Kurze Inhaltsangabe:
Für die Feststellung des Zeitpunktes für wechselseitige Auskunftspflichten zum Trennungsvermögen im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung der Beteiligten im Scheidungsverbundverfahren kam es darauf an, wann sich die Parteien getrennt hatten. Dabei war zu berücksichtigen, dass sie weiterhin innerhalb des gemeinsamen Ehehauses wohnten. Aus der Ehe waren drei noch minderjährige Kinder hervorgegangen. Nachdem die Eheleute bereits im Haus getrennte Schlafzimmer bezogen hatten teilte der Antragsgegner (AG) der Antragstellerin (AS) am 13.01.2021 mit, er sei „praktisch schon ausgezogen im Keller“. Mit E-Mail vom 20.01.2021 schrieb die As dem AG, dass sie zu dem Schluss gekommen sei, dass es für sie alle besser sei, wenn sie getrennt leben würden. Der AG schlief bereits im Untergeschoss und benutzte das dortige Badezimmer schwerpunktmäßig, die AS das Badezimmer im Obergeschoss, wo sie das dortige ehemalige Schlafzimmer alleine bzw. mit den Kindern nutzte. Eine intime Beziehung bestand zwischen den Eheleuten nicht mehr. Gemeinsame Mahlzeiten fanden nur in Anwesenheit der Kinder statt. Gelegentlich fanden wechselseitige Handreichungen (Einkäufe und sonstige Besorgungen) statt. Im Januar 2021 tauschten sich die Eheleute über die Folgen der Trennung aus und im Februar beauftragten sie jeweils einen Rechtsanwalt zwecks Regelung der Trennungsfolgen. Im Februar 20021 beauftragte die AS auch einen Immobilienmakler und zog am 09.03.2021 aus dem Haus aus. Im amtsgerichtlichen Verfahren stellten sie wechselseitig Auskunftsanträge. Durch den vom AG angefochtenen Teilbeschluss wies das Amtsgericht den Antrag des AS zurück und gab dem Antrag des AG statt. Zur Begründung wies das Amtsgericht darauf hin, der AS sei es nicht gelungen, den taggenauen Trennungszeitpunkt substantiiert darzulegen.
Das Oberlandesgericht gab der Beschwerde der AS statt. Trennungszeitpunkt sei der 20.01.2021 und nicht, wie vom AG angenommen, der 09.03.2021. Damit sei der Stichtag für die Vermögensauskunft der 20.01.2021.
§ 1567 BGB regelt, dass eine häusliche Gemeinschaft auch dann nicht mehr besteht, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben. Es handele sich hier, worauf das OLG verweist, um eine objektive Voraussetzung, und als subjektive Voraussetzung, dass zumindest ein Ehegatte die häusliche Gemeinschaft erkennbar nicht mehr herstellen wolle, da er die eheliche Gemeinschaft ablehne.
Objektive Voraussetzung: Ein Ehegatte müsse aus der ehelichen Wohnung ausziehen. Dazu bedürfe es aber keiner vollkommenen Trennung, vielmehr genüge eine räumliche Situation entsprechendes Höchstmaß der Trennung., die das Getrenntleben auch nach außen sichtbar mache. Ein reines räumliches Nebeneinander ohne persönliche Beziehung stünde dem nicht entgegen. Es dürfe kein gemeinsamer Haushalt mehr geführt werden und es dürften keine wesentlichen Beziehungen mehr bestehen; verbleibende Gemeinsamkeiten müssten sich als unwesentlich für ein eheliches Zusammenleben darstellen, weshalb – trotz eines strengen Maßstabes vereinzelt bleibende Versorgungsleistungen bzw. Handreichungen der Ehegatten füreinander ohne besondere Intensität oder Regelmäßigkeit einem Getrenntleben nicht entgegen stehen würden. Ein freundschaftlicher, anständiger und vernünftiger Umgang der Ehegatten sei auch nicht ausgeschlossen, insbesondere dann, wenn gemeinsame Kinder im Haushalt leben würden, da die Ehegatten nach der Trennung über die Elternschaft verbunden blieben und zum Wohl der Kinder zum Wohlverhalten verpflichtet seien (arg. § 1684 Abs. 2 BGB). Das OLG verweis darauf, dass das Bestehen einer häuslichen Gemeinschaft danach zu beurteilen sei, wie diese vor der Krise der Ehe zu bewerten gewesen sei, also mit Blick auf den ehemals gemeinsamen Haushalt.
