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Rechtsmittelfrist: Beginn des Laufs bei Unterbringungssachen / ärztlichen Zwangsmaßnahmen nach FamFG

BGH, Beschluss vom 16.06.2021 - XII ZB 358/20 –

Kurze Inhaltsangabe:

 

Das Amtsgericht ordnete mit am 30.01.2020 zur Post aufgegebenen Beschluss vom 23.01.2020 die geschlossene Unterbringung bis 23.01.2021 und zwei ärztliche Zwangsmaßnahmen der Betroffenen im Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)  an. Eine am 03.03.2020 beim Amtsgericht eingegangene Beschwerde wurden wegen Ablaufs der Rechtmittelfrist zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde führte zur Aufhebung des Beschlusses des Landgerichts und zur Zurückverweisung an dieses.

 

Entgegen der Annahme des Landgerichts sei die Beschwerdefrist von einem Monat gem. § 63 Abs. 1 FamFG nicht abgelaufen gewesen. Die Frist würde erst mit Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses bei der Betroffenen zu laufen beginnen, § 63 Abs. 3 S. 1 FamFG, wobei die Bekanntgabe durch förmliche Zustellung (§§ 166ff ZPO) oder durch Aufgabe zur Post erfolgen könne (§ 14 Abs. 2 S. 1 FamFG). Das Gericht habe aber dann keine Wahlmöglichkeit zur Zustellungsart, wenn eine spezielle gesetzliche Regelung eine bestimmte Form vorschreibe, wie dies in § 41 Abs. 1 S. 2 FamFG vorgesehen sei, demzufolge wie hier anfechtbare Beschlüsse förmlich zuzustellen sind. Die Zustellung müsse in diesem Fall an den Betreuten selbst erfolgen; eine Ersatzzustellung an den Betreuer sei unzulässig (BGH, Beschluss vom 26.06.2019 – XII ZB 35/19 -). Wird die Form nicht eingehalten, werde die Beschwerdefrist nicht in Lauf gesetzt. Eine Heilung bei tatsächlichen Zugang bei der Betroffenen entspr. § 189 ZPO scheide aus, da dies zur Voraussetzung habe, dass das Gericht eine Zustellung jedenfalls angestrebt hätte (BGH, Urteil vom 29.03,2017 – VIII ZR 11/16 -). Würde aber wie hier bewusst von einer förmlichen Zustellung an der Betroffenen Abstand genommen und die Bekanntgabe mittels Post angeordnet, käme es auf den tatsächlichen Zugang nicht an.

 

 

Zum Zeitpunkt der Entscheidung durch den BGH im Rahmen der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts war die Unterbringungsgenehmigung als auch die Genehmigung für die ärztlichen Zwangsmaßnahmen bereits abgelaufen. Von daher sei der betroffenen die Möglichkeit zu geben, im Rahmen der eingelegten Beschwerde ihren Antrag auf einen Feststellungsantrag iSv. § 62 FamFG  umzustellen.

 

Aus den Gründen:

 

Tenor

 

Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 6. April 2020 aufgehoben.

 

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

 

Gründe

 

I.

 

Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 23. Januar 2020 die geschlossene Unterbringung der Betroffenen längstens bis zum 23. Januar 2021 und zwei ärztliche Zwangsmaßnahmen genehmigt.

 

Der Beschluss ist der Betroffenen, die mit der Unterbringung nicht einverstanden ist, am 30. Januar 2020 durch Aufgabe zur Post übersandt worden. Die von der Betroffenen eingelegte Beschwerde ist am 3. März 2020 beim Amtsgericht eingegangen. Das Landgericht hat das von ihm unzutreffend als „sofortige Beschwerde“ bezeichnete Rechtsmittel wegen Ablaufs der Beschwerdefrist verworfen.

 

Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Betroffenen.

 

II.

 

Die zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. Die Rechtsbeschwerde rügt mit Recht, dass die Beschwerdefrist nach § 63 Abs. 1 FamFG entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht abgelaufen war.

 

1. Nach § 63 Abs. 1 FamFG ist die Beschwerde innerhalb einer Frist von einem Monat einzulegen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten (§ 63 Abs. 3 Satz 1 FamFG). Die Bekanntgabe kann durch Zustellung nach den §§ 166 bis 195 ZPO oder dadurch bewirkt werden, dass das Schriftstück unter der Anschrift des Adressaten zur Post gegeben wird (§ 15 Abs. 2 Satz 1 FamFG). Welche der beiden Möglichkeiten der Bekanntgabe das Gericht wählt, liegt grundsätzlich in dessen pflichtgemäßem Ermessen. Eine Wahlmöglichkeit besteht allerdings nicht, wenn spezielle gesetzliche Regelungen eine bestimmte Form vorschreiben. So ist nach § 41 Abs. 1 Satz 2 FamFG ein anfechtbarer Beschluss demjenigen zuzustellen, dessen erklärtem Willen er nicht entspricht.

 

Die Entscheidung in einer Betreuungs- oder Unterbringungssache ist dem Betroffenen dabei persönlich und unter Ausschluss der Ersatzzustellung an den Betreuer zuzustellen (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Juni 2019 - XII ZB 35/19 - FamRZ 2019, 1636 Rn. 13 ff.).

 

Das Unterbleiben einer gemäß § 41 Abs. 1 Satz 2 FamFG erforderlichen förmlichen Zustellung führt zur Unwirksamkeit der Bekanntgabe, weshalb die einmonatige Beschwerdefrist (§ 63 Abs. 1 FamFG) nicht nach § 63 Abs. 3 Satz 1 FamFG in Lauf gesetzt wird (vgl. Senatsbeschluss vom 24. Oktober 2018 - XII ZB 188/18 - FamRZ 2019, 477 Rn. 11 mwN).

 

Eine Heilung der fehlerhaften Zustellung entsprechend § 189 ZPO kommt nur bei vorliegendem Zustellungswillen in Betracht. Die formgerechte Zustellung muss hierfür vom Gericht wenigstens angestrebt worden sein (vgl. BGHZ 214, 294 = NJW 2017, 2472 Rn. 35). Am erforderlichen Zustellungswillen fehlt es indessen, wenn das Gericht von vornherein bewusst von einer förmlichen Zustellung der Entscheidung absieht und eine schriftliche Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post anordnet (Senatsbeschluss vom 19. Februar 2020 - XII ZB 291/19 - FamRZ 2020, 770 Rn. 19).

 

Die Beschwerdefrist ist danach im vorliegenden Fall nicht in Gang gesetzt worden, weil das Amtsgericht lediglich die Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post angeordnet hat. Eine Heilung scheidet wegen des fehlenden Zustellungswillens aus. Auf die vom Landgericht an die Betroffene gerichtete Frage, wann ihr der Beschluss zugegangen sei, kam es ebensowenig an wie auf die von ihm angenommene Fiktion des Zugangs. Die von der Betroffenen persönlich eingelegte Beschwerde war somit rechtzeitig.

 

2. Der angefochtene Beschluss ist aufzuheben. Da das Landgericht noch nicht in der Sache entschieden hat, ist das Verfahren an dieses zur erneuten Behandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

 

 

Dass inzwischen sowohl die Unterbringungsgenehmigung als auch die Genehmigung der ärztlichen Zwangsmaßnahmen durch Zeitablauf erledigt sind, steht dem nicht entgegen. Der Betroffenen wird in der Beschwerdeinstanz vielmehr Gelegenheit zu geben sein, ihren Antrag auf einen Feststellungsantrag nach § 62 FamFG umzustellen, den sie in der Rechtsbeschwerdebegründung bereits angekündigt hat.