Ehevertrag: Zugewinnausgleich nur unter Ausschluss von Betriebsvermögen
einschl. gewillkürten Betriebsvermögens ?
OLG Frankfurt, Beschluss vom
13.01.2020 - 8 UF 115/19 -
Kurze Inhaltsangabe:
Die Parteien hatten notariell einen Ehevertrag geschlossen. In diesem heißt es, dass es zwischen ihnen „grundsätzlich“ beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft verbleiben soll. Für
den Fall der Ehescheidung sollte jedoch eine „Modifikation“ dahingehend erfolgen, dass die von dem Ehemann betriebene Steuerberaterkanzlei als auch sonstiges Betriebsvermögen (auch gewillkürtes
Betriebsvermögen) beider Eheleute nicht berücksichtigt werden sollen. Vorgerichtlich erteilte der Antragsteller (AS) im Scheidungsverbundverfahren vorgerichtlich Auskunft zu seinem
Endvermögen, ohne Angaben zu Aktiva und Passiva der Steuerberaterkanzlei zu machen. Die Antragsgegnerin (AG) forderte im Rahmen des Scheidungsverbundverfahrens vom Antragssteller zur
Steuerberaterkanzlei Auskünfte, da sie die Regelung im Ehevertrag für unwirksam ansah. Das Amtsgericht hat mit Teilbeschluss den Antrag der Antragsgegnerin zurückgewiesen. In Ansehung der von ihr
dagegen eingelegten Beschwerde erließ das OLG einen Hinweisbeschluss, mit dem es die Antragsgegnerin darauf hinwies, dass die Zurückweisung ihrer Beschwerde beabsichtigt sei.
Der Auskunstanspruch der AG zum Endvermögen des AS könne sich nur aus § 1379 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 BGB herleiten lassen. Diesen Anspruch der AG habe aber der AS erfüllt, § 362 Abs. 1 BGB. Das
Betriebsvermögen des AS sei mit dem notariellen Ehevertrag wirksam vom Zugewinnausgleich ausgenommen worden. Der Vertrag halte einer Wirksamkeits- und einer Ausübungskontrolle gem. § 138 BGB bzw.
§ 242 BGB stand (vgl. BGH, Beschluss vom 17.07.2013 - XII ZB 143/12 -).
Auch „allgemeinrechtliche Überlegungen“ der AG würden hier nicht zur Unwirksamkeit führen. Zwar könne der AS durch Veränderungen auf der Passivseite die Relation zwischen Betriebs- und
Privatvermögen (mit Wirkung auch für den Zugewinnausgleich) verändern. Wenn der AS bestimte Fahrzeuge zu seinem gewillkürten Betriebsvermögen zähle, weshalb sie nicht in der Auflistung zu seinem
privaten Endvermögen erscheinen, hätte er sich die Regelung aus dem Notarvertrag zur Herausnahme des Betriebsvermögens zulässigerweise zu Nutze gemacht, nach dem auch gewillkürtes
Betriebsvermögen als Betriebsvermögen gelten soll. Steuerrechtlich läge gewillkürtes Betriebsvermögen vor, wenn das gemischt genutzte Wirtschaftsgut zumindest zu 10% betrieblich genutzt werde
(BFH, Urteil vom 02.10.2003 - IV R 13/03 -). Die Nutzbarmachung einer zulässigen Klausel in dem Vertrag führe außerhalb des Kernbereichs des Scheidungsfolgenrechts, also insbesondere bei
Regelungen zum Zugewinnausgleich, weder zur Unwirksamkeit des Vertrages noch zu einer Abänderbarkeit. Die Eheleute hätten ohne weiteres auch den Zugewinnausgleich insgesamt ausschließen
können.
Aus den Gründen:
Gründe
I.
Die Beteiligten, getrennt
lebende Ehegatten, streiten im Rahmen eines Scheidungsverbundverfahrens um einen Auskunftsanspruch zum Zugewinn des Antragstellers.
