Erbrecht


Anfechtung der Ausschlagung wegen Irrtums über den dadurch Begünstigten

OLG Frankfurt, Beschluss vom 06.02.2021 - 21 W 167/20 -

Kurze Inhaltsangabe:

 

Die Beteiligte zu 1. war die Ehefrau des Verstorbenen, die Beteiligten zu 3. und 4. seine Kinder. In einem gemeinschaftlichen Testament hatten sich die Eheleute wechselseitig zu alleinigen Erben eingesetzt. Der Beteiligte zu 2. war der Sohn des Beteiligten zu 4. Die Beteiligten zu 1. und 4. schlugen in der Annahme, der Beteiligte zu 3. sei dann alleiniger Erbe, die Erbschaft aus und der Beteiligte zu 3. Stellte einen Erbscheinsantrag. Das Amtsgericht wies darauf hin, dass der Beteiligte zu 2. in der Erbfolge nach der Ausschlagung des Beteiligten zu 4. einrücke. Daraufhin änderte die Beteiligte zu 3. ihren Antrag und beantragte einen Teilerbschein, der sie als Erbin zu ½ ausweise.  Einen gleichen Antrag stellte der beteiligte zu 2. Am 26.06.2020 erklärte die Beteiligte zu 1. die Anfechtung ihrer Ausschlagung und die Einziehung der zwischenzeitlich erteilten Erbscheine. Sie kündigte die Stellung eines Erbscheinsantrages auf sich als Alleinerbin an und führte aus, der Grundbesitz seit erheblich belastet gewesen und nur die Beteiligte zu 3. und deren Ehemann seien in der Lagegewesen, diese Verbindlichkeiten abzutragen. Mit ihrer Ausschlagung habe sie erreichen wollen, dass die Beteiligte zu 3.  Alleinerbin werde, nachdem auch der Beteiligte zu 4. die Erbschaft ausgeschlagen habe. Der Beteiligte zu 2. trat dem Antrag der Beteiligten zu 1. entgegen. Derr Antrag der Beteiligten zu 1. Wurde vom Nachlassgericht zurückgewiesen. Dagegen legte die Beteiligte zu 1. Beschwerde ein, die, nachdem ihr das Nachlassgericht nicht abhalf, vom OLG zurückgewiesen wurde.

 

Das OLG negierte einen Anfechtungsgrund.

 

Zwar könne grundsätzlich ein Anfechtungsgrund vorliegen, wenn sich der Ausschlagende über die Person, bei der die Erbschaft aufgrund der Anfechtung anfalle, irre. Es würde sich dann im einen beachtlichen Rechtsfolgeirrtum handeln, der als Inhaltsirrtum grundsätzlich die Anfechtung rechtfertige. § 119 BGB. Ein Rechtsfolgenirrtum würde im Rahmen des § 119 BGB grundsätzlich einen zur Anfechtung berechtigenden Inhaltsirrtum darstellen. Dies sei dann der Fall, wenn der Erklärende über die Rechtsfolgen seiner Willenserklärung irrt, da die Erklärung nicht die von ihm erstrebte Rechtswirkung erzeuge, sondern eine solche bewirke, die sich davon unterscheide. Dies sei aber nur der Fall, wenn die vorgenommene Erklärung (das vorgenommene Rechtsgeschäft) eine wesentlich andere als die beabsichtigte Wirkung erzeuge. Der nicht erkannte Eintritt zusätzlicher oder mittelbarer Rechtswirkungen, die zu den gewollten und auch eingetretenen Rechtsfolgen hinzutreten würden, würden sich nicht als Irrtum über den Inhalt darstellen, sondern als nach § 119 BGB unbeachtlicher Motivirrtum (BGH, Urteil vom 29.06.2016 – IV ZR 387/15 -; BGH, Beschluss vom 05.07.2006 – IV ZB 39/05 -).