Subjektive Voraussetzung: Hier sei eine Prognose vorzunehmen. Hier seien unter Beachtung des objektiven Maßstabs zu entscheiden, ob die Wiederherstellung der Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr zu erwarten sei.
Diese objektiven und subjektiven Voraussetzungen für ein Getrenntleben in der ehelichen Wohnung sah das OLG als zum Stichtag 20.01.2021 gegeben an.
Vorliegend er objektiven Voraussetzungen: Der AG habe seine Schlafstätte nebst Badezimmer im Keller alleine genutzt. Auch die übrigen Räume seien nicht mehr im gewohnten Umfang gemeinsam genutzt worden. Seit dem 20.01.2021 habe keine persönliche, von Intimitäten oder gelegentlichen Zuwendungen geprägte Beziehung mehr bestanden, ebenso wenig wie ein eheliches Leben im gemeinsamen Haushalt in einer Weise, wie es vormals das eheliche Miteinander geprägt habe. Vereinzelte Einkäufe bzw. Erledigungen (wie das Abholen gereinigter Kleidungsstücke, seien unwesentlich und entsprächen so der allgemeinen Höflichkeit und Hilfsbereitschaft. Das gelte auch für gemeinsame Mahlzeiten mit den Kindern oder eines mit Blick auf die Kinder höflichen Zuwartens.
Zum Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen: Auch hier lägen die Trennungsvoraussetzungen zum 20.01.2021 vor, da die AS dem AG ihren Willen, die häusliche Gemeinschaft abzulehnen, mit ihrer Mail von diesem Tag objektiv für den Betrachter deutlich zum, Ausdruck gebracht habe. Mit der Mail habe sich das zuvor objektiv bereits vollzogene Geschehen manifestiert und die Erklärung bilde eine klare Zäsur im zuvor fließenden Trennungsvorgang.
Aus den Gründen:
Tenor
I. Auf die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Teilbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Frankfurt am Main vom 19. Mai 2023 wird dieser wie folgt teilweise abgeändert:
1. In Ziff. 1. b. des Tenors lautet es nicht “09.03.2021”, sondern “20.01.2021”.
Ziff. 1. des Tenors wird dahin ergänzt, dass im Übrigen der Antrag des Antragsgegners zurückgewiesen wird.
2. Ziff. 3. des Tenors lautet:
“Der Antragsgegner wird verpflichtet, der Antragstellerin Auskunft zu erteilen über sein Trennungsvermögen zum 20.01.2021 durch Vorlage eines spezifizierten, geordneten, auf den Stichtag bezogenen Vermögensverzeichnisses über alle aktiven und passiven Vermögenswerte im In- und Ausland mit ihren wertbildenden Faktoren, insbesondere zu
(1) Kapitalvermögen wie laufende Konten, Sparkonten, Bausparguthaben, Depots und sonstige Finanzeinlagen bei in- und ausländischen Banken, aufgegliedert nach Anlageart, Anlagesumme, -ort und -höhe;
(2) Lebensversicherungen mit ihren Fortführungs- und Zeitwerten;
(3) Forderungen;
(4) Immobilien;
(5) Unternehmen, Unternehmensbeteiligungen, Gesellschafterbeteiligungen auch im Ausland;
(6) Fahrzeuge;
(7) Sammlungen, insbesondere von Musikinstrumenten einschließlich Geigenbögen, sonstigen Kunstgegenständen sowie allen weiteren Vermögensgegenständen
sowie
über die unentgeltlichen Zuwendungen, die er nach Eintritt des Güterstandes gemacht hat und Vermögen, das er nach Eintritt des Güterstandes verschwendet hat.”
II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdegegner.
Gründe
I.
Die Beteiligten, verheiratet seit dem XX.XX.2014, streiten im Beschwerdeverfahren über den Zeitpunkt der wechselseitigen Auskunftsverpflichtung zum Trennungsvermögen im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung im Scheidungsverbund.