Die Beteiligten schlossen am
XX.XX.2009 ihre Ehe. Sie trennten sich im August 2016. Der Scheidungsantrag des Antragstellers wurde der Antragsgegnerin am 22.09.2017 zugestellt. Aus der Ehe sind zwei Kinder, geboren 2009 und
2011, hervorgegangen, die überwiegend von der Antragsgegnerin betreut wurden. Die Ehegatten leben im gesetzlichen Güterstand, wobei dieser durch einen notariellen Vertrag vom 02.12.2009
modifiziert wurde. In diesem notariellen Vertrag vor Notar A in Stadt1zu Nummer …/2009 wurde unter II. geregelt:
Hinsichtlich des ehelichen
Güterrechts soll es grundsätzlich beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft verbleiben. Es soll jedoch für etwa bestehende Zugewinnausgleichsansprüche folgende Modifizierung für den
Fall gelten, dass der Güterstand auf andere Weise als durch den Tod eines von uns beendet, wird insbesondere unsere Ehe geschieden:
Der Erschienene zu 1.)
[hiesiger Antragsteller] ist selbständiger Steuerberater und unterhält eine eigene Steuerberatungskanzlei in Stadt2. Sowohl dieser Betrieb des Erschienen zu 1.) als auch sonstiges
Betriebsvermögen eines jeden von uns beiden sollen beim Zugewinnausgleich bei Beendigung der Ehe in keiner Weise berücksichtigt werden. Unter Betriebsvermögen im vorstehenden Sinne verstehen wir
auch gewillkürtes Betriebsvermögen und Sonderbetriebsvermögen sowie Vermögen, das dem Betrieb langfristig zur Nutzung überlassen und ihm zu dienen bestimmt ist. Nicht zum Betriebsvermögen gehören
Gesellschaftsbeteiligungen an Gesellschaften, die nur eigenes Vermögen verwalten und die lediglich durch ihre gewerbliche Prägung gewerbliche Einkünfte erzielen.
Das vorgenannte
Betriebsvermögen sowie etwaige bestehenden Gesellschafterdarlehen sollen also weder bei der Berechnung des Anfangsvermögens noch bei der Berechnung des Endvermögens eines bzw. beider von uns
berücksichtigt werden, und zwar auch dann nicht, wenn sich ein negativer Betrag ergibt. Gleiches gilt für Wertsteigerungen oder Verluste dieses Vermögens…
Surrogate für aus dem
Zugewinnausgleich herausgenommene Vermögenswerte sollen nicht ausgleichspflichtiges Vermögen sein. Sie werden also bei der Berechnung des Endvermögens ebenfalls nicht berücksichtigt. Dies gilt
auch für eventuelle Wertsteigerungen oder Verluste, die Surrogate betreffend.
In gleicher Weise sind vom
Zugewinnausgleich ausgenommen die Gegenstände, die im Zeitpunkt der Eheschließung im Eigentum eines jeden Ehegatten stehen, sowie künftige Erwerbe von dritter Seite von Todes wegen oder mit
Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder Ausstattung sowie hierauf eventuell anfallende Wertsteigerungen oder Verluste. Dies gilt auch für Surrogate dieser Vermögensgegenstände
einschließlich eventueller Wertsteigerungen oder Verluste…“
Wegen des weiteren Inhalts wird
auf die notarielle Urkunde, Bl. 83 ff. der GÜ-Unterakte, Bezug genommen.
Der Antragsteller erteilte
vorgerichtlich Auskunft zu seinem Endvermögen zum Stichtag 22.09.2017, wobei er vorgerichtlich zu seinen Aktiva und Passiva bezüglich der Steuerberatungskanzlei keine Angaben machte.
Die Antragsgegnerin meint, dass
der notarielle Vertrag unwirksam sei „jenseits der üblichen Kriterien von Unwirksamkeit und Ausübungskontrolle, vielmehr aus allgemeinrechtlichen Überlegungen“. Die Urkunde eröffne hinsichtlich
des Betriebsvermögens „einen unzulässigen Verschiebebahnhof“ von Privat- zu Betriebsvermögen zu Lasten der Antragsgegnerin. Der Antragsteller habe auch ein existentes Motorrad offensichtlich ins
Betriebsvermögen überführt, weil dies in seiner vorgerichtlich übermittelten Aufstellung zum Endvermögen nicht auftauche, obwohl die Steuerberatungskanzlei bereits zwei aktivierte Pkw im
Betriebsvermögen habe.
