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Die neuesten Entscheidungen auf "Rechtsprechung" ganz kurz


Unfallversicherung: Fristablauf für Invaliditätsfeststellung

Im Rahmen der privaten Unfallversicherung sind für die Feststellung von Invalidität und daraus möglichen Leistungen Fristen vorgegeben und ist eine bestimmte Form (nämlich die schriftliche Feststellung der Invalidität durch einen Arzt) vorgesehen. Zeigt der Versicherungsnehmer der Versicherung einen Unfall an und belehrt der Versicherer den Versicherungsnehmer gem. § 186 VVG über die Voraussetzungen und einzuhaltenden Fristen für einen möglichen Anspruch, geht ein Fristversäumung zu Lasten des Versicherungsnehmers. Nur ausnahmsweise kann sich der Versicherungsnehmer auf eine Treuwidrigkeit berufen, wenn dem Versicherer deutlich wird, dass der Versicherungsnehmer noch Belehrungsbedarf hat, so wenn er Unterlagen einreicht, die zwar auf eine Invalidität deuten, nicht aber die schriftliche Feststellung derselben durch einen Arzt beinhalten; in diesem Fall muss der Versicherer noch einmal belehren, da ansonsten die Berufung auf den Fristablauf rechtsmissbräuchlich ist. Zu beachten ist auch, dass eine erst nach Fristablauf festgestellte Invalidität keinen Anspruch gegen den Versicherer rechtfertigt.

OLG Dresden, Hinweisbeschluss vom 18.07.2024 - 4 U 266/24 –

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Zusatz- oder Folgeauftrag: Abgrenzung und Werklohnberechnung

In Ermangelung einer anderweitigen Vereinbarung der Parteien sind Zusatzleistungen zum VOB/B-Werkvertrag für erforderliche Zusatzleistungen nach § 2 Abs. 5 VOB/B, für nicht erforderliche Zusatzleistungen nach § 2 Abs. 6 VOB/B zu vergüten. Abzugrenzen ist die Zusatzleistung im Rahmen von § 2 Abs. 6 VOB/B von Zusatzleitungen, die für ein anderes Bauwerk als im Werkvertrag vorgesehen vereinbart werden, da dann ein Folgeauftrag vorliegt, der mangels Vergütungsvereinbarung nach § 631, 632 Abs. 2 BGB zu vergüten ist.

 

OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.07.2024 - 22 U 96/23 -

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Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch (§ 906 Abs. 2 S. 2 BGB) und Umsatzsteuer

Auf den nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch sind die Vorschriften der §§ 249 ff BGB nicht anwendbar, da die Grundsätze der Enteignungsentschädigung gelten. Allerdings umfasst der nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch aus § 906 Abs. 2 S. 2 BGB auch keine Umsatzsteuer, wenn die Abrechnung nur fiktiv erfolgt. In Fällen der Kompensation sind Gründe nicht ersichtlich, über die für Schadensersatzansprüche geltenden Regelungen (§§ 249 ff BGB) hinaus eine noch nicht eingetretene Vermögenseinbuße auszugleichen.

 

 

OLG Zweibrücken, Urteil vom 20.08.2024 - 8 U 47/24 -

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Vorauszahlungsabrede: Immer unwirksam bei Verstoß gegen § 311b BGB ?

Fehlt es für eine behauptete Vorauszahlungsvereinbarung bei einem Grundstückskauf an dem Formerfordernis der notariellen Protokollierung, ist sie nichtig (§ 311b Abs. 1 S. 1 BGB iVm. § 125 S. 1 BGB). Damit gilt nach § 139 BGB die Vermutung, dass der gesamte Vertrag nichtig ist. Die Auslegungsregel kann bei Vorliegen besonderer Umstände widerlegt werden. Weist der Käufer seine Zahlung auf die noch nicht bestehende Kaufpreisforderung nach, ist die Schlussfolgerung gerechtfertigt, dass sich die Parteien auch ohne die Abrechnungsabrede auf den beurkundeten Teil des Rechtsgeschäfts eingelassen hätten; entscheidend ist, dass der Käufer aus seiner Sicht zweifelsfrei nachweisen kann, vor Vertragsschluss auf die noch nicht bestehende Kaufpreisschuld gezahlt zu haben.

 

BGH, Urteil vom 14.06.2024 - V ZR 8/23 -

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Zweitwohnungssteuer: (un-)beschränkte Berücksichtigungsfähigkeit bei Einkommensteuer

Bei der Zweitwohnungssteuer, die Gemeinden aufgrund satzungsrechtlicher Regelung erheben können, handelt es sich um eine örtliche Aufwandssteuer iSv. Art. 105 Abs. 2a GG (BVerfG, Beschluss vom 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79 -).  Sie fällt nach den satzungsrechtlichen Regelungen an, wenn ein Einwohner eine melderechtlich (§ 3 BMG)  als Zweitwohnung dienende Wohnung inne hat.