 

 

Vorliegend würde es sich um eine „lenkende Ausschlagung“ handeln. Auch dabei sei der Irrtum über die Person des nächstberufenen Erben eine beachtlicher Rechtsfolgenirrtum iSv. § 119 BGB. Mit der Ausschlagung würde nicht nur der Ausschlagende gem. § 1953 als Erbe wegfallen. Sondern zugleich die Erbschaft dem Nächstberufenen anfallen. Dieser Anfall sei die unmittelbare Rechtsfolge der Ausschlagung. Mithin könne grundsätzlich der Ausschlagende dann anfechten, wenn das Lenkungsziel der Ausschlagung verfehlt würde (in Rechtsprechung und Literatur strittig; teilweise wird auch hier ein unbeachtlicher Motivirrtum angenommen). Nach Ansicht des OLG käme es vorliegend auf den Meinungsstreit dazu aber nicht an. Sie habe gewusst, dass mit ihrer Ausschlagung die Beteiligten zu 3. und 4. Erben würden, wie sie es auch in ihrer Ausschlagungserklärung angegeben habe. Damit sei dies so von ihr gewollt worden. Sie habe sich lediglich darüber geirrt, dass mit der weiteren, danach vom Beteiligten zu 4. abgegebenen Ausschlagungserklärung der zunächst auf den Beteiligten zu 4. fallende Erbanteil dann nicht auf die Beteiligte zu 3. übergeht, sondern auf den Sohn des Beteiligten zu 4., den Beteiligten zu 2. Einem entsprechenden Irrtum könnte zwar auch der Beteiligte zu 4. Unterlegen sein, der dann seine Ausschlagung hätte anfechten können, was er aber nicht tat. Für die Beteiligte zu 1. Habe es sich jedenfalls nicht um eine unmittelbare Rechtsfolge ihrer Ausschlagungserklärung gehandelt, dass der Beteiligte zu 2. Miterbe wurde, sondern lediglich um eine mittelbare Rechtsfolge. Dies stelle aber keinen beachtlichen Rechtsfolgeirrtum nach § 119 BGB dar, sondern nur einen unbeachtlichen Motivirrtum.

 

Aus den Gründen:

 

Tenor

 

Die befristete Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Gelnhausen vom 26.10.2020 wird zurückgewiesen.

 

Die Beteiligte zu 1) hat die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens notwendigen Aufwendungen des Beteiligten zu 2) zu tragen. Im Übrigen werden außergerichtliche Kosten im Beschwerdeverfahren nicht erstattet.

 

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 70.000,- € festgesetzt.

 

Gründe

 

I.

 

Die Beteiligte zu 1) ist die Ehefrau, die Beteiligten zu 3) und 4) sind die Kinder des Erblassers. Der Beteiligte zu 2) ist der Sohn des Beteiligten zu 4).

 

Der Erblasser hatte am 16.12.1989 mit der Beteiligten zu 1) ein gemeinschaftliches Testament errichtet, in dem sich die Eheleute gegenseitig zu Alleinerben einsetzten (Bl. 5 d.A.). Weitere Verfügungen wurden nicht getroffen.

 

Nach dem Tod des Erblassers erklärten die Beteiligten zu 1) und 4) am 01.03.2019 jeweils mit notarieller Urkunde des Notars A die Ausschlagung der Erbschaft. Die Beteiligte zu 1) gab dabei als weitere Erben die Beteiligten zu 3) und 4), der Beteiligte zu 4) die Beteiligte zu 3) an. Wegen des Inhalts der Ausschlagungserklärungen im Einzelnen wird auf die notariellen Urkunden UR 1/19 und 2/2019 (Bl. 9 ff, 12 ff d.A.) Bezug genommen. Ziel der Ausschlagungserklärung der Beteiligten zu 1) war, dass die Beteiligte zu 3) Alleinerbin nach dem Erblasser werden sollte.

 

Mit weiterer notarieller Urkunde des Notars A vom selben Tage (UR 3/2019) beantragte die Beteiligte zu 3) die Erteilung eines Erbscheins, der sie als Alleinerbin ausweist (Bl. ff 16 d.A.). In den Nachlass fiel ein hälftiger Miteigentumsanteil an einem Grundstück. Mit weiterer notarieller Urkunde vom 01.03.2019 (UR 4/2019) übertrug die Beteiligte zu 1) ihren hälftigen Miteigentumsanteil an die Beteiligte zu 3).