Mit Schriftsatz vom 03.07.2018
beantragte die Antragsgegnerin im Wege eines Stufenantrags, zunächst auf der Auskunfts- und Belegstufe den Antragsteller zu verpflichten, der Antragsgegnerin Auskunft zu erteilen über sein
Endvermögen per 22.09.2017
a) durch Vorlage eines
schriftlichen, systematisch gegliederten Bestandsverzeichnisses unter Angabe von Art und Umfang der Einzelposten;
b) durch Vorlage und Bekanntgabe
aller wertbildenden Faktoren zum Einzelunternehmen „Steuerberatungskanzlei B“, insbesondere durch Angabe aller Aktiva und Passiva per 22.09.2017 und zu deren Umsätzen und Gewinnen und Verlusten
der Jahre 2014-2016,
c) diese Auskünfte zu belegen
durch Vorlage von Kontoauszügen über Belastungsstände per 22.09.2017 sowie Vorlage der Einnahmen-Ausgaben-Überschussrechnungen für die Jahre 2014-2016 zur „Steuerberatungskanzlei B“ sowie alle in
diesem Zeitraum ergangener Steuerbescheide.
Der Antragsgegner beantragt
Zurückweisung des Antrags.
Er meint, dass die Auskunft
nicht geschuldet sei, da das Betriebsvermögen mit dem notariellen Vertrag wirksam vom Zugewinnausgleich ausgenommen worden sei.
Mit dem angefochtenen
Teilbeschluss vom 18.04.2019 hat das Amtsgericht den Auskunftsantrag zurückgewiesen. Der notarielle Vertrag sei wirksam, da es sich um eine außerhalb des Kernbereichs des Scheidungsfolgenrechts
liegende, der vertraglichen Disposition der Ehegatten am weitesten zugängliche Regelungsmaterie nur zum Zugewinnausgleich handele. Die konkrete Regelung halte nach den Grundsätzen der
Rechtsprechung des BGH sowohl einer Wirksamkeitskontrolle nach § 138 BGB als auch einer Ausübungskontrolle nach § 242 BGB stand. Vermögensverschiebungen des
Antragstellers, die Gegenstand eines Auskunftsanspruches wegen illoyaler Vermögensminderung im zeitlichen Zusammenhang mit der Trennung mit Folge einer Zurechnung nach § 1375
Abs. 2 BGB sein könnten, seien von der Antragsgegnerin bislang nicht vorgetragen worden. Wegen der weiteren, ausführlichen Begründung des Amtsgerichts wird auf den angefochtenen
Beschluss Bezug genommen.
Der Beschluss wurde der
Antragstellerin am 29.04.2019 zugestellt.
Mit der am 20.05.2019 beim
Amtsgericht eingegangenen Beschwerde verfolgt die Antragsgegnerin ihren Antrag unter Wiederholung und Vertiefung der erstinstanzlichen Begründung weiter. Zudem führt sie aus, dass die Angabe des
Antragstellers hinsichtlich der gesamtschuldnerischen Verbindlichkeiten von zusammen „ca. 280.000,- Euro“ ungenau sei und er diese Verbindlichkeit anteilig in seinem Endvermögen - genau wie die
Antragsgegnerin - mit dem exakten Wert von 142.027,83 Euro anzugeben habe.
Sie beantragt:
1. Der Teilbeschluss des
Amtsgerichts - Familiengericht - Hanau wird abgeändert.
2. Der Antragsgegner [sic] wird
verpflichtet, der Antragstellerin [sic] Auskunft zu erteilen über sein Endvermögen per 22.09.2017
a) durch Vorlage eines
schriftlichen, systematisch gegliederten Bestandsverzeichnisses unter Angabe von Art und Umfang der Einzelposten;
b) durch Vorlage und Bekanntgabe
aller wertbildenden Faktoren zum Einzelunternehmen „Steuerberatungskanzlei B“, insbesondere durch Angabe aller Aktiva und Passiva per 22.09.2017 und zu deren Umsätzen und Gewinnen und Verlusten
der Jahre 2014-2016,
c) diese Auskünfte zu belegen
durch Vorlage von Kontoauszügen über Belastungsstände per 22.09.2017 sowie Vorlage der Einnahmen-Ausgaben-Überschussrechnungen für die Jahre 2014-2016 zur „Steuerberatungskanzlei B“ sowie alle in
diesem Zeitraum ergangener Steuerbescheide.
3. Der Antragsgegner wird
verpflichtet, die Richtigkeit der vorgelegten Verzeichnisse und Aufstellungen gemäß Ziffer I. [sic] an Eides Statt zu versichern.
4. Der Antragsgegner wird
verpflichtet, einen sich aus der Auskunft ergebenden, noch zu berechnenden Zugewinnausgleich zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an die
Antragstellerin [sic] zu zahlen.
Der Antragsgegner verteidigt die
erstinstanzliche Entscheidung, äußert sich näher zu dem Anteil der betrieblichen Nutzung der Fahrzeuge im Betriebsvermögen und beantragt,
die Beschwerde
zurückzuweisen.
Wegen des weiteren Sach- und
Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Der Senat beabsichtigt, die
zulässige Beschwerde, §§ 117, 58 ff. FamFG, ohne erneute mündliche Verhandlung, § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG, zurückzuweisen, da die Antragsgegnerin keinen
Auskunftsanspruch gegen den Antragsteller bezüglich dessen Betriebsvermögen hat.
Im Einzelnen:
Ein Auskunftsanspruch der
Antragsgegnerin zum Endvermögen des Antragstellers kann sich nur aus § 1379 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 BGB ergeben. Diesen Anspruch hat der Antragsteller mit seiner
Wissenserklärung vom 19.12.2017, Bl. 39 d.A., gemäß § 362 Abs. 1 BGB erfüllt. Die Auskunftsverpflichtung ist erfüllt, wenn eine systematische, abgeschlossene Aufstellung über
die geschuldeten Auskünfte erteilt ist (vgl. BeckOGK BGB/Winter, Stand 01.11.2019, § 1605 BGB Rn. 78). Dies beurteilt sich nach objektivem Empfängerhorizont (vgl. BGH, Beschluss vom
31.07.2013 - VII ZR 177/12, juris). Danach hat der Antragsteller mit der vorgelegten Wissenserklärung vom 19.12.2017 seine Auskunftsverpflichtung erfüllt. Soweit die Antragsgegnerin erstmals mit
der Beschwerde geltend macht, dass die Angaben des Antragstellers zu den gemeinsamen gesamtschuldnerischen Verbindlichkeiten seinem Endvermögen nicht exakt genug seien, berührt dies nicht die
Erfüllung der Auskunft, sondern kann gegebenenfalls über das Verlangen auf eidesstattliche Versicherung geltend gemacht werden. Im Übrigen liegen der Antragsgegnerin als Gesamtschuldnerin der
Hausverbindlichkeiten zu diesem Punkt - wie ihr Vortrag in der Beschwerdebegründung mit dem exakten Wert von 142.027,83 Euro zeigt - auch die Zahlen vor, so dass sie diesbezüglich auf keinen
weitergehenden Auskunftsanspruch als bloßen Hilfsanspruch zum Hauptanspruch auf Zugewinnausgleich angewiesen ist.
Was das Betriebsvermögen des
Antragstellers angeht, wurde dieses mit dem notariellen Vertrag der Beteiligten vom 02.12.2009 wirksam vom Zugewinnausgleich ausgeschlossen. Dies hat das Amtsgericht mit ausführlichen und
zutreffenden Gründen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, begründet. Dieser Vertrag hält einer Wirksamkeits- und einer Ausübungskontrolle gemäß § 138
BGB bzw. § 242 BGB stand (vgl. BGH NJW 2013, 2753: selbst die Umkehr der Ausgleichsrichtung aufgrund Herausnahme eines Vermögensgegenstands aus dem Zugewinnausgleich
führt nicht dazu, dass eine vertragliche Anpassung nach § 242 BGB zu erfolgen hat). Dies hat die Antragsgegnerin letztlich auch selbst erkannt, soweit sie in der Antragsschrift
ausführt, dass sich die Unwirksamkeit der Vereinbarung „jenseits der üblichen Kriterien von Unwirksamkeit und Ausübungskontrolle, vielmehr aus allgemeinrechtlichen Überlegungen“ ergäbe. Auch aus
„allgemeinrechtlichen Überlegungen“ ergibt sich keine Unwirksamkeit dieses notariellen Vertrages. Bei jeder Herausnahme von Betriebsvermögen aus dem Zugewinnausgleich ergibt sich die Möglichkeit,
durch Schaffung von gewillkürtem Betriebsvermögen zulässigerweise vormaliges Privatvermögen dem Zugewinnausgleich zu entziehen (vgl. Mayer, DStR 1993, 991, 993: … Auch wenn man die
Aktivseite als fest vorgegeben und damit nicht der Manipulation des Steuerpflichtigen unterworfen ansieht, hat es dieser jedoch in der Hand, durch Veränderungen auf der Passivseite die Relationen
zwischen Betriebs- und Privatvermögen - mit entsprechenden Konsequenzen für die Zugewinnausgleichsforderung - zu verändern… Im Ergebnis ist die Herausnahme des Betriebsvermögens aufgrund der
damit verbundenen Manipulationsmöglichkeiten eine höchst problematische Gestaltung.“). Wenn der Antragsteller vorliegend bestimmte Fahrzeuge zu seinem gewillkürten Betriebsvermögen zählt, die
nicht in seiner Auflistung zum privaten Endvermögen auftauchen, hat er sich damit eine Regelung aus dem Notarvertrag zur Herausnahme des Betriebsvermögens zulässigerweise zu Nutze gemacht. Denn
im Notarvertrag wurde ausdrücklich geregelt, dass „unter Betriebsvermögen im vorstehenden Sinne… auch gewillkürtes Betriebsvermögen“ zu verstehen sei. Steuerrechtlich ist die Zuordnung eines
gemischt genutzten Wirtschaftsguts zum gewillkürten Betriebsvermögen zulässig, wenn das Wirtschaftsgut zu mindestens 10% betrieblich genutzt wird (BFH NJW 2004, 319). Die Tatsache, dass sich eine
Vertragspartei eine - zulässige - Klausel eines Vertrages zu Nutze macht, führt außerhalb des Kernbereichs des Scheidungsfolgenrechts, insbesondere also bei reinen Regelungen zum
Zugewinnausgleich, weder zur Unwirksamkeit des Vertrages noch zur Abänderbarkeit des Vertrages. Denn die Vertragsparteien hätten auch zulässigerweise den Zugewinnausgleich insgesamt ausschließen
können.
Wenn aber das Betriebsvermögen
(sowohl das notwendige als auch das gewillkürte) wirksam vom Zugewinn ausgeschlossen wurde, hat die Antragsgegnerin auch keinen Auskunftsanspruch bezogen auf den ausgeschlossenen
Vermögensgegenstand. Insoweit gilt: „Haben die Ehegatten in einem wirksamen Ehevertrag vereinbart, dass das betriebliche Vermögen des Ehemannes bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs außer
Betracht bleiben soll, so besteht insoweit kein Anspruch auf Auskunftserteilung.“ (OLG Hamm FamRZ 2006, 3719, Leitsatz). Denn bezogen auf den vom Zugewinnausgleich ausgeschlossenen
Vermögensgegenstand haben die Ehegatten faktisch Gütertrennung vereinbart, so dass hinsichtlich dieses Vermögensgegenstands auch beim modifizierten Zugewinnausgleich kein Auskunftsanspruch
besteht (Kogel, Zugewinnausgleich, 6. Auflage 2019, Rn. 453).
Dem Senat ist mit der Beschwerde
nur die Auskunftsstufe angefallen, da das Amtsgericht mit dem angefochtenen Teilbeschluss auch nur über die Auskunft entschieden hat. Soweit die Antragsgegnerin mit der Beschwerdebegründung auch
beantragt hat, über die eidesstattliche Versicherung und den unbezifferten Antrag zu entscheiden, bleibt dies der Schlussentscheidung des Amtsgerichts vorbehalten.
Der Antragsgegnerin wird
nahegelegt, in der gesetzten Stellungnahmefrist ihre Beschwerde - auch aus Kostengründen, vgl. Nr. 1224 Nr. 1 KV FamGKG - zurückzunehmen.