Umfassender Sachvortrag und
rechtliche Würdigung zu allen Anspruchsgrundlagen ist erforderlich
BGH, Urteil vom 10.12.2015 – IX ZR
272/14 -
Kurze Problemdarstellung mit Anmerkung
„Fasse Dich kurz“ – ein Aufkleber aus alten Zeiten in Telefonzellen. Dieser Grundsatz soll jedenfalls aber nicht in anwaltlichen Schriftsätzen gelten, folgt man hier dem BGH. Danach hat der
Anwalt „die zugunsten seiner Partei sprechenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte so umfassend wie möglich darzustellen“. In diesem Zusammenhang weist der BGH auch darauf hin,
dass aus dem Grundsatz „iura novit curia“ („Das Recht kennt der Gerichtshof“) keine Einschränkung der Verpflichtung des Anwalts hergeleitet werden könne.
Der BGH musste sich (wieder einmal) mit einem Anwaltsregress befassen. In dem Vorprozess hatte der beklagte Anwalt die Klägerin im Zusammenhang mit einem Schadensfall aus einem Speditionsgeschäft
vertreten. In dem Verfahren war streitig, welches Versicherungsrisiko von dem Spediteur eingedeckt werden sollte. Der Klage wurde lediglich im geringen Umfang stattgegeben. Im Rahmen des
Regresses machte nun die ehemalige Mandantin geltend, der Beklagte habe im Ausgangsverfahren nicht hinreichend deutlich gemacht, dass die Spedition zur Eindeckung einer Allgefahrenversicherung
verpflichtet gewesen sei. Landgericht und Oberlandesgericht wiesen die Klage ab; der BGH hob die Entscheidungen auf und verwies den Rechtsstreit an das OLG zurück.
Zutreffend verweist der BGH in seiner Entscheidung darauf, dass im Zivilrechtsstreit grundsätzlich die Beibringung des Tatsachenstoffs Sache der Parteien ist. Allerdings, so der BGH, ist der
Anwalt verpflichtet, über den Tatsachenvortrag hinaus „das Gericht davon zu überzeugen, dass und warum seine Rechtsauffassung richtig ist“. Kommen verschiedene Rechtsgründe in Betracht,
muss der Anwalt alle Rechtsgründe ins Feld führen und den Sachvortrag so gestalten, dass alle Gründe auch konkret dem Gericht dargelegt werden.
Im konkreten Fall hielt der BGH dem verklagten Anwalt allerdings vor, dass er den Terminus der All-Risk-Versicherung nicht erläutert habe. Hier würde es sich nicht um einen einfachen
Rechtsbegriff (wie z.B. Eigentum) handeln, weshalb zum substantiierten Vortrag die Erläuterung des damit versicherten Risikos gehört.
Anmerkung: Bekanntlich wird ein Rechtsstreit nicht von den Anwälten sondern vom Gericht entschieden. Von daher ist an sich bereits unverständlich, weshalb der Anwalt nach Auffassung des
BGH letztlich das Gericht belehren soll, gegebenenfalls sogar penetrant belehren soll, damit es die von ihm vertretene (eventuelle sogar zutreffende) Auffassung teilt. Der Verfasser muss sich
häufig den Hinweis des Gerichts anhören, man würde auch die Rechtsnorm, die Rechtsprechung pp. kennen; lapidar wird daher dann immer darauf hingewiesen, dass dies sein möge, der BGH aber in
seinen Haftungsprozessen gegen Anwälte offenbar andere Auffassung sei.
Richtig ist im vorliegenden Verfahren des BGH, dass natürlich nicht nur der Name der konkret abgeschlossenen Versicherung zu benennen war, sondern auch der dahinter stehende Versicherungsumfang
zu benennen war, da es gerade um den Versicherungsumfang in dem Rechtsstreit ging. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein Richter in der Materie der Bezeichnung bestimmter
Versicherungen firm ist, unabhängig davon, dass es sich nicht um gesetzliche Einordnungen handelt sondern um versicherungsvertragliche Bestimmungen und damit notwendig Gegenstand eines
Sachvortrages sein muss, unabhängig davon, dass eine Definition des Inhalts in den Fachkommentaren zu finden wäre. Allerdings: Hätte nicht der Richter auf die fehlende Darlegung nach § 139 ZPO
hinweisen müssen ?
