Der Anscheinsbeweis zu Lasten des Linksabbiegers greift allenfalls, wenn es zu einer Kollision zwischen einem ordnungsgemäß Überholenden kommt und der Überholer dem Linksabbieger unmittelbar
folgt, nicht wenn der Überholer eine Kolonne überholt.
Eine (auch stehende) Kolonne darf grundsätzlich überholt werden. Dies setzt aber voraus, dass ein anders Fahrzeug nicht die Sicht auf den vorausliegenden Verkehrsraum verdeckt. Ist bei
einer stehenden bzw. anfahrenden Kolonne unklar, wie sich die einzelnen Fahrzeuge in der Kolonne verhalten werden, hat das von hinten anfahrende Fahrzeug einen Überholvorgangs zurückzustellen.
Faktische Überholverbote durch die Zeichen 295, 298 und 222 sind zwingend zu beachten. Mit ihnen wird ein Auffahren auf die Gegenfahrspur untersagt. Ein linksseitiges Vorbeifahren an
Fußgängerquerungshilfen (trotz Zeichen 222) ist ein grober Verkehrsverstoß, mit dem ein schnelles Fortkommen über die Sicherheit der Straßenverkehrs gestellt wird und andere Verkehrsteilnehmer
gefährdet werden. Die Missachtung mehrfacher hintereinander befindlicher faktischer Überholverbote lässt einen Verstoß des Abbiegenden gegen die 2. Rückschaupflicht zurücktreten.
OLG Brandenburg, Hinweisbeschluss vom 08.10.2024 - 12 U 78/24 -
Der Wert einer Klage auf Beseitigung von Bauwerkmängeln durch den Beklagten orientiert sich an den objektiv erforderlichen Kosten (Angreiferinteresseprinzip); geringere Kosten des
Werkunternehmers, da er die Leistungen zu erbringen hat, können von ihm nicht eingewandt werden. Bei der gebotenen Schätzung kann der in einem vorangegangenen selbständigen Beweisverfahren in
einem Gutachten festgestellte Kostenaufwand zugrunde gelegt werden und ist um die Preissteigerung im Zeitraum zwischen Erstellung des Gutachtens und der Erhebung der Klage zu erhöhen (hier auf
Grundlage des Baupreisindex des Statistischen Bundesamtes für Wohngebäude). Eine Preissteigerung nach Erhebung der Klage ist bei der Wertbemessung gem. § 40 GKG nicht zu berücksichtigen.
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23.12.2024 - 19 W 80/24 -
Mit der Pflichtteilsstrafklausel soll grundsätzlich ein testamentarischer Erbe von der weiteren testamentarischen Erbfolge ausgeschlossen und auf seinen Pflichtteil beschränkt werden, wenn er im
ersten Erbgang seinen Pflichtteilsanspruch geltend macht. Bei einer solchen Klausel ist eine Grundbuchumschreibung durch Vorlage der Eröffnung des notariell erstellten gemeinschaftlichen
Testaments der Eheleute nicht ausreichen, sondern bedarf der Vorlage eines Erbscheins.
Enthält die Pflichtteilsstrafklausel in dem gemeinschaftlichen Testament die Regelung, dass der Verlust der Schlusserbenstellung (durch Beschränkung auf den Pflichtteil) nur eintritt, wenn der
überlebende Ehegatte neu testiert, bedarf es nur dann der Vorlage eines Erbscheins, wenn konkrete Anhaltspunkte für ein neues Testieren des überlebenden Ehegatten vorliegen; die Möglichkeit eines
neuen Testaments durch diesen reicht nicht aus.
Kammergericht, Beschluss vom 28.01.2025 - 1 W 37/25 -
Für eine Schadensverursachung nach § 7 StVG muss diese durch den Betrieb des Fahrzeugs bedingt sein, ohne dass es darauf ankommt, ob sich der Fahrzeugführer verkehrswidrig verhalten hat (sogen.
