Erbteil konkretisiert worden sei (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.01.2021 - I-3 Wx 194/20 -).
Es könnten allerdings diese allgemeinen Grundsätze nicht auf eine Verfügung Anwendung finden, wenn sie ihrem Wesen und Inhalt nach dem Charakter und die Bedeutung einer eigenständigen ersten letztwilligen Verfügung habe (BayObLG, Beschluss vom 14.11.1974 - BReg 1 Z 73/74 -).
Zutreffend wird in diesem Zusammenhang vom OLG sodann darauf hingewiesen, dass das Testament vor der Unterschrift vorliegend lückenhaft gewesen sei, da nicht ausgeführt wurde, an wen „alles vermacht“ wird. Damir handele es sich bei dem Text oberhalb der Unterschrift nicht um eine unvollständige Verfügung, sondern es läge gar keine Verfügung vor. Der Textzeile unter der Unterschrift „An Herrn ….“ komme im Zusammenhang mit dem Textteil oberhalb der Unterschrift einer erstmaligen Verfügung gleich, die einer eigenständigen Unterschrift bedürfe.
Die vom OLG als „Blanko-Erklärung“ angenommene Erklärung der Erblasserin im oberen, unterschriebenen Textteil gäbe nur wieder, was die Erblasserin alles vermachen wolle, während sie die Kernaussage, an wen alles vermacht werden solle, erst unter der Unterschrift aufgenommen worden sei. Die ratio der Formvorschrift, nämlich die Erblasserin zu veranlassen, sich selbst darüber klar zu werden, welchen Inhalt ihre letztwillige Verfügung haben soll, sei gerade nicht erfüllt worden. Es sei nicht ersichtlich, dass sich die Erblasserin bei dem Niederschreiben und Unterschreibens des ersten Textteils ihrer Verfügung über die Person, der sie alles vermachen wolle, Klarheit verschafft hätte. Auch der weitere Sinn der Unterschrift, Vorüberlegungen und Entwürfe von letztwilligen Verfügungen abgrenzen zu können, sei durch das „Blanko“ gerade nicht erfüllt worden.
Zudem habe die Erblasserin nach den Darlegungen des Beschwerdeführers einen Ratgeber zur Errichtung von Testamenten auf ihrem Wohnzimmertisch gehabt, aus dem sich das Erfordernis einer „Unterschrift mit vollen Namen“ ergäbe. Dies lasse darauf schließen, dass sich die Erblasserin sehr wohl bewusst gewesen wäre, dass die Wirksamkeit des Testaments von einer Unterschrift abhängig sei und sie hätte den zweiten Textteil auch unterschreiben können.
Die Aufbewahrung in einem Umschlag mit der Aufschrift „Testament“ reiche nicht aus, die Formwirksamkeit zu begründen. Dies stelle nur eine Inhaltsangabe dar. Hier hätte die Erblasserin zusätzlich ihre Unterschrift auf dem Umschlag anbringen können (was aber zur Wahrung der Formwirksamkeit umstritten sei).
Anmerkung: Die Entscheidung ist zutreffend. Allerdings hätte auch bei der Annahme einer Lückenhaftigkeit des unterschriebenen Teils hier der Ergänzung im nicht unterschriebene Teil keine Bedeutung beigemessen werden können, da sich aus dem unterschriebenen Teil nicht ergab, dass gerade der Beschwerdeführer diejenige Person sein soll, der alles vermacht werden soll und die dann nur noch ergänzend, quasi zur Klarstellung, unten aufgenommen wird. Denn es kamen nach dem Sachverhalt mehrere Personen als (testamentarische) Erben in Betracht.
Zur Sicherheit sollten alle eigenhändigen Testamente, die einen wie auch immer gearteten Zusatz unter der Unterschrift enthalten, nach der Ergänzung noch einmal am Schluss der Ergänzung unterschrieben werden.
Aus den Gründen:
Tenor
1. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Rosenheim - Nachlassgericht - vom 23.03.2023, Az. VI 1624/22, wird zurückgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer trägt die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Die Festsetzung des Geschäftswertes für das Beschwerdeverfahren bleibt vorbehalten.
Gründe
I.