Aus den Gründen:
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 6. November 2014 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin betraute die D. GmbH auf der Grundlage eines Speditionsvertrages mit der Verschiffung mehrerer Maschinen von den Vereinigten Staaten von
Amerika nach Frankreich. Da die Maschinen bei der Überfahrt Schäden erlitten, nahm die durch den beklagten Rechtsanwalt vertretene Klägerin in einem Vorprozess die
D. GmbH wegen der Verletzung speditioneller Pflichten auf Schadensersatz in Höhe von 130.057,74 € in Anspruch. Zwischen den Parteien des
Ausgangsverfahrens war streitig, ob eine Allgefahrenversicherung ("All risk") oder lediglich eine Strandungsfalldeckung ("C-Klausel") vereinbart war. Der Klage wurde durch
rechtskräftiges Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main, das sich mit der Frage der Versicherungseindeckung nicht befasste, lediglich in Höhe von 14.287,36 € stattgegeben.
Die Klägerin wirft dem Beklagten vor, in dem Vorprozess nicht hinreichend geltend gemacht zu haben, dass die D. GmbH zum Abschluss einer
Allgefahrenversicherung verpflichtet gewesen sei, die den gesamten eingetretenen Schaden einbegriffen hätte. Die - einschließlich der Kosten des Ausgangsverfahrens - auf
Schadensersatzzahlung über 138.319,71 € gerichtete Klage ist in den Vorinstanzen abgewiesen worden. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren
weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, es fehle an einer objektiven Pflichtverletzung des Beklagten. Dieser habe ausweislich der Klageschrift des Vorprozesses vorgetragen, dass der
Abschluss einer All-Risk-Versicherung vereinbart gewesen sei, die D. GmbH jedoch abredewidrig eine Seetransportversicherung mit C-Klausel abgeschlossen habe.
Die behauptete Vereinbarung, eine All-Risk-Versicherung abzuschließen, habe der Beklagte außerdem unter Beweis gestellt. Dass eine All-Risk-Versicherung sämtliche Schäden abdecke,
ergebe sich schon aus ihrer Bezeichnung. Daher sei ein Anwaltsfehler des Beklagten hier nicht zu erkennen. Er könne allenfalls in dem unterlassenen Hinweis an das Berufungsgericht
liegen, nachdem das Erstgericht auf die Frage der fehlerhaften Eindeckung nicht eingegangen sei. Ein solcher Hinweis sei erst in der mündlichen Verhandlung erfolgt. Da die insoweit
notwendigen Tatsachen vollständig vorgetragen worden seien, habe der Beklagte nicht zu verantworten, dass das Berufungsgericht diesem Hinweis nicht nachgegangen sei ("iura novit
curia").
II.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand.
1. Es ist Aufgabe des Rechtsanwalts, der einen Anspruch seines Mandanten klageweise geltend machen soll, die zugunsten seiner Partei sprechenden tatsächlichen und rechtlichen
Gesichtspunkte so umfassend wie möglich darzustellen, damit sie das Gericht bei seiner Entscheidung berücksichtigen kann (BGH, Urteil vom 13. Juni 2013 - IX ZR 155/11, WM 2013, 1754
Rn. 8).
a) Zwar weist die Zivilprozessordnung die Entscheidung und damit die rechtliche Beurteilung des Streitfalls dem Gericht zu; dieses trägt für sein Urteil die volle Verantwortung. Es
widerspräche jedoch der rechtlichen und tatsächlichen Stellung der Prozessbevollmächtigten in den Tatsacheninstanzen, würde man ihre Aufgabe allein in der Beibringung des
Tatsachenmaterials sehen. Der Möglichkeit, auf die rechtliche Beurteilung des Gerichts Einfluss zu nehmen, entspricht im Verhältnis zum Mandanten die Pflicht, diese Möglichkeit zu
nutzen. Mit Rücksicht auf das auch bei Richtern nur unvollkommene menschliche Erkenntnisvermögen und die niemals auszuschließende Möglichkeit eines Irrtums ist es Pflicht des
Rechtsanwalts, nach Kräften dem Aufkommen von Irrtümern und Versehen des Gerichts entgegenzuwirken. Dies entspricht auch dem in § 1 Abs. 3 BORA zum Ausdruck gekommenen
Selbstverständnis der Anwaltschaft (BGH, Urteil vom 18. Dezember 2008 - IX ZR 179/07, WM 2009, 324 Rn. 8).
