Der Beginn des Laufs der Verjährung bei Behandlungsfehlern
OLG Dresden, Beschluss vom
04.05.2022 - 4 W 252/22 -
Kurze Inhaltsangabe:
Bei dem Antragsteller wurde von Ärzten der Beklagten am 25.01.2017 eine Leistenhernienoperatin durchgeführt. Danach bildeten sich beim ihm eine Sepsis mit Nierenversagen bei
4-Quadranten-Reritonitis. Nach Ansicht des Antragstellers sei dies auf eine unzureichende Reaktion der Ärzte auf die von ihm geäußerten extremen Schmerzen und eine unzureichende Befunderhebung
zurückzuführen.
Für seien Klage auf Schadensersatz in Form von Schmerzensgeld, vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren und einer Einstandsverpflichtung der Beklagten für mögliche kausale Zukunftsschäden
beantragte der Antragsteller Prozesskostenhilfe, § 114 ZPO. Die Beklagte erhob im Rahmen ihrer Stellungnahme die Einrede der Verjährung. Mit Hinweis auf die eingetretene Verjährung lehnte das
Landgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab, da es damit an einer für die Gewährung von Prozesskostenhilfe notwendigen hinreichenden Erfolgsaussicht für die beabsichtigte Klage
ermangele, § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO.
Die dagegen von dem Antragsteller eingelegte sofortige Beschwerde war erfolgreich.
Wie auch bereits das Landgericht sah auch das Oberlandesgericht im Rahmen seiner Beschwerdeprüfung den Vortrag des Antragstellers zu einer Haftung der Beklagten als ausreichend an, wobei es
darauf verwies, dass zwar der Patient einen Behandlungsfehler darlegen und beweisen müsse, allerdings von ihm im Hinblick auf das bestehende Informationsgefälle zwischen ihm und dem Arzt keine
genauen Kenntnisse der medizinischen Vorgänge erwartet und gefordert würden und mithin nur maßvolle Anforderungen an seien Substantiierungslast zu stellen seien, wonach er sich auf einen Vortrag
beschränken könne, der die Vermutung eines ärztlichen Fehlverhaltens aufgrund der Folgen für den Patienten gestatte (BGH, Urteil vom 08.06.2004 - VI ZR 199/03 -).
Gegen die nach dem für die Gewährung der Prozesskostenhilfe sprechende Erfolgsaussicht gemäß Vortrag des Antragstellers könnte danach lediglich der Eintritt der Verjährung sprechen. Es gilt hier
für die in Betracht kommenden Ansprüche gem. §§ 630a ff, 823ff BGB die regelmäßige Verjährungsfrist nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB von drei Jahren, beginnend mit dem Schluss des Kalenderjahres, in
dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umstände und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder aber ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen
müssen. Dies zugrunde legend wies das OLG als Beschwerdegericht darauf hin, die erforderliche Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis sei nicht schon dann zu bejahen, wenn dem Patienten
lediglich der negative Ausgang der ärztlichen Behandlung bekannt sei. Vielmehr sei erforderlich, dass er auch auf einen ärztlichen Behandlungsfehler als Ursache hätte schließen können müssen.
Erforderlich sei dazu nicht nur die Kenntnis von den Tatsachen, aus denen sich auch für den medizinischen Laien ergäbe, dass der behandelnde Arzt von dem üblichen medizinischen Vorgehen
abgewichen sei oder Maßnahmen nicht getroffen hätte, die nach ärztlichem Standard zur Vermeidung oder Beherrschung von Komplikationen erforderlich sind. Diese Kenntnis ei aber erst vorhanden,
wenn die dem Antragsteller (Patienten) bekannten Tatsachen ausreichen, um den Schluss auf ein schuldhaftes Fehlverhalten des Arztes und auf die Ursache des Verhaltens für den Schaden als
naheliegend erscheinen würden (BGH, Urteil vom 08.11.2016 - VI ZR 594/215 -). Im Hinblick auf ärztliche Behandlungsfehler sei zudem die Kenntnis des Abweichens vom medizinischen Standard oder des
Unterlassens medizinisch gebotener Handlungen erforderlich. Diese Kenntnis richte sich in Ansehung der Komplexität moderner medizinischer Behandlungsweisen nicht nach wissenschaftlichen
Kriterien, sondern der Parallelwertung in der Laiensphäre des Patienten, nach der die Behandlung nicht lege artis durchgeführt worden sei. Er müsse mithin diejenigen Behandlungstatsachen kennen,
die in Bezug auf einen Behandlungsfehler ein ärztliches Fehlverhalten und in Bezug auf die Schadenskausalität eine ursächliche Verknüpfung bei objektiver Betrachtung nahelegen. Ob eine Abweichung
vom Standard vorläge könne der Laie, mit Ausnahme grundlegender Behandlungsmethoden, erst durch eine ärztliche Begutachtung des Schadens feststellen. Diese Begutachtung sei vorprozessual erst
durch ein von der Krankenkasse eingeholtes viszeralchirurgisches MDR-Gutachten vom 18.08.2020, welches der Antragsteller mit Schreiben der Krankenasse vom 24.08.2020 zur Kenntnis erhielt,
erfolgt. Ob eine fachgutachterliche Stellungnahme für den Lauf der Verjährungsfrist zwingend sei (so OLG Köln, Urteil vom 05.03.2018 - 5 U 98/16 -) könne auf sich beruhen, da nicht ersichtlich
sei, aufgrund welcher sonstiger Umstände der Antragsteller zuvor die nach den benannten Maßstäben gebotene Kenntnis hätte erlangen können.