Aus ihrer Ehe sind drei noch minderjährige Kinder hervorgegangen, die in den Jahren 2015, 2017 und 2019 geboren worden sind. Nachdem die Eheleute innerhalb des gemeinsamen Ehehauses unter anderem bereits unterschiedliche Schlafzimmer bezogen hatten und der Antragsgegner am 13.1.2021 mitgeteilt hatte „Ich bin ja praktisch schon ausgezogen im Keller“, schrieb die Antragstellerin dem Antragsgegner am 20.1.2021 eine E-Mail, in welcher sie unter anderem ausführte, dass sie zu dem Schluss gekommen sei, „dass es für uns alle besser ist, wenn wir getrennt leben.“ Bereits zu diesem Zeitpunkt schlief der Antragsgegner im Untergeschoss des Hauses und nutzte im Schwerpunkt das dort befindliche Badezimmer. Die Antragstellerin nutzte das Badezimmer im Obergeschoss, wo sie nun das vormalige eheliche Schlafzimmer allein bzw. mit den Kindern nutzte. Eine intime Beziehung bestand jedenfalls seither zwischen den Eheleuten nicht mehr. Gemeinsame Mahlzeiten fanden nur in Anwesenheit der gemeinsamen Kinder statt. Gelegentlich gab es wechselseitige Handreichungen, wie Einkäufe bzw. sonstige Besorgungen. Beide Ehegatten tauschten sich im Januar 2021 auch über die Folgen der Trennung aus und versuchten, sich zu einigen. Sie suchten jeweils juristischen Beistand. Am 1.2.2021 kontaktierte die von der Antragstellerin beauftragte Rechtsanwältin den vom Antragsgegner beauftragten Rechtsanwalt zur Regelung der Trennungsfolgen. Im Februar 2021 beauftragte die Antragstellerin einen Immobilienmakler und am 9.3.2021 zog sie aus dem Haus aus.
Die Antragstellerin hat erstinstanzlich in einem Stufenantrag zur ersten Stufe beantragt,
den Antragsgegner zu verpflichten, ihr Auskunft zu erteilen über sein Trennungsvermögen zum 20.01.2021 durch Vorlage eines spezifizierten, geordneten, auf den Stichtag bezogenen Vermögensverzeichnisses über alle aktiven und passiven Vermögenswerte im In- und Ausland mit ihren wertbildenden Faktoren, insbesondere zu
(1) Kapitalvermögen wie laufende Konten, Sparkonten, Bausparguthaben, Depots und sonstige Finanzeinlagen bei in- und ausländischen Banken, aufgegliedert nach Anlageart, Anlagesumme, -ort und -höhe;
(2) Lebensversicherungen mit ihren Fortführungs- und Zeitwerten;
(3) Forderungen;
(4) Immobilien;
(5) Unternehmen, Unternehmensbeteiligungen, Gesellschafterbeteiligungen auch im Ausland;
(6) Fahrzeuge;
(7) Sammlungen, insbesondere von Musikinstrumenten einschließlich Geigenbögen, sonstigen Kunstgegenständen sowie allen weiteren Vermögensgegenständen sowie
über die unentgeltlichen Zuwendungen, die er nach Eintritt des Güterstandes gemacht hat und Vermögen, das er nach Eintritt des Güterstandes verschwendet hat.
Der Antragsgegner hat erstinstanzlich beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Im Wege des Widerantrages hat der Antragsgegner erstinstanzlich unter anderem beantragt,
die Antragstellerin zu verpflichten, ihm Auskunft zu erteilen über ihr Trennungsvermögen zum 9.3.2021 durch Vorlage eines spezifizierten, geordneten, auf den Stichtag bezogenes Vermögensverzeichnis über alle aktiven und passiven Vermögenswerte im In- und Ausland mit ihre wertbildenden Faktoren, insbesondere zu
(1) Kapitalvermögen wie laufende Konten, Sparkonten, Bausparguthaben, Depots und sonstige Finanzeinlagen bei in- und ausländischen Banken, aufgegliedert nach Anlageart, Anlagesumme, -ort und -höhe;
(2) Lebensversicherungen mit ihren Fortführungs- und Zeitwerten;
(3) Forderungen;
(4) Immobilien;
(5) Unternehmen, Unternehmensbeteiligungen, Gesellschafterbeteiligungen auch im Ausland;
(6) Fahrzeuge;
(7) Sammlungen, insbesondere von Musikinstrumenten einschließlich Geigenbögen, sonstigen Kunstgegenständen sowie allen weiteren Vermögensgegenständen sowie
über die unentgeltlichen Zuwendungen, die er nach Eintritt des Güterstandes gemacht hat und Vermögen, das er nach Eintritt des Güterstandes verschwendet hat.
Hilfsweise hat er beantragt, die Antragstellerin zur Auskunft zum Trennungsvermögen für den Stichtag 20.1.2021 zu verpflichten.
Die Antragstellerin hat erstinstanzlich beantragt,
den Widerantrag zurückzuweisen.
Das Amtsgericht hat durch den angegriffenen Teilbeschluss, welcher der Bevollmächtigten der Antragstellerin 5.6.2023 zugestellt worden ist, dem Widerantrag des Antragsgegners entsprochen und den Antrag der Antragstellerin zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass es der Antragstellerin nicht gelungen sei, den taggenauen Trennungszeitpunkt substantiiert darzulegen.
Gegen diesen Teilbeschluss wendet sich die Antragstellerin, mit ihrer am 5.7.2023 beim Amtsgericht eingegangenen und innerhalb verlängerter Frist begründeten Beschwerde. Sie ist der Ansicht, dass die Eheleute seit dem 20.1.2021 getrennt leben.
Sie verfolgt ihr erstinstanzliches Begehren weiter, und beantragt zuletzt, den Antragsteller entsprechend ihres erstinstanzlichen Antrages zu verpflichten und ihre Verpflichtung zur Auskunft betreffend des Trennungszeitpunktes dahin abzuändern, dass diese zum Stichtag 20.1.2021 zu erfolgen hat.
Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Er ist der Ansicht, die Trennung sei erst zum 9.3.2021 mit dem Auszug der Antragstellerin aus dem gemeinsamen Haus erfolgt.
Von einer weitergehenden Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen.
II.
Die nach §§ 117, 58ff. FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist nach Ansicht des Senats begründet, denn es bestehen die wechselseitige Auskunftsansprüche der Beteiligten nach zutreffender Ansicht der Antragstellerin lediglich zum Trennungszeitpunkt 20.1.2021 und nicht - wie der Antragsgegner meint - für einen Trennungszeitpunkt 9.3.2021. Vor diesem Hintergrund war die Antragstellerin auf Grund des Hilfsantrages des Antragsgegners zur Auskunft über ihr Trennungsvermögen zum 20.1.2021 sowie der Antragsgegner auf Grund des erstinstanzlichen Antrages der Antragstellerin entsprechend zu verpflichten und die Entscheidung des Amtsgerichts insoweit abzuändern.
1. Nach § 1379 BGB kann, unter anderem wenn die Scheidung der Ehe beantragt ist, jeder Ehegatte von dem anderen Ehegatten auch Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen. Denn wenn die Beteiligten, wie hier, im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, bedarf es zur Berechnung eines etwaigen Zugewinnausgleichsanspruchs gegen den anderen Ehegatten nicht nur der Informationen über die Höhe des Anfangsvermögens zum Zeitpunkt der Eheschließung und des Endvermögens zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages. Vielmehr sieht das Gesetz seit der Reform des Güterrechts im Jahre 2009 darüber hinaus vor, dass auch Auskunft für den Zeitpunkt der Trennung verlangt werden kann, um den Schutz des ausgleichsberechtigten Ehegatten vor Vermögensmanipulationen in der Trennungszeit zu verbessern (vgl. BT-Drucks. 16/13027, S. 7). Vor diesem Hintergrund erstreckt § 1379 BGB die Auskunftspflicht auch auf illoyale Vermögensminderungen im Sinne von § 1375 Abs. 2 Satz 1 BGB (vgl. BGH NJW 2012, 3635, 3637), so dass ein Ehegatte auch über bestimmte unentgeltliche Zuwendungen, Vermögensverschwendung sowie Handlungen Auskunft zu erteilen hat, die in der Absicht vorgenommen worden sind, den anderen Ehegatten zu benachteiligen. Im Verfahren unbestritten liegen die Voraussetzungen für die sogenannte Verschwendungsauskunft vor (vgl. BGH FamRZ 2018, 331).
2. Der Auskunftsanspruch besteht für den Stichtag 20.1.2021, denn seit diesem Zeitpunkt leben die Eheleute im rechtlichen Sinne getrennt.
a) Der taggenau festzustellende Zeitpunkt der Trennung im Rechtssinne verlangt danach, dass die Voraussetzungen des § 1567 BGB vorliegen. Hiernach leben die Ehegatten dann getrennt, wenn eine häusliche Gemeinschaft zwischen ihnen nicht mehr besteht (objektive Voraussetzung) und zumindest ein Ehegatte die häusliche Gemeinschaft erkennbar nicht mehr herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt (subjektive Voraussetzung).
aa) Im Rahmen der objektiven Voraussetzungen ist es nicht erforderlich, dass ein Ehegatte aus der ehelichen Wohnung auszieht, denn eine häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben (§ 1567 Abs. 1 Satz 2 BGB). Einer „vollkommenen Trennung“ bedarf es insoweit nicht, vielmehr genügt ein der räumlichen Situation entsprechendes Höchstmaß der Trennung, was zum einen danach verlangt, dass die Eheleute getrennt wohnen und schlafen, mithin das Getrenntleben auch nach außen erkennbar wird (vgl. OLG Brandenburg FamRZ 2016, 1869). Ein räumliches Nebeneinander ohne persönliche Beziehung oder Gemeinsamkeit steht dem nicht entgegen (BGH NJW 1978, 1810). Zum anderen erfordert dieser objektive Gesichtspunkt, dass die Eheleute keinen gemeinsamen Haushalt mehr führen und keine wesentlichen persönlichen Beziehungen mehr bestehen, verbleibende Gemeinsamkeiten müssen sich in der Gesamtbetrachtung als unwesentlich für das eheliche Zusammenleben darstellen (BeckOGK/Kappler, BGB, § 1567 Rn. 36). Zwar ist hier grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen, jedoch hindern vereinzelt bleibende Versorgungsleistungen bzw. Handreichungen der Ehegatten füreinander ohne besondere Intensität oder Regelmäßigkeit ein Getrenntleben nicht; auch muss ein freundschaftlicher, anständiger und vernünftiger Umgang der Ehegatten miteinander nicht ausgeschlossen sein (a.a.O. Rn. 38). Dies gilt insbesondere dann, wenn gemeinsame Kinder im Haushalt leben. Denn auch nach der Trennung bleiben die Ehegatten über die Elternschaft miteinander verbunden und sind zum Wohle ihre Kinder zum Wohlverhalten verpflichtet (arg. e. § 1684 Abs. 2 BGB). Ob und wie die gemeinsamen Kinder die Trennung der Eltern verarbeiten können, wird häufig maßgeblich davon geprägt sein, wie die Ehegatten sich zueinander verhalten. Vor diesem Hintergrund stehen insbesondere ein höfliches Miteinander und gemeinsame Mahlzeiten mit den Kindern der Annahme eines Getrenntlebens nicht entgegen (vgl. nur OLG Karlsruhe FamRZ 1980, 52; OLG Köln FamRZ 1986, 388). Ob eine häusliche Gemeinschaft noch besteht, wird schließlich immer von dem Bild der häuslichen Gemeinschaft dieser Ehegatten vor der Krise der Ehe zu bewerten sein, also im Blick auf den ehemals gemeinschaftlichen Haushalt (MüKoBGB/Weber, § 1567 Rn. 11).
Soweit es den Trennungswillen als subjektive Voraussetzung für die Feststellung des Getrenntlebens anbetrifft ist eine Prognose vorzunehmen, bei welcher unter Anlegung eines objektiven Maßstabs zu entscheiden ist, ob die Wiederherstellung der Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr erwartet werden kann (BGH NJW 1978, 1810).
b) Nach diesen Maßstäben leben die beteiligten Ehegatten nach Überzeugung des Senats mit Blick auf das unstreitige Vorbringen der Beteiligten seit dem 20.1.2021 und nicht erst seit dem 9.3.2021 getrennt.
aa) Die objektiven Voraussetzungen des Getrenntlebens sind erfüllt, weil eine häusliche Gemeinschaft zwischen den Ehegatten hier zum genannten Zeitpunkt nicht mehr bestand.
Nach außen erkennbar hatte sich das eheliche Leben bereits dahin verändert, dass der Antragsgegner eine Schlafstätte nebst Badezimmer im Keller des gemeinschaftlichen Hauses allein nutzte. Die Räumlichkeiten innerhalb des Hauses wurden auch im Übrigen nicht mehr im gewohnten Umfang gemeinsam genutzt. Eine persönliche Beziehung zwischen den Ehegatten, die von Intimitäten oder auch nur von gelegentlichen persönlichen Zuwendungsbekundungen geprägt gewesen wäre, bestand bereits zum 20.1.2021 nicht mehr. Auch ein eheliches Leben im gemeinsamen Haushalt in einer Weise, wie dieses vormals das eheliche Miteinander geprägt hat, gab es unstreitig nicht mehr. Die vom Antragsgegner vorgebrachten und vereinzelt gebliebenen Einkaufsaufträge bzw. Erledigungen, wie das Abholen gereinigter Kleidungsstücke, waren im Gesamtbild unwesentlich und führen nicht zur Annahme einer gleichwohl bestehenden häuslichen Gemeinschaft im Sinne eines ehelichen Zusammenlebens, sondern entsprechen in der vereinzelt gebliebenen Situation noch der allgemeinen Höflichkeit und Hilfsbereitschaft, wie sie auch außerhalb ehelichen Zusammenlebens - erst recht bei einem Leben unter einem Dach - aus gesellschaftlichem Anstand jedenfalls nicht ungewöhnlich sind. Gleiches gilt vor dem Hintergrund der Einnahme gemeinsamer Mahlzeiten mit den Kindern oder eines mit Blick auf die Kinder höflichen Zuwartens mit dem Beginn des gemeinsamen Abendessens. Auch im Übrigen hat der Antragsgegner dem unstreitig gebliebenen Teil des Vorbringens der Antragstellerin nichts entgegenzusetzen, was die Überzeugung des Senats zu erschüttern vermag, dass eine häusliche Gemeinschaft spätestens zum 20.1.2021 zwischen den Ehegatten nicht mehr bestanden hat.
bb) Auch im subjektiven Sinne liegen die Trennungsvoraussetzungen seit dem 20.1.2021 vor. Denn anders als das Amtsgericht ist der Senat der Überzeugung, dass die Antragstellerin dem Antragsgegner ihren Willen, die häusliche Gemeinschaft nicht mehr herstellen zu wollen, weil sie die häusliche Gemeinschaft ablehnt, mit ihrer Mail vom 20.1.2021 an den Antragsgegner auch für einen objektiven Betrachter deutlich zum Ausdruck gebracht hat. Mit dieser manifestierte sich das zuvor objektiv bereits vollzogene Geschehen, und diese Bekundung bildete eine klare Zäsur im zuvor fließenden Trennungsvorgang. Die Antragstellerin macht deutlich, dass sie sich „offensichtlich“ zuvor „nicht klar genug verständigt habe, wenngleich ich der Meinung bin, das häufig getan zu haben“, aber „einfach zu dem Schluss gekommen (ist), dass es für uns alle besser ist, wenn wir getrennt leben“. Dies wird auch durch die persönliche Anhörung der Antragstellerin zu den Scheidungsvoraussetzungen bestätigt, denn die Antragstellerin hat auch hier geäußert, dass sie mit der Mail vom 20.1.2021 kommuniziert habe, sich „endgültig“ zu trennen.
III.
Die Entscheidung zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. § 97 Abs. 1 ZPO.
IV.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde (vgl. § 70 FamFG) sind nicht erfüllt.