 

Nach einem Hinweis des Gerichts, dass der Beteiligte zu 2) in die Erbfolge einrücken würde, beantragte die Beteiligte zu 3) zunächst die Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins, der sie und den Beteiligten zu 2) als Erben zu jeweils ½ ausweist (Bl. 43 ff d.A.). Im Folgenden änderte sie den Antrag auf einen Teilerbscheinsantrag, der sie als Erbin zu ½ ausweist (Bl. 59 ff d.A.). Der Erbschein wurde am 05.11.2019 erteilt (Bl. 90 d.A.).

 

Der Beteiligte zu 2) beantragte ebenfalls die Erteilung eines Teilerbscheins (Bl. 95 ff d.A.), der am 18.02.2020 erteilt wurde (Bl. 104 d.A.).

 

Die Beteiligte zu 1) erklärte am 26.06.2020 die Anfechtung der Ausschlagungserklärung vom 01.03.2019 und beantragte, die Einziehung der erteilten Erbscheine. Sie kündigte einen Erbscheinsantrag an, der sie als Alleinerbin ausweist. Sie machte geltend, Hintergrund der Erbausschlagung sei gewesen, dass der Grundbesitz erheblich belastet und die Beteiligte zu 3) mit ihrem Ehemann in der Lage gewesen wäre, diese Verbindlichkeiten abzutragen, während der Beteiligte zu 4) in finanziellen Schwierigkeiten gesteckt habe. Sie hätte daher mit ihrer Erbausschlagung erreichen wollen, dass die Beteiligte zu 3) Alleinerbin werde, nachdem auch der Beteiligte zu 4) die Erbschaft ausgeschlagen habe. Der Notar habe ihr nicht erklärt, dass der Beteiligte zu 2) an die Stelle des Beteiligten zu 4) treten würde, dies habe sie nicht gewusst. Anlässlich einer anwaltlichen Beratung am 23.06.2020 mit dem Ziel, den Notar auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen, habe sie erfahren, dass die Anfechtung der Ausschlagung in Betracht käme. Dies habe sie nicht gewusst, da der Notar ihr erklärt habe, dass die Ausschlagungserklärung nicht rückgängig zu machen sei. Der Notar habe ihr Ende März/Anfang April 2019 mitgeteilt, dass in Folge der Ausschlagung nicht die Beteiligte zu 3) sondern der Beteiligte zu 2) in die Erbfolge gelange und die Familie aufgefordert, nach einer vergleichsweisen Lösung zu suchen. Er habe dabei seine bei der Beurkundung abgegebene Belehrung, dass die Ausschlagungserklärung endgültig und nicht abänderbar sei, nicht widerrufen. Sie habe sich daher wegen der fehlerhaften Belehrung des Notars über die Möglichkeit der Anfechtung in einem Rechtsirrtum befunden. Dieser sei entschuldbar, da sie keine Veranlassung hatte, an der Auskunft des Notars zu zweifeln.

 

Der Beteiligte zu 2) ist dem Antrag entgegengetreten. Bei dem von der Beteiligten zu 1) dargelegten Irrtum handele es sich um einen unbeachtlichen Motivirrtum. Es sei ihr darum gegangen, dass die Beteiligte zu 3) Alleineigentümerin des Grundstücks werde. Dies hätte auch auf andere Weise als durch Erbausschlagung erreicht werden können. Zudem sei die Anfechtungsfrist versäumt worden.

 

Das Nachlassgericht hat mit Beschluss vom 08.07.2020 angeordnet, dass die erteilten Teilerbscheine vorläufig zur Nachlassakte zu reichen sind (Bl. 119 d.A.).

 

Mit Beschluss vom 26.10.2020 (Bl. 180 ff d.A.) hat das Nachlassgericht den Antrag der Beteiligten zu 1) zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Anfechtungsfrist des § 1954 BGB sei abgelaufen, da die Beteiligte zu 1) Ende März/Anfang April 2019 Kenntnis von ihrem Irrtum erlangt hatte. Die fehlende Kenntnis von der Anfechtungsmöglichkeit sei für den Beginn der Anfechtungsfrist ohne Belang. Zudem handele es sich um einen unbeachtlichen (Motiv-) Irrtum über mittelbare Rechtsfolgen, der nicht zur Anfechtung berechtige.