Der Beschwerdeführer ist der Neffe der am 21.05.1951 geborenen und am 04.05.2022 verstorbenen Erblasserin. Die Erblasserin war geschieden, hatte keine eigenen Kinder, ihre Eltern waren vorverstorben. Die Mutter des Beschwerdeführers und der Beteiligte zu 2) waren die Geschwister der Erblasserin, die außerdem sechs Halbgeschwister hatte, wovon fünf vorverstorben waren und insgesamt sechs Nichten bzw. Neffen und drei Großnichten bzw. -neffen hinterließen.
Der Beschwerdeführer übergab am 01.06.2022 folgende handschriftliche Verfügung der Erblasserin:
10.3.2022
Testament!
Ich xx [= Name der Erblasserin]
Vermache alles was ich habe.
Mein Sparbuch-Konto
...bank R....
Versicherung bei der
...Versicherung
xx - xx
[„Unterschrift“ der Erblasserin]
An Herrn xx [= Beschwerdeführer]
xx [Anschrift]
Das Nachlassgericht hat den Antrag des Beschwerdeführers vom 19.06.2022 auf Erteilung eines Erbscheins, der ihn als Alleinerben aufgrund Testaments vom 10.03.2022 ausweist, mit Beschluss vom 23.03.2023 zurückgewiesen.
Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde. Er meint, das Testament sei formwirksam errichtet, die Unterschrift decke den gesamten Inhalt des Testaments, auch wenn sie in der Mitte stehe, da das Testament nur im Zusammenhang der beiden Teile - oberhalb und unterhalb der Unterschrift - sinnvoll und vollständig sei, so dass die Unterschrift ausnahmsweise wirksam sei. Das Testament habe die Erblasserin auffällig gut sichtbar in einem Umschlag, der mit „Testament“ beschriftet war, in einen Vitrinenschrank platziert. Zudem habe die Erblasserin gegenüber Verwandten und Freunden, die hier als Zeugen angeboten werden, erklärt, dass der Beschwerdeführer Alleinerbe werden solle.
Der Beschwerde hat das Nachlassgericht mit Beschluss vom 03.05.2023 nicht abgeholfen, da ein Ausnahmefall, wonach die Unterschrift ausnahmsweise formwirksam sei, hier nicht vorliege, und die Akten dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die zulässige Beschwerde bleibt im Ergebnis ohne Erfolg. Zutreffend ist das Nachlassgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Erbscheins, der ihn als Alleinerben aufgrund Testaments vom 10.03.2022 ausweist, zurückzuweisen ist. Der Senat teilt die Ansicht des Nachlassgerichts, dass das Testament vom 10.03.2022 formunwirksam ist.
1. Ein eigenhändiges Testament ist nach § 2247 BGB nur wirksam errichtet, wenn es eigenhändig geschrieben und unterschrieben ist. Die Formvorschriften sind zwingend; ein Verstoß führt zur Nichtigkeit des Testaments, § 125 BGB, auch wenn die Urheberschaft und die Ernstlichkeit der Erklärung feststehen.
a) Durch die Formvorschriften für Testamente verfolgt das Gesetz verschiedene Zwecke: Die einzuhaltenden Förmlichkeiten sollen den Erblasser dazu veranlassen, sich selbst klar darüber zu werden, welchen Inhalt seine Verfügung von Todes wegen haben soll, und seinen Willen möglichst deutlich zum Ausdruck zu bringen. Sie sollen außerdem dazu dienen, Vorüberlegungen und Entwürfe von der maßgebenden Verfügung exakt abzugrenzen. Die Eigenhändigkeit eines Testaments soll nach der Wertung des Gesetzes außerdem eine erhöhte Sicherheit vor Verfälschungen des Erblasserwillens bieten. Alle diese Formzwecke sollen in ihrer Gesamtheit dazu beitragen, verantwortliches Testieren zu fördern und Streitigkeiten der Erbprätendenten über den Inhalt letztwilliger Verfügungen hintanzuhalten (BGH, Beschluss vom 9. April 1981 – IVa ZB 4/80 –, BGHZ 80, 242-246, Tz. 15). Ein Mindestmaß an Formerfordernissen für ein ordentliches eigenhändiges Testament ist daher im Interesse von Rechtssicherheit und privatem Rechtsfrieden unerlässlich (vgl. Burandt/Rojahn/Lauck, Erbrecht, 4. Aufl. 2022, BGB § 2247 Rn. 1 m.w.N.).