 

Zu den notwendigen, als Werbungskosten berücksichtigungsfähigen Mehraufwendungen zählen u.a. die notwendigen Unterkunftskosten am Beschäftigungsort (so die Kaltmiete, bei einer Eigentumswohnung die Absetzungen für Abnutzung (AfA) auf die Anschaffungs- und Herstellungskosten sowie Zinsen für Fremdkapital, die Betriebskosten einschließlich von Stromkosten). Diese Kosten sind mit einem Höchstbetrag von € 1.000/Monat bei der Einkommensteuer des Steuerpflichtigen zu berücksichtigen. Die Zweitwohnungssteuer berechnet sich nach dem jährlichen Mietaufwand, die der Steuerpflichtige für die Benutzung der Wohnung aufgrund vertraglicher Vereinbarungen zu erbringen hat, bzw., liegt dies unter der ortsüblichen Miete oder wird z.B. Eigentum genutzt, nach der ortsüblichen Miete. Sie ist ratierlich zu zahlen und damit von dem Höchstbetrag von € 1.000,00/Monat (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 4 EStG) erfasst.

 

BFH, Urteil vom 13.12.2023 - VI R 30/21 -

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Streitwert für eine Nebenintervention

Die Gebühren auch des Nebenintervenienten richten sich nach dem Streitwert. Tritt der Nebenintervenient nur zu einem abgrenzbaren Teil des Rechtsstreits bei, ist der Streitwert der Nebenintervention gesondert festzustellen und ist geringer als der Hauptsachestreitwert. Tritt er trotz eingrenzbaren Interesse dem Rechtsstreit nicht nur zu einem bestimmten Teil bei, so entspricht der Streitwert der Hauptsache dem Streitwert der Nebenintervention. Dass kann dadurch vermieden werden, dass der Streitverkünder die Streitverkündung auf einen bestimmten Teil des Verfahrens beschränkt, soweit dies möglich.

 

OLG München, Beschluss vom 03.04.2024 - 9 W 421/24 Bau e -)

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Nutzungsausfall: Beurteilung der Entschädigung bei Mischnutzung

Bei gewerblich genutzten Fahrzeugen ist Nutzungsentschädigung nur zu zahlen, wenn das Fahrzeug nicht unmittelbar den Gewerbeertrag steigert (in diesem Fall besteht Anspruch auf entgangenen Gewinn), durch den Ausfall aber einen fühlbarer wirtschaftlicher Nachteil eingetreten ist. Eine  abstrakte oder an den Kosten der Vorhaltung eines Ersatzfahrzeuges berechnete Entschädigung scheidet aus.

 

Vorhaltekosten können nur geltend gemacht werden, wenn für den Fall des Ausfalls eines Fahrzeuges ein Ersatzfahrzeug gehalten wird.

 

Wird das beschädigte Fahrzeug gewerblich genutzt als auch (z.B. durch Überlassung an einen Mitarbeiter aufgrund der 1%-Regelung) privat (gemischte Nutzung), kann eine Nutzungsausfallentschädigung nur von dem Berechtigten der privaten Nutzung im Umfang der privaten Nutzung, die darzulegen ist, verlangt werden.

 

LG Saarbrücken, Urteil vom 16.05.2024 - 13 S 82/23 -

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Erbenfeststellungsklage nach Erbscheinverfahren möglich (Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde)

Im Erbscheinverfahren wird vom Nachlassgericht geklärt, auf wen der Erbschein ausgestellt wird. Der Erbschein beinhaltet nur die Vermutung, dass dem dort Benannten das Erbrechts zukommt (§ 2365 BGB), weshalb der rechtskräftigen Entscheidung keine formelle und materielle Bindungswirkung zukommt. Es kann nach dem Erbscheinverfahren jederzeit noch eine Erbenfeststellungsklage erhoben werden, wobei das Prozessgericht von der Entscheidung des Nachlassgerichts im Erbscheinverfahren abweichen kann.

 

Erhebt der im Erbscheinverfahren unterlegene Antragsteller gegen den Beschluss wegen Verletzung rechtlichen Gehörs Verfassungsbeschwerde, ist diese ohne vorherige Erbenfeststellungsklage im Hinblick auf die Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (§ 90 Abs. 2 S. 1 BVerfGG) unzulässig.

 

BVerfG, Beschluss vom 13.07.2024 - 1 BvR 1929/23 -

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Beschlusskompetenz zur Übertragung von Entscheidungsbefugnissen auf WEG-Verwalter

Nach § 27 Abs. 2 WEG (in der seit 01.12.2020 geltenden Fassung) können die Wohnungseigentümer nunmehr die gesetzlichen Rechte und Pflichten des Verwalters für das Innenverhältnis nach § 27 Abs. 1 WEG einschränken und erweitern. Soweit sie nach § 19 Abs. 1 WEG in Angelegenheiten der ordnungsgemäßen Verwaltung durch Beschluss entscheiden dürfen, können sie gem. § 27 Abs. 2 WEG ihre Entscheidungskompetenz auf den Verwalter übertragen.

 

Aus dem Gesetz ergibt sich, dass es nicht ordnungsgemäßer Verwaltung widerspricht, wenn die Wohnungseigentümer dem Verwalter über die ihm bereits durch Gesetz (§ 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG) eingeräumten Aufgaben und Befugnisse hinaus weitreichender auch die Kompetenz übertragen, Maßnahmen ordnungsgemäßer Verwaltung zu treffen, die übergeordnete Bedeutung haben oder zu erheblichen Verpflichtungen der GdWE führen.