Gefährdungshaftung). Ein Schaden ist bereits dann beim Betrieb eines Fahrzeugs entstanden, wenn sich in ihm die von dem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren verwirklicht haben, also das
Schadensgeschehen durch das Fahrzeug (mit)geprägt wurde. Die Gefährdungshaftung besteht bei allen mit dem Betrieb des Fahrzeugs oder seinen Betriebseinrichtungen zusammenhängenden Unfällen,
soweit ein örtlicher und zeitlicher Kausalzusammenhang mit dem Betrieb des Kraftahrzeuges oder dem Versagen seiner Betriebseinrichtung besteht.
Das Betanken eines Kraftfahrzeugs hängt eng mit dessen Betrieb zusammen und das Öffnen des Benzinkanisters soll dem Tankvorgang dienen. Entzündet sich der Benzinkanister aber vor Beginn der
Einfüllung in das Fahrzeug, ist das Fahrzeug an einem dadurch verursachten Schaden unbeteiligt und verwirklicht sich mithin keine dem Fahrzeug innewohnende Gefahr. Eine Haftung nach § 7 StVG
scheidet aus.
Für eine Mieterhöhung für eine Wohnung mit Stellplatz (ein Vertrag) sind die §§ 588 ff BGB auch für den Stellplatz anzuwenden. Es kann hier die Erhöhung für die Wohnung formal mit einem
Mietspiegel begründet werden, demgegenüber diejenige für den Stellplatz mit Vergleichsstellplätzen begründet werden kann, auch wenn dies nicht in § 558a Abs. 2 BGB benannt ist, da die Norm keine
abschließende Aufzählung enthalte.
Die Höhe des zulässigen Mietzinses ergibt sich aus der ortüblichen Miete, § 558 Abs.2 S. 1 BGB. Offen bleibt – da es hier nicht darauf ankommt - ob die ortsübliche Vergleichsmiete iSv. § 558 Abs.
2 S. 1 BGB bei Vorliegen eines einheitlichen Mietverhältnisses über eine Wohnung und einen Stellplatz durch die Heranziehung eines Mietspiegel für die Wohnung und unter Zugrundelegung der
ortsüblichen Stellplatzmiete für den Stellplatz bestimmt werden kann oder ob auf die ortsübliche Vergleichsmiete für das gesamte Mietobjekt abzustellen ist.
BGH, Hinweisbeschluss vom 22.10.2024 - VIII ZR 249/23 -
Unabhängig von einer Wertfestsetzung durch das Erstgericht muss das Berufungsgericht den Wert des Beschwerdegegenstandes nach §§ 2, 3 ZPO nach freien Ermessen bestimmen. Bei einer Räumungsklage
richtet sich der nach §§ 8, 9 ZPO. Beruft sich der Mieter auf eine Fortdauer des Mietvertrages, ist nach § 9 ZPO der 3 ½-jährige Betrag des jährlichen Entgelts der Wert.
Enthält das Urteil keinen Tatbestand (da z.B. das Gericht fehlerhaft von einer fehlenden Berufungsmöglichkeit ausgeht, § 313a Abs. 1 ZPO), genügt der Berufungsführer seiner Pflicht zur
Berufungsbegründung nach § 520 ZPO nicht, wenn er sich lediglich auf den fehlenden Tatbestand beruft. Er muss sich auch in diesem Fall mit den Entscheidungsründen des Urteils auseinandersetzen
und aufzeigen, weshalb in der Sache eine andere Entscheidung hätte ergehen müssen.
Das Befahren mit einem Fahrrad eines Gehweges durch einen Erwachsenen verstößt gegen § 2 Abs. 5 StVO. Grob verkehrswidrig ist es auch, auf der linken Straßenseite (hier: auf dem linken Gehweg) zu
fahren.
Will der einen Gehweg befahrene Radfahrer eine einmündende, mit einem Stoppzeichen versehene Straße überqueren, entfällt für ihn das den Verkehrsteilnehmern auf der Fahrbahn gegenüber der
Seitenstraße zustehende Vorfahrtsrecht. Vielmehr gilt für ihn zum Einen § 10 StVO, wonach bei Einfahren und Anfahren eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen ist. Zum Anderen hat
er auch § 25 StVO zu beachten, wonach (der Fußgänger) die Straße nur überqueren darf, wenn kein Verkehr kommt, da er diesem gegenüber grundsätzlich kein Vorrangrecht hat.