b) Die zwingend erforderliche Unterschrift muss grundsätzlich am Schluss des Textes stehen; Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, die Identifikation des Erblassers zu ermöglichen, zu dokumentieren, dass der Erblasser sich zu dem über der Unterschrift befindlichen Text bekennt sowie den Urkundentext räumlich abzuschließen und damit vor nachträglichen Ergänzungen und Zusätzen zu sichern (BayObLG, Beschluss vom 29. Juli 2004 – 1Z BR 039/04 –, juris Tz. 23). Da die Unterschrift nur den Mindestinhalt eines Testaments abschließen muss, ist unschädlich, wenn nach ihr noch den Inhalt des Testaments nicht berührende Zusätze angebracht werden, so beispielsweise Orts- und Datumsangabe; ob die Unterschrift zeitlich vor oder nach der Niederlegung des Textes liegt, ist unerheblich; für die Formgültigkeit kommt es nur darauf an, dass im Zeitpunkt des Todes eine die gesamten Erklärungen nach dem Willen des Erblassers deckende Unterschrift vorhanden ist (vgl. Krätzschel in Krätzschel/Falkner/Döbereiner, Nachlassrecht, 12. Auflage 2022, § 8 Rn. 32, 36 m.w.N.).
c) Ergänzungen und Änderungen, die sich auf demselben Bogen oder Blatt befinden, auf dem auch das Testament niedergeschrieben ist, die aber von der Unterschrift des Erblassers räumlich gesehen nicht gedeckt werden, müssen grundsätzlich gleichfalls besonders unterzeichnet werden. Sie werden jedoch dann von der auf dem Testament bereits befindlichen Unterschrift gedeckt, wenn die Auslegung des Testaments ergibt, dass sie von der vorhandenen Unterschrift nach dem Willen des Erblassers gedeckt sein sollen. Das trifft z.B. zu, wenn das Testament ohne die vorgenommenen Ergänzungen lückenhaft, unvollständig oder nicht durchführbar wäre, wenn der wirkliche Wille des Erblassers nur aus beiden vom Erblasser niedergeschriebenen Erklärungen ersichtlich wird. Um dies festzustellen können, können, soweit dafür ein Anhaltspunkt in der vom Erblasser niedergeschriebenen und auch unterzeichneten Erklärung vorhanden ist, auch außerhalb der Urkunde liegende Umstände berücksichtigt werden (BGH, Urteil vom 20. März 1974 – IV ZR 133/73 –, juris Tz. 17; BayObLG, Beschluss vom 10. Dezember 2003 – 1Z BR 71/03 –, juris Tz. 26 m.w.N.). So wurde etwa eine privatschriftliche Verfügung als formgültig angesehen, in der „das geerbte Geld“ der Kinder von den Eltern verwaltet werden sollte, und erst unterhalb der Unterschrift verfügt wurde, welche Beträge die Kinder erhalten sollten, wobei die Erblasserin die zu ergänzende Textstelle mit „x“ gekennzeichnet hatte (BayObLG, Beschluss vom 29. Juli 2004 – 1Z BR 039/04 –, juris Tz. 35). Auch wurde als formwirksam angesehen, dass auf einer Seite „x“ mit dem Kürzel „b.w.“ auf die nicht unterschriebene Rückseite verwiesen wurde, die ihrerseits mit der Bezeichnung „x a“ gekennzeichnet war und mit der Bezifferung „2 a)“ an die Vorziffer „(2)“ anschloss, wobei inhaltlich ein auf der Seite „x“ bereits angelegter Inhalt (Testamentsvollstreckung) konkretisiert wurde (Dauertestamentsvollstreckung hinsichtlich eines Erbteils) (OLG Düsseldorf, I-3 Wx 194/20, juris Tz. 16).
Dagegen können diese in der Rechtsprechung für nachträgliche Änderungen und Ergänzungen eines Testaments entwickelten allgemeinen Grundsätze auf eine Verfügung keine Anwendung finden, wenn sie ihrem Wesen und Inhalt nach den Charakter und die Bedeutung einer eigenständigen ersten letztwilligen Verfügung hat, für die im Interesse der Rechtssicherheit eine besondere Unterschrift gefordert werden muss (BayObLG, Beschluss vom 14. November 1974 – BReg 1 Z 73/74 –, juris Tz. 36).
2. Nach diesen Grundsätzen liegt hier keine wirksame letztwillige Verfügung vor.
a) Zwar ist der Text des Testaments oberhalb der Unterschrift hier offensichtlich lückenhaft und nicht aus sich heraus verständlich, da nicht verfügt wurde, an wen von der Erblasserin „alles vermacht“ wird. Die Erblasserin konkretisierte ihren Nachlass und vermerkte auch einen Ansprechpartner bei der Züricher Versicherung, nicht aber, an wen sie ihren Nachlass vererben wolle.