b) Im Zivilprozess obliegt die Beibringung des Tatsachenstoffs in erster Linie der Partei. Der für sie tätige Anwalt ist über den Tatsachenvortrag hinaus verpflichtet, den Versuch zu
unternehmen, das Gericht davon zu überzeugen, dass und warum seine Rechtsauffassung richtig ist (BGH, Urteil vom 28. Juni 1990 - IX ZR 209/89, NJW-RR 1990, 1241, 1242; vom 20. Januar
1994 - IX ZR 46/93, NJW 1994, 1211, 1213). Daher muss der Rechtsanwalt alles - einschließlich Rechtsausführungen - vorbringen, was die Entscheidung günstig beeinflussen kann (BGH,
Urteil vom 25. Juni 1974 - VI ZR 18/73, NJW 1974, 1865, 1866). Kann die Klage auf verschiedene rechtliche Gesichtspunkte gestützt werden, ist der Sachvortrag so zu gestalten, dass
alle in Betracht kommenden Gründe im Rahmen der zur Verfügung stehenden Möglichkeiten konkret dargelegt werden (BGH, Urteil vom 7. Februar 2002 - IX ZR 209/00, NJW 2002, 1413). Hat
der Anwalt eine ihm übertragene Aufgabe nicht sachgerecht erledigt und auf diese Weise zusätzliche tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hervorgerufen, sind die dadurch
ausgelösten Wirkungen ihm grundsätzlich zuzurechnen. Folglich haftet er für die Folgen eines gerichtlichen Fehlers, sofern dieser auf Problemen beruht, die der Anwalt durch eine
Pflichtverletzung erst geschaffen hat oder bei vertragsgemäßem Arbeiten hätte vermeiden müssen (BGH, Urteil vom 2. April 1998 - IX ZR 107/97, NJW 1998, 2048, 2050; vom 15. November
2007 - IX ZR 44/04, BGHZ 174, 205 Rn. 15). Etwaige Versäumnisse des Gerichts schließen die Mitverantwortung des Rechtsanwalts für eigenes Versehen grundsätzlich nicht aus (BGH, Urteil
vom 28. Juni 1990, aaO). Der Verpflichtung, "das Rechtsdickicht zu lichten", ist der Rechtsanwalt folglich nicht wegen der dem Gericht obliegenden Rechtsprüfung ("iura novit curia")
enthoben (Vill in G. Fischer/Vill/D. Fischer/Rinkler/Chab, Handbuch der Anwaltshaftung, 4. Aufl., § 2 Rn. 54).
2. Die angefochtene Entscheidung, die den Rechtsanwalt unter Berufung auf den Grundsatz "iura novit curia" von der gebotenen umfassenden Darlegung des Rechtsstandpunkts seiner Partei
freistellt, wird diesen Maßstäben nicht gerecht. Vielmehr hat der Beklagte die Anforderungen an die anwaltliche Sorgfaltspflicht missachtet, weil er in dem Vorprozess den aus der
Interessenlage der von ihm vertretenen Partei streitentscheidenden Gesichtspunkt der Verwirklichung eines vereinbarungswidrigen, unzureichenden Versicherungsschutzes nicht mit der
gebotenen Deutlichkeit zum Gegenstand des Rechtsstreits gemacht hat.
a) Der Beklagte hat in dem Ausgangsverfahren in erster Linie ausgeführt, die dortige Beklagte habe die Güter abredewidrig und zugleich gefahrerhöhend statt auf direktem Wege durch
Umladungen in Zwischenhäfen sowie auf und nicht unter Deck transportiert, so dass sie für die Beschädigungen der ordnungsgemäß verpackten Ware verantwortlich sei. Daneben hat er in
der Klagebegründung eine nicht näher konkretisierte vertragliche Verpflichtung der Prozessgegnerin zum Abschluss einer All-Risk-Versicherung anstelle der tatsächlich eingegangenen
Versicherung mit C-Klausel behauptet. In den weiteren erstinstanzlichen Schriftsätzen ist er auf diese Verpflichtung am Rande zurückgekommen. Bei dieser Sachlage war die Klage auf
zwei eigenständige Vertragsverletzungen, einmal bei der Beförderung und zum anderen bei der Versicherung der verschifften Ware, gestützt. Deshalb war der Beklagte gehalten, zu beiden
vertraglichen Ansprüchen substantiiert vorzutragen (vgl. BGH, Urteil vom 7. Februar 2002 - IX ZR 209/00, NJW 2002, 1413).
b) Der Verpflichtung zu schlüssigem Sachvortrag (vgl. Vill, aaO § 2 Rn. 218, 227) hinsichtlich des versäumten Abschlusses einer All-Risk-Versicherung hat der Beklagte indessen nicht
genügt.