 

Gegen diesen Beschluss, der der Beteiligten zu 1) am 31.10.2020 zugestellt worden ist (Bl. 189 d.A.), hat diese mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 16.11.2020 (Bl. 196 d.A.) Beschwerde eingelegt. Sie ist der Auffassung, ein Rechtsirrtum über die Anfechtungsmöglichkeit setze den Fristbeginn auch bei § 1954 BGB nicht in Lauf, wenn er entschuldbar sei. Bei dem Grund der Anfechtung ihrer Ausschlagungserklärung handele es sich um einen beachtlichen Inhaltsirrtum. Ein solcher liege nach der Rechtsprechung dann vor, wenn der Ausschlagende irrig angenommen habe, seine Erklärung führe zum unmittelbaren Übergang des Erbteils auf bestimmte Miterben.

 

Die Beteiligten zu 3) und 4) unterstützen die Beschwerde.

 

Der Beteiligte zu 2) verteidigt den angefochtenen Beschluss unter Verweis auf seinen erstinstanzlichen Vortrag.

Das Nachlassgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 04.12.2020 nicht abgeholfen, sondern das Verfahren dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt (Bl. 204 d.A.).

 

Ergänzend wird auf die zur Akte gereichten schriftlichen Ausführungen der Beteiligten verwiesen.

 

II.

 

Der zulässigen Beschwerde bleibt der Erfolg versagt. Mit zutreffender Begründung hat das Nachlassgericht die Einziehung der zugunsten der Beteiligten zu 2) und 3) erteilten Teilerbscheine abgelehnt.

 

1. Die gemäß § 58 FamFG statthafte Beschwerde der Beteiligten zu 1) ist zulässig und insbesondere fristgerecht innerhalb eines Monats nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses beim Nachlassgericht eingegangen, § 63 FamFG.

 

Zudem ist die Beteiligte zu 1) als Erbprätendentin beschwerdebefugt (vgl. Keidel/Meyer - Holz, FamFG, 2020, § 59 Rn 79).

 

2. In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.

 

Der Beteiligte zu 2) und die Beteiligte zu 3) sind aufgrund der jeweils form- und fristgerecht erklärten Ausschlagung der Erbschaft durch die Beteiligten zu 1) und 4) Erben aufgrund gesetzlicher Erbfolge nach dem Erblasser geworden. Die erteilten Teilerbscheine sind nicht durch die von der Beteiligten zu 1) erklärte Anfechtung der Ausschlagungserklärung unrichtig i.S.d. § 2361 BGB geworden.

 

Die Anfechtungserklärung der Beteiligten zu 1) greift nicht durch, da ein Anfechtungsgrund nicht vorliegt. Insoweit kann es dahinstehen, ob die Anfechtung auch wegen Ablaufs der Anfechtungsfrist nicht mehr möglich war.

 

Zwar kann, worauf die Beteiligte zu 1) zutreffend abstellt, ein Anfechtungsgrund auch dann vorliegen, wenn sich der Anfechtende über die Person, bei der die Erbschaft aufgrund der Anfechtung anfällt, in einem Irrtum befindet. Denn auch in diesem Fall handelt es sich um einen beachtlichen Rechtsfolgenirrtum, der als Inhaltsirrtum grundsätzlich zur Anfechtung der Ausschlagungserklärung berechtigt.

 

Die Sonderregeln der §§ 1954, 1955 und 1957 BGB für Frist, Form und Wirkung der Anfechtung einer Ausschlagungserklärung ändern und erweitern die Anfechtungsgründe der § 119 BGB nicht. Im Rahmen des § 119 BGB wird ein zur Anfechtung berechtigender Inhaltsirrtum bei einem Rechtsfolgenirrtum grundsätzlich in Betracht gezogen. Dies dann, wenn der Erklärende über Rechtsfolgen seiner Willenserklärung irrt, weil das Rechtsgeschäft nicht nur die von ihm erstrebten Rechtswirkungen erzeugt, sondern solche, die sich davon unterscheiden. Ein derartiger Rechtsirrtum berechtigt nach der Rechtsprechung des BGH aber nur dann zur Anfechtung, wenn das vorgenommene Rechtsgeschäft wesentlich andere als die beabsichtigten Wirkungen erzeugt. Dagegen ist der nicht erkannte Eintritt zusätzlicher oder mittelbarer Rechtswirkungen, die zu den gewollten und eingetretenen Rechtsfolgen hinzutreten, kein Irrtum über den Inhalt der Erklärung mehr, sondern ein unbeachtlicher Motivirrtum (BGH NJW 2016, 2954 ff, BGHZ 168, 210).