Aus den Gründen:
Tenor
I. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts Leipzig vom 13.1.2022 aufgehoben. Dem Antragsteller wird ratenlose Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von
Rechtsanwältin M......, L..., für folgenden Klageantrag bewilligt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld In Höhe von bis zu 50.000,- € nebst Zinsen In Höhe von fünf Prozentpunkten hieraus seit dem 10.3.2021 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den vorgerichtlichen Kosten seiner Prozessbevollmächtigten in Höhe einer 1,3 Gebühr aus einem Streitwert von 60.000,- € freizustellen und diese
Ansprüche ab Rechtshängigkeit zu verzinsen.
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche entstandenen und noch entstehenden materiellen und im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht
vorhersehbaren immateriellen Schäden zu ersetzen, die diesem aus der fehlerhaften Behandlung im Zeitraum vom 25.1. bis 17.2.2017 im Klinikum der Beklagten entstanden sind oder noch entstehen
werden, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte entstanden sind.
II. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
III. Die Beschwerdegebühr wird auf die Hälfte ermäßigt.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für eine Klage, mit der er die Antragstellerin wegen der Folgen einer Leistenhernienoperation auf Schmerzensgeld, vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten
und die Feststellung der Einstandspflicht für Zukunftsschäden in Anspruch nehmen will. Im Anschluss an die am 25.1.2017 erfolgte Operation hatte sich bei ihm eine Sepsis mit akutem Nierenversagen
bei 4-Quadranten-Peritonitis entwickelt. Der Kläger behauptet, dies sei auf eine unzureichende Reaktion auf die von ihm geäußerten extremen Schmerzen und eine unzureichende Befunderhebung
zurückzuführen. Trotz eines nach der Operation auf bis zu 214,06 mg/l angestiegenen CRP-Werts hätten die Ärzte der Beklagten nicht umgehend reagiert, eine gebotene CT-Untersuchung zu spät
angesetzt und ihn erst am 27.1.2017 notoperiert. Dies rechtfertige ein Schmerzensgeld von mindestens 150.000,- €. Da er zugleich seine Arbeitsstelle habe aufgeben müssen und einen
Haushaltsführungsschaden erlitten habe, sei der Feststellungantrag mit 100.000,- € zu bemessen. Die Antragstellerin hat die Einrede der Verjährung erhoben. Das Landgericht hat die begehrte
Prozesskostenhilfe versagt. Zwar habe der Antragsteller einen Behandlungsfehler schlüssig dargelegt, der das begehrte Schmerzensgeld rechtfertige. Auch der Feststellungsantrag sei schlüssig
dargelegt. Allerdings greife die Verjährungseinrede der Beklagten durch, so dass es an einer hinreichenden Erfolgsaussicht fehle. Der Antragsteller hätte bei erhöhten Entzündungswerten und
insbesondere aufgrund der von ihm angegebenen "höllischen Bauchschmerzen" erkennen können, dass es sich hierbei um postoperative Komplikationen aufgrund ärztlichen Fehlverhaltens handeln könne.
Insbesondere sei weder dargelegt, "welche Kenntnis aufgrund welcher Anhaltspunkte" der Antragsteller erst im Jahr 2021 erlangt habe.
Der sofortigen Beschwerde hat das Landgericht nicht abgeholfen. Die Antragstellerin hatte im Beschwerdeverfahren Gelegenheit zur Stellungnahme. Sie verteidigt den ablehnenden Beschluss.