Damit beinhaltet der Text oberhalb der Unterschrift aber keine unvollständige Verfügung, sondern gar keine Verfügung. Die Anfügung des Bedachten nach der Unterschrift „An Herrn xx [Name des Erblassers]...“ kommt in Zusammenschau mit dem Textteil oberhalb der Unterschrift einer erstmaligen Verfügung gleich. Die Bedeutung des zweiten Textteils ist eine originär eigenständige letztwillige Verfügung, die nach den genannten Grundsätzen im Interesse der Rechtssicherheit eine besondere Unterschrift fordern würde.
b) Nach dem äußeren Erscheinungsbild schrieb die Erblasserin zunächst auf, dass sie alles, was sie habe, vermachen, also durch letztwillige Verfügung zuwenden und damit das gesetzliche Erbrecht ausschließen wolle. Diese „Blanko“ Erklärung unterschrieb die Erblasserin. Die Kernaussage aber, an wen sie alles vermachen wolle, schrieb sie erst darunter. Damit ist die ratio der Formvorschriften, nämlich die Erblasserin dazu zu veranlassen, sich selbst klar darüber zu werden, welchen Inhalt ihre Verfügung von Todes wegen haben soll, gerade nicht erfüllt: Es kommt nicht zum Ausdruck, dass sich die Erblasserin bei dem Niederschreiben und Unterschreiben des ersten Textteils ihrer Verfügung über die Person, der sie alles vermachen wollte, Klarheit verschafft hätte. Auch der weitere Sinn und Zweck der Unterschrift, Vorüberlegungen und Entwürfe von letztwilligen Verfügungen abgrenzen zu können, ist durch dieses „Blanko“ gerade nicht erfüllt.
c) Zudem hatte die Erblasserin, wie der Beschwerdeführer vorträgt, einen Ratgeber zur Errichtung eines Testaments auf ihrem Wohnzimmertisch (Beschwerdebegründung Anlage 1), woraus sich das Erfordernis einer „Unterschrift mit dem vollen Namen“ ergibt. Dies lässt darauf schließen, dass sich die Erblasserin sehr wohl bewusst war, dass ihr Testament einer wirksamen Unterschrift bedurfte. Im konkreten Fall hätte sie zwanglos ihre Unterschrift auch noch unter den Namen und die Adresse des Bedachten schreiben können. Nachdem sie dies nicht tat, obwohl sie sich offenbar über die Anforderungen an ein wirksames Testament informiert hatte, widerspräche es der ratio der Rechtssicherheit einer Unterschrift, wenn hier die „Mittel-Schrift“ als Unterschrift ausgelegt würde.
d) Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers führt auch der Umstand, dass sich das Testament in einem Umschlag befand, der mit „Testament“ beschriftet und gut sichtbar platziert war, nicht zur Formwirksamkeit des Testaments. Die Bezeichnung als „Testament“ stellt keine Unterschrift, sondern nur eine Inhaltsangabe dar und besagt gerade nicht, dass die Erblasserin den gesamten Inhalt als formwirksame letztwillige Verfügung unterzeichnen wollte. Unschwer hätte die Erblasserin zusätzlich auf den Umschlag ihre vollständige Unterschrift schreiben können (zur umstrittenen Frage, ob eine Unterschrift auf einem das Testament beinhaltenden Briefumschlag zur Wahrung der Abschlussfunktion genügt, vgl. Krätzschel in Krätzschel/Falkner/Döbereiner, Nachlassrecht, 12. Auflage 2022, § 8 Rn. 34 m.w.N.).
e) Auch der Umstand, dass die Erblasserin gegenüber Zeugen ihren Willen geäußert hatte, den Beschwerdeführer als Alleinerben einzusetzen, kann über die Formunwirksamkeit nach § 2247 BGB (s.o.) nicht hinweghelfen.
III.
1. Da die Beschwerde ohne Erfolg bleibt, fallen die gerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer zur Last, § 84 FamFG.
2. Die Festsetzung des Geschäftswertes für das Beschwerdeverfahren bleibt vorbehalten, bis das Nachlassgericht den Geschäftswert bestimmt hat. Gemäß §§ 61, 40 GNotKG wird der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens auf den Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls festzusetzen sein.
3. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.