 

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze stellt nach Ansicht des Senats bei einer sog. „lenkenden Ausschlagung“ auch der Irrtum über die Person des nächstberufenen Erben einen beachtlichen Rechtsfolgenirrtum als Inhaltsirrtum dar. Mit der Ausschlagung wird nicht nur der Wegfall des Ausschlagenden gemäß § 1953 Abs. 1 BGB bewirkt, sondern gemäß § 1953 Abs. 2 BGB fällt zugleich die Erbschaft dem Nächstberufenen an. Der Anfall der Erbschaft bei dem Nächstberufenen ist somit unmittelbare Rechtsfolge der Ausschlagung. Der Irrtum, bei wem die Erbschaft anfällt ist daher, jedenfalls soweit es dem Erklärenden gerade um den Eintritt des Anfalles an einen bestimmten Dritten ankam, beachtlich. Der Erklärende kann nach Auffassung des Senats die Ausschlagung wegen Inhaltsirrtums daher dann anfechten, wenn das Verfehlen des Lenkungsziels darauf beruht, dass die Erbschaft unmittelbar bei einer anderen Person als beabsichtigt eintritt (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.03.2019 - 3 Wx 166/17, juris Rn. 26, 28; aA KG Berlin, Beschluss vom 11.07.2019 - 19 W 50/19, juris Rn. 26, 27). Diese Frage ist in der Literatur und Rechtsprechung zwar umstritten, wobei im Ausgangspunkt überwiegend von einem unbeachtlichen Motivirrtum ausgegangen wird; allerdings bei besonderen Fallkonstellationen - etwa bei Irrtum über die Anwachsung bei einem Miterben - mit der Modifikation, dass hier ein beachtlicher Rechtsfolgenirrtum angenommen wird (OLG Frankfurt, ErbR 2017, 565; KG Berlin, aaO, juris Rn. 29; vgl. zum Meinungsstand: MüKO-BGB/Leipold, 8. Aufl. 2020, § 1954 Rn. 7 mwN).

 

Vorliegend kann dieser Meinungsstreit jedoch dahinstehen, da die Beteiligte zu 1) sich bei ihrer Ausschlagungserklärung schon nicht über die Person des nächstberufenen Erben geirrt hat. Denn ihr war bewusst, dass durch ihre Ausschlagung die Beteiligten zu 3) und 4) Erben werden, wie dies auch in der Ausschlagungserklärung zutreffend angegeben wurde. Diese Rechtsfolge war von der Beteiligten zu 1) gewollt und beabsichtigt.

 

Die Beteiligte zu 1) hat sich allein darüber geirrt, dass mit der weiteren, von dem Beteiligten zu 4) anschließend erklärten Ausschlagung der zunächst bei dem Beteiligten zu 4) angefallene hälftige Erbteil dann nicht bei der Beteiligten zu 3), sondern als Abkömmling des ausschlagenden Beteiligten zu 4) bei dem Beteiligten zu 2) anfällt. Diesem Irrtum könnte nach dem Inhalt seiner Ausschlagungserklärung auch der Beteiligte zu 4) unterlegen sein, der dort als nächstberufenen Erben ausschließlich die Beteiligte zu 3) angegeben hatte. Dann hätte zwar möglicherweise der Beteiligte zu 4) seine Ausschlagungserklärung anfechten können. Für die Beteiligte zu 1) handelt es sich aber nicht um eine unmittelbare Rechtsfolge ihrer Ausschlagungserklärung sondern um eine für sie mittelbare Folge der Ausschlagungserklärung des Beteiligten zu 4). Eine solche mittelbare Rechtsfolge führt nicht zu einem beachtlichen Rechtsfolgenirrtum sondern stellt - wie auch das Nachlassgericht in dem Nichtabhilfebeschluss zutreffend ausgeführt hat - nur einen unbeachtlichen Motivirrtum dar.

 

Es kann daher dahinstehen, ob auch die Anfechtungsfrist abgelaufen ist. Da die Beteiligte zu 1) nach ihrem eigenen Vortrag bereits Ende März/Anfang April 2019 Kenntnis von den einen Anfechtungsgrund begründenden Tatsachen hatte, ist die Anfechtungsfrist allerdings, worauf das Nachlassgericht ebenfalls zutreffend abgestellt hat, grundsätzlich abgelaufen. Insoweit kommt es entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 1) nicht darauf an, ob sie sich hinsichtlich der Möglichkeit der Anfechtung und daran anknüpfend über den Fristbeginn in einem unverschuldeten Irrtum befunden hatte. Dies ist nur maßgeblich für die Frage, ob eine Anfechtung i.S.d. § 121 BGB unverzüglich erklärt wurde (Palandt/Ellenberger, BGB, 80. Aufl. 2021, § 121 BGB Rn. 3). Der Fristbeginn als solcher wird durch den Irrtum indes nicht gehindert (RGZ 132, 1, 5; KG Berlin, ZEV 2004, 283; BayOblG NJW-RR 1993, 780 und FamRZ 1998, 924; OLG Hamm, OLGZ 1985, 286; MüKo/Leipold, BGB, 8. Aufl. 2020, § 1956 Rn. 8).

 

Auf die weitergehende, umstrittene Frage, ob in einer solchen Konstellation die Anfechtung der Versäumung der Anfechtungsfrist nach § 1954 BGB entsprechend § 1956 BGB in Betracht kommen könnte (vgl. hierzu BeckOK BGB Hau/Poseck, Stand 01.11.2020, § 1956 Rn. 4) und ob vorliegend die Anfechtung der Ausschlagung ergänzend als Anfechtung der Versäumung der Anfechtungsfrist hätte ausgelegt werden können, kommt es indes nicht an, da bereits kein Anfechtungsgrund besteht.

 

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Da die Beteiligte zu 1) mit ihrem Rechtsmittel unterlegen ist, sind ihr mangels entgegenstehender besonderer Umstände die Gerichtskosten und - soweit entstanden und notwendig - die außergerichtlichen Kosten des Beteiligten zu 2) aufzuerlegen. Da die Beteiligten zu 3) und 4) die Beteiligte zu 1) unterstützt haben, kommt die Anordnung einer weiteren Kostenerstattung nicht in Betracht.

 

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 2 FamFG liegen nicht vor. Da im vorliegenden Fall nur ein mittelbarer Rechtsfolgenirrtum vorliegt, kommt es auf die die Entscheidung nicht tragenden Erwägungen über die Beachtlichkeit des Irrtums über die Person des nächstberufenen Erben bei der Ausschlagung und die insoweit abweichend von dem KG Berlin vertretene Auffassung nicht an. Folglich ist kein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Senats gegeben.

 

Die Wertfestsetzung ergibt sich aus den §§ 61, 40 GNotKG. Sie richtet sich gemäß § 61 Abs. 1 GNotKG nach dem Wert der Interessen, denen das Rechtsmittel ausweislich des Antrags des Beschwerdeführers dient. Ziel des Antrags der Beteiligten zu 1) ist die Einziehung der erteilten Erbscheine zugunsten der Beteiligten zu 2) und 3) und die dahinterstehende Absicht, einen Alleinerbschein zu erlangen. Damit ist für den Geschäftswert auch des Beschwerdeverfahrens die spezielle Regelung betreffend der Verfahren zur Erteilung eines Erbscheins in § 40 Abs. 1 Nr. 2 GNotKG heranzuziehen, wonach maßgeblich der Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls ist, von dem nur die vom Erblasser herrührenden Verbindlichkeiten abgezogen werden.

 

Den Wert des Nachlasses schätzt der Senat auf der Grundlage der Angaben der Beteiligten zu 3) auf 70.000,- €.

(OLG Frankfurt, Beschluss vom 06. Februar 2021 – 21 W 167/20 –, Rn. Randnummer1 - Randnummer32, juris)