aa) Der Beklagte durfte sich entgegen der Würdigung des Berufungsgerichts in dem Vorprozess nicht auf den erstinstanzlichen Vortrag beschränken, dass von der Gegenseite die
vereinbarte All-Risk-Versicherung nicht abgeschlossen worden sei. Da es sich bei dieser speziellen Versicherungsart nicht um einen - wie etwa Eigentum - jedermann geläufigen einfachen
Rechtsbegriff handelt (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juli 2014 - II ZR 353/12, BGHZ 202, 180 Rn. 43), bedurfte es der - tatsächlich jedoch unterbliebenen - Erläuterung, dass eine solche
Versicherung verschuldensunabhängig sämtliche bei der Beförderung erlittenen Beschädigungen ausgeglichen hätte. Darauf aufbauend war dieser eigenständige Vertragsanspruch durch die
weitere Darlegung zu untermauern, dass bei Abschluss einer All-Risk-Versicherung der eingetretene Schaden unabhängig von einer Verursachung durch die Prozessgegnerin alleine wegen der
Möglichkeit einer Inanspruchnahme des Versicherers vermieden worden wäre. Deswegen äußerte sich aus der Warte der Klägerin die maßgebliche schadensursächliche Pflichtverletzung der
Beklagten des Vorprozesses darin, dass diese den vereinbarten Versicherungsschutz nicht geschaffen und dadurch den Regress gegen den Versicherer vereitelt hatte. Diese aus der
Interessenlage der von ihm vertretenen Partei anspruchstragenden rechtlichen Zusammenhänge hat der Beklagte pflichtwidrig nicht ausreichend zum Ausdruck gebracht (vgl. BGH, Urteil vom
25. Juni 1974 - VI ZR 18/73, NJW 1974, 1865, 1866; vom 18. Dezember 2008 - IX ZR 179/07, WM 2009, 324 Rn. 8). Infolge der Sorgfaltspflichtverletzung des Beklagten hat sich das
Landgericht entsprechend der durchgeführten Beweisaufnahme lediglich mit den Umständen des Schiffstransports befasst, ohne die eigenständige Frage der Eindeckungspflicht überhaupt zu
erörtern.
bb) Auch im Berufungsrechtszug hat es der Beklagte versäumt, den für sich genommen die Klageforderung rechtfertigenden Gesichtspunkt der Verpflichtung zum Abschluss einer
All-Risk-Versicherung in der geschuldeten Weise durch geeigneten Sachvortrag zu verdeutlichen. Dabei kann dahinstehen, ob - wie die Revisionserwiderung geltend macht - das
diesbezügliche erstinstanzliche Vorbringen bereits aufgrund der allgemeinen Bezugnahme durch die Berufungsbegründung in Einklang mit den prozessualen Mindestanforderungen an eine
Rechtsmittelbegründung zum Gegenstand des Berufungsrechtszugs wurde. Eine bloße Bezugnahme genügte jedenfalls nicht der vertraglich geschuldeten Sorgfalt, weil sich der
erstinstanzliche Vortrag in der Behauptung der Verpflichtung zum Abschluss einer All-Risk-Versicherung erschöpft, sich jedoch nicht in schlüssiger Form zu den daraus abzuleitenden
Erwägungen für die Begründetheit der Klage verhalten hatte. Nachdem das Erstgericht in seinen Urteilsgründen die Eindeckungspflicht nicht einmal erwähnt hatte, musste es sich dem
Beklagten - schon zur Vermeidung einer in diesem Punkt eintretenden Rechtskraft - geradezu aufdrängen, im Interesse seines Mandanten diesen Gesichtspunkt einschließlich der sich
daraus für die Schadensersatzpflicht ergebenden tatsächlichen und rechtlichen Schlussfolgerungen nunmehr dem Berufungsgericht in aller Klarheit unmissverständlich zur Kenntnis zu
bringen. Da der Beklagte dies nicht beachtete, hat das Berufungsgericht seine rechtliche und tatsächliche Prüfung - wie die Vorinstanz - auf die Gegebenheiten des Frachtverlaufs
beschränkt.
cc) Den Beklagten entlastet es nicht, falls die Gerichte des Vorprozesses den sich aus der Eindeckungspflicht ergebenden Rechtsfragen nicht das gebotene Augenmerk gewidmet haben,
obwohl der lückenhafte Sachvortrag möglicherweise Anlass zur Ausübung der materiellen Prozessleitungspflicht (§ 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO) in Form von Hinweisen gab. Eine etwaige
fehlerhafte Handhabung beruht maßgeblich auf Fehlern, deren Auftreten der Beklagte durch sachgemäßen Vortrag hätte verhindern müssen (vgl. BGH, Urteil vom 2. April 1998 - IX ZR
107/97, NJW 1998, 2048, 2050; vom 15. November 2007 - IX ZR 44/04, BGHZ 174, 205 Rn. 15).
III.
Bei dieser Sachlage kann die angefochtene Entscheidung nicht bestehen. Sie ist aufzuheben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, um die erforderlichen
weiteren Feststellungen, ob eine All-Risk Versicherung tatsächlich vereinbart war und den Schaden abgedeckt hätte, zu treffen.