 

Entscheidungsmaßstab für den Verwalter sei, unabhängig davon, ob er im eigenen Kompetenzbereich oder im delegierten Kompetenzbereich tätig wird, der Maßstab der ordnungsgemäßen Verwaltung.

 

Hier: Zum beschlossenen Ausbau der Fenster wurde dem Verwalter die Einholung von drei Angeboten und ein Maximalbetrag an Kosten vorgegeben worden.  Damit sind die wesentlichen Entscheidungen über die Durchführung der Instandsetzungsmaßnahme und der Finanzierung getroffen worden. Die Auftragsvergabe und die Durchführung im Einzelnen habe ohne weiteres auf den Verwalter delegiert werden können.

 

BGH, Urteil vom 05.07.2024 - V ZR241/23 -

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Räumungsklage: Anerkennung des Anspruchs durch Auszug nach Klageerhebung ?

Wird dem Mieter wegen Zahlungsrückstand gekündigt und zieht er nach Erhebung der Räumungsklage, gegen die er sich noch schriftsätzlich verteidigt hatte, aus, so ist in dem Auszug wegen der vielfältigen Gründe für einen Auszug kein freiwilliges Nachgeben und akzeptieren der Auffassung des Klägers zu sehen.

 

Nach der überwiegenden Auffassung ist bei einer fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzugs nach § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB eine offene Betriebskostenabrechnung nicht hinzuzuaddieren. Erklären die Parteien nach dem Auszug übereinstimmend die Hauptsache für erledigt, so ist – so der BGH – die schwierige Rechtsfrage nicht geklärt (und vom BGH im Rahmen einer Entscheidung nach § 91a ZPO nicht zu klären), ob die offenen Betriebskosten (stützt sich der Vermieter zur Begründung seiner Kündigung auch auf diese) mit berücksichtigt werden müssen oder nicht und sind die Kosten des Räumungs- und Herausgabeverfahrens deshalb gegeneinander aufzuheben, wenn der Mietrückstand alleine nicht die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Nr. 1 S. 1 Nr. 3 BGB erfüllt.

 

BGH, Beschluss vom 13.08.2024 - VII ZR 255/21 -

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Verwalterbestellung im Verfügungsverfahren

Ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft verwalterlos, kann ein Antrag auf Bestellung eines Verwalters durch einstweilige Verfügung gestellt werden. Der Verfügungsgrund der Dringlichkeit ist darzulegen und glaubhaft zu machen; es muss also ein dringender Bedarf bestehen, dass im Eilverfahren ein Verwalter vom Gericht berufen wird.

 

Legen die Antragsgegner gegen ein auf Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ergangenes Urteil Berufung ein, ist dieses wegen Selbstwiderlegung der Dringlichkeit vom Berufungsgericht aufzuheben, wenn noch nach Monaten die Verfügung nicht umgesetzt und der Verwalter nicht zur Tätigkeit aufgefordert wurde.

 

Obiter dictum: Eine Verwalterbestellung durch einstweilige Verfügung ist auf ein Jahr zu befristen.

 

LG Karlsruhe, Urteil vom 01.12.2023 - 11 S 12/23 -

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Rechtskrafterstreckung bei neuer Klage nach (Rück-) Abtretung

Bestimmt wird der von der Rechtskraft umfasste Streitgegenstand vom Klageantrag, in dem sich die vom Kläger für sich in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und dem Lebenssachverhalt, aus dem der Kläger die Rechtsfolge herleitet.  Das gilt unabhängig davon, ob diese einzelnen Tatsachen des Lebenssachverhaltes von den Parteien vorgetragen wurden oder nicht, ferner unabhängig davon, ob die Parteien nicht vorgetragene Tatsachen bereits kannten und hätten vortragen können.

 

Die Rechtskraft beschränkt sich auf den unmittelbaren Streitgegenstand, also die Rechtsfolge, die aufgrund eines bestimmten Lebenssachverhalts am Schluss der mündlichen Verhandlung den Gegenstand der Entscheidung bildet. Nicht erfasst werden einzelne Urteilselemente, tatsächliche Feststellungen und rechtliche Folgerungen, auf denen die Entscheidung aufbaut. Feststellungen von präjudiziellen Rechtsverhältnissen oder sonstigen Vorfragen nehmen als bloße Urteilselemente damit nicht an der Rechtskraft teil. Die Feststellung der fehlenden Aktivlegitimation ist ein Urteilselement, welches and er Rechtskraft nicht teilnimmt.

 

Tritt der Anspruchsinhaber seinen Anspruch an einen Dritten ab, wird dessen Klage wegen fehlender Aktivlegitimation zurückgewiesen, so wird gleichwohl über den Lebenssachverhalt entschieden, wenn sich nicht aus dem Tenor oder den Gründen ein Vorbehalt ergeben sollte.

 

Lässt sich ehemalige Anspruchsinhaber den