Fährt der Fahrradfahrer in dieser Situation gegen ein sich aus der Seitenstraße auf die vorfahrtsberechtigte Straße vortastende Fahrzeug, haftet er wegen groben Verkehrsverstoßes alleine; die
Betriebsgefahr des Pkw tritt demgegenüber vollkommen zurück.
LG Frankfurt/Oder, Urteil vom 19.07.2024 - 12 O 23/23 -
Der Terminus der „gemeinsamen Betriebsstätte“ erfasst ein bewusstes Miteinander im Betriebsablauf von Mitarbeitern verschiedener Unternehmen, welches sich als ein aufeinander bezogenes
betriebliches Zusammenwirken mehrerer Unternehmen darstellt. Im Einzelfall reicht auch als notwendige Arbeitsverknüpfung, dass Beschäftigte verschiedener Unternehmen zwar nicht sachlich
ergänzende oder unterstützende Maßnahmen verrichten, wegen einer räumlichen Nähe aber eine Verständigung über den Arbeitsablauf erforderlich ist und hierzu konkrete Absprachen (evtl.
stillschweigend) getroffen werden.
Erst mit dem Verlassen des Bereichs, in dem das Zusammenwirken erfolgt, wird der Gefahrenbereich verlassen und kann nicht mehr von einer gemeinsamen Betriebsstäte gesprochen werden.
Landesarbeitsgericht Nürnberg, Urteil vom 10. Oktober 2024 - 5 SLa 26/24 -
Eine Partei eines Rechtsstreits ist nicht gehindert, ihren Vortrag im Laufe des Verfahrens zu präzisieren oder auch zu ändern. Steht der neue Vortrag im Widerspruch zum alten Vortrag, ist er
gleichwohl zu berücksichtigen und sind für diesen neue Vortrag ggf. angebotene Beweise, wird der neue Vortrag bestritten, zu erheben. Die Berücksichtigung des neuen Vortrages und die Erhebung
dafür angebotener Beweise darf nicht von einer Begründung des Vortragswechsels und/oder Beweisen dafür abhängig gemacht werden. Die Nichtberücksichtigung des neuen Vortrages stellt sich als
unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung und Verletzung der Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 GG) dar. Der erfolgte Vortragswechsel kann vom erkennenden Gericht im Rahmen der
Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) berücksichtigt werden.
Überholt ein Pkw einen Lkw und kommt es dabei zu einem Zusammenstoß mit einem die Straße in Gegenrichtung fahrenden Pkw, der mit einer höheren als der zulässigen Geschwindigkeit fährt (hier 112
km/h statt 100 km/h), stellt sich der Verkehrsunfall für den zu schnell fahrenden Pkw-Fahrer als unabwendbar dar, wenn sich in dem Unfall keine auf das zu schnelle Fahren zurückzuführende
Gefahrenlage aktualisiert. Der Unfall darf in diesem Fall weder örtlich noch zeitlich vermeidbar gewesen sein, noch dürfen sich die Personen- und Sachschäden wesentlich anders darstellen
gegenüber einer zulässigen Geschwindigkeit.
OLG Hamm, Hinweisbeschluss vom 05.08.2024 - I-7 U 57/24 -
Der Verlust der Fähigkeit, weiterhin Haushaltsarbeiten zu verrichten, stellt einen ersatzfähigen Schaden dar, unabhängig davon, ob der Geschädigte Vermögensaufwendungen für eine Ersatzkraft
aufgewandt hat oder nicht. Zur Überprüfung müssen vom Tatrichter bei fiktiver Geltendmachung die tatsächlichen Grundlagen der Schätzung dargelegt werden.
Der Verweis auf ältere Entscheidungen von Gerichten zu länger zurückliegenden Vorgängen ist zur Begründung nicht geeignet, da sich das Lohnniveau nicht ohne weiteres übertragen lässt. Auch ein
Verweis auf die Zeugenentschädigung nach § 21 Abs. 1 JVEG kommt nicht in Betracht, da die Stundensätze nach dem JVEG nicht wie die Schadensschätzung nach § 287 ZPO dazu dienen, einen konkreten
Schaden vollständig aber nicht übermäßig zu kompensieren.