II.
Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingereichte sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg und führte zur Bewilligung ratenloser Prozesskostenhilfe in dem aus dem Tenor ersichtlichen
Umfang. Der bedürftige Antragsteller ist – wie sich aus den im Verfahren vor dem Landgericht eingereichten Unterlagen ergibt – bedürftig. Seine Rechtsverfolgung hat auch hinreichende Aussicht auf
Erfolg.
Grundsätzlich muss der Patient, der einen Arzt auf Schadensersatz in Anspruch nimmt, zunächst den nach §§ 630a ff., 823 Abs. 1, 280 Abs. 1 Satz 1 BGB notwendigen
Behandlungsfehler darlegen und beweisen. Hierbei sind an seine Substantiierungspflichten lediglich maßvolle Anforderungen zu stellen, weil von ihm angesichts des bestehenden Informationsgefälles
zwischen Arzt und Patient regelmäßig keine genaue Kenntnis der medizinischen Vorgänge erwartet und gefordert werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 08.06.2004 - VI ZR 199/03 - juris; OLG Frankfurt,
Urteil vom 29.11.2016 - 8 U 143/13; OLG Frankfurt, Urteil vom 11.07.2017 - 8 U 150/16 beide juris). Die Partei darf sich daher auf Vortrag beschränken, der die Vermutung eines fehlerhaften
Verhaltens des Arztes aufgrund der Folgen für den Patienten gestattet (vgl. BGH, Urteil vom 08.06.2004 - VI ZR 199/03; vom 14.03.2017 - VI ZR 605/15 - juris; Senat, Beschluss vom 19. März 2021 –
4 W 72/21 –, Rn. 7, juris; Beschluss vom 26. November 2020 – 4 W 733/20 –, Rn. 5, juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 29.11.2016 - 8 U 143/13 - juris). Diesen Anforderungen wird der Vortrag des
Antragstellers gerecht, was auch das Landgericht nicht verkannt hat. Ob den Ärzten der Antragstellerin die behaupteten Befunderhebungsfehler unterlaufen sind, ob insbesondere auf den im Nachgang
zur Operation vom 25.1.2017 festgestellten erhöhten CRP-Wert früher hätte reagiert werden müssen, kann nicht ohne Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens entschieden werden.
Gleiches gilt für die Frage, ob aufgrund dieser Verletzung in der Zukunft noch Folgeschäden zu erwarten sind, die einen materiellen und immateriellen Vorbehalt rechtfertigen.
Anders als das Landgericht angenommen hat, kann die hinreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage auch nicht wegen der von der Beklagten erhobenen Verjährungseinrede verneint werden. Noch
zutreffend hat es im Ausgangspunkt erkannt, dass auch für Schadensersatzansprüche nach den §§ 630aff. 823ff. BGB die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren mit dem Schluss des Jahres
beginnt, in dem der Anspruch entstandenen ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen
müsste (§ 199 Abs. 1 BGB). Hinsichtlich ärztlicher Behandlungsfehler kann die nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erforderliche Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von den
den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners allerdings nicht schon dann bejaht werden, wenn dem Patienten oder dem Anspruchsteller lediglich der negative Ausgang der
ärztlichen Behandlung bekannt ist. Er muss vielmehr auch auf einen ärztlichen Behandlungsfehler als Ursache dieses Misserfolges schließen können. Dazu muss er nicht nur die wesentlichen Umstände
des Behandlungsverlaufs kennen, sondern auch Kenntnis von solchen Tatsachen erlangen, aus denen sich für ihn als medizinischer Laien ergibt, dass der behandelnde Arzt von dem üblichen
medizinischen Vorgehen abgewichen ist oder Maßnahmen nicht getroffen hat, die nach dem ärztlichen Standard zur Vermeidung oder Beherrschung von Komplikationen erforderlich waren. Diese Kenntnis
ist erst vorhanden, wenn die dem Anspruchsteller bekannten Tatsachen ausreichen, um den Schluss auf ein schuldhaftes Fehlverhalten des Anspruchsgegners und auf die Ursache dieses Verhaltens für
den Schaden als naheliegend erscheinen zu lassen (BGH, Urteil vom 8.11.2016 - VI ZR 594/15, juris Rdn. 13 m. w. Nachw., abgedruckt in VersR 2017, 165 ff.; OLG Köln, Urteil vom 05. März 2018 – I-5
U 98/16 –, Rn. 65, juris). Für ärztliche Behandlungsfehler ist des Weiteren die Kenntnis des Abweichens vom medizinischen Standard oder des Unterlassens medizinisch gebotener Handlungen
notwendig. In Anbetracht der Komplexität moderner medizinischer Behandlungsweisen richtet sich die Kenntnis des Gläubigers hierbei nicht nach wissenschaftlichen Kriterien. Es muss für den
Patienten in seiner Parallelwertung in der Laiensphäre nur erkennbar sein, dass die Behandlung nicht lege artis durchgeführt wurde. Dazu müssen dem Patienten diejenigen Behandlungstatsachen
positiv bekannt geworden sein, die – im Blick auf den Behandlungsfehler – ein ärztliches Fehlverhalten und – im Blick auf die Schadenskausalität – eine ursächliche Verknüpfung der Schadensfolge
mit dem Behandlungsfehler bei objektiver Betrachtung nahelegen. Der ärztliche Standard ist dem Laien, mit Ausnahme grundlegender Behandlungsmethoden, meist unbekannt. Kenntnis von einem Abweichen
von diesem Standard erwirbt der Patient daher häufig erst durch eine ärztliche Begutachtung des Schadens. Eine solche Begutachtung lag vorprozessual allerdings erst mit dem von der
Krankenversicherung des Antragstellers eingeholten viszeralchirurgischen MDK-Gutachten des Gutachters Dr. S...... vom 18.8.2020 vor, von dem der Antragsteller erst durch das Schreiben der
IKK-classic vom 24.8.2020 Kenntnis erhielt. Ob – wie in Teilen der Rechtsprechung angenommen wird – die für den Verjährungsbeginn in einer Arzthaftungssache erforderliche Kenntnis des Patienten
zwingend eine solche fachgutachterliche Stellungnahme voraussetzt (dafür wohl OLG Köln, Urteil vom 5.3.2018, 5 U 98/16 - juris), bedarf hier keiner Entscheidung. Jedenfalls ist für den Senat
nicht ersichtlich, aufgrund welcher Umstände der Antragsteller vor Zugang dieser gutachterlichen Stellungnahmen die nach den o.a. Maßstäben gebotene Kenntnis hätte haben sollen. Keinesfalls kann
es hierfür ausreichen, dass ihm bekannt war, dass die Beklagte auf die von ihm angegebenen Schmerzen erst zu den vorgetragenen Zeitpunkten reagiert hat. Die vorgetragenen Umstände mögen für den
Patienten den Schluss rechtfertigen, dass es postoperativ zu Komplikationen gekommen ist; ob und ggf. welches ärztliche Fehlverhalten hierfür ursächlich geworden sein kann, kann er hieraus jedoch
weder positiv ableiten noch hätte sich ihm ein solcher Schluss infolge dieser Komplikationen aufdrängen müssen.
Hinreichende Erfolgsaussicht für die beabsichtigte Klage ist auf der Grundlage des Klageentwurfs jedoch nur für einen Schmerzensgeldantrag in einer Höhe von bis zu 50.000,- € wegen der
Behandlungsverzögerung und zweier weiterer Folgeeingriffe sowie der postoperativ erlittenen Schmerzen und Belastungen gerechtfertigt. Dass dem Kläger hieraus ein Dauerschaden entstanden ist, wird
durch die vorgelegten Unterlagen nicht belegt. Aus dem als Anlage K4 vorgelegten – nicht vollständigen - Reha-Entlassungsbericht der Deutschen Rentenversicherung ergibt sich vielmehr, dass
"perspektivisch … die Vollschichtigkeit für die letzte berufliche Tätigkeit mit nur geringen Leistungseinschränkungen zu erwarten [ist]". Die weitere Behauptung des Antragstellers, er leide noch
heute psychisch unter den erlebten Behandlungskomplikationen bleibt farblos und ist nicht durch eine ärztliche Bescheinigung untersetzt. Aus demselben Grund war der Anspruch auf Freistellung
wegen der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren auf eine 1,3-Gebühr gem. KV RVG 2300 aus einem Streitwert von 60.000,- € zu beschränken. Für den Feststellungsantrag war mangels Substantiierung
des behaupteten Verdienstausfallschadens und des Fehlens jeglicher Angaben zu dem behaupteten Haushaltsführungsschaden lediglich ein Betrag in Höhe von 10.000,- € zugrunde zu legen.
III.
Eine Kostenentscheidung ist nicht erforderlich. Da die Beschwerde teilweise erfolgreich war, war die Beschwerdegebühr auf die Hälfte zu ermäßigen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.