Möglich ist ggf. eine Anlehnung an den Mindestlohn, wenn nachvollziehbare Gründe benannt werden, warum dieser im Einzelfall (tatsächliche Haushaltstätigkeit) bei Orientierung an
durchschnittlichen Maßstäben als mögliche Vergütung einer (fiktiven) Ersatzkraft angesehen werden kann. Die fiktive Entschädigung wird auf Nettolohnbasis berechnet, weshalb der Mindestlohn nach §
1 MiLoG umgerechnet werden muss.
Ein Gewinnfeststellungsbescheid kann auch nach Auflösung der Personengesellschaft ergehen. Die Aufnahme der erloschenen Gesellschaft in das Adressfeld des Bescheides ist unschädlich.
Der Feststellungsbescheid richtet sich gegen den Steuerpflichtigen, § 179 Abs. 2 S. 1 AO. Die gesonderte Feststellung wird gegenüber mehreren Beteiligten einheitlich vorgenommen, wenn dies
gesetzlich bestimmt ist oder der Gegenstand mehreren Personen zuzurechnen ist. Aus dem Bescheid muss sich ergeben, für welche Peron(en) der Gewinn festgestellt wird und wie hoch der Gewinnanteil
der einzelnen Gesellschafter ist.
Ein Nachbar kann sich gegen eine Videokamera wenden, die auch sein Grundstück mit aufnimmt. Schon ein Überwachungsdruck, der vorliegt, wenn die einfache Möglichkeit der Überwachung des
Nachbargrundstücks (z.B. mittels eines nach außen nicht wahrnehmbaren elektronischen Steuerungsmechanismus) besteht (nicht umfasst ist der Fall, dass der Winkel der Kamera nur mit erheblichen und
sichtbaren Aufwand auf das Nachbargrundstück gerichtet werden kann und nicht auf dieses ausgerichtet ist).
Im Einzelfall hat eine Interessensabwägung zu erfolgen zwischen den berechtigten Interessen des Betreibers der Videoanlage (z.B. zum Schutz seines Eigentums) mit den Interessen des Nachbarn
(allgemeines Persönlichkeitsrecht). Besteht ein gespanntes Nachbarschaftsverhältnis, geht das Persönlichkeitsrecht vor.
AG Gelnhausen, Urteil vom 04.03.2024 - 52 C 76/14 -
Es ist anerkannt, dass § 1004 BGB analog als sogen. quasi-negatorischer Beseitigungs- oder Unterlassungsanspruch für alle deliktisch geschützten Rechtsgüter (mithin auch jenen in § 823 Abs. 1 BGB
genannten) und für die durch ein Schutzgesetz iSv. § 823 Abs. 2 BGB abgesicherten Interessenssphären gilt.
§ 12 Abs. 1 S. 1 BauO LSA verlangt die Standsicherheit jeder Anlage im Ganzen wie auch in Teilen, und zwar sowohl für die zu errichtende als auch abzureißende Anlage auf dem Grundstück des
Bauherrn wie auch deren Auswirkung auf das Grundstück des Nachbarn. Bauvorschriften mit nachbarschützender Wirkung wie diese sind auch Schutzgesetze iSv. § 823 Abs. 2 BGB. § 12 Abs. 1 S. 2 BauO
LSA nicht nur bei der Errichtung, sondern auch sondern auch bei dem Abriss eines Gebäudes anzuwenden.
OLG Naumburg, Urteil vom 29.01.2024 - 12 U 75/23 -
Zur Geltendmachung eines Anspruchs auf Hinterbliebenengeld (§ 844 BGB) gegen verschiedene Ärzte, die für das Ableben der Getöteten verantwortlich sein sollen und die ihren allgemeinen
Gerichtsstand an verschiedenen Gerichtsorten haben, bedarf es keiner gerichtlichen Bestimmung des Gerichtsstandes, da nach dem einschlägigen § 32 ZPO (Gerichtsstand der unerlaubten Handlung) die
Verwirklichung eines Merkmals an einem Ort (hier der Orts des Versterbens) für eine Klage gegen alle Streitgenossen ausreichend ist.
OLG Frankfurt, Beschluss vom 25.07.2024 - 11 UH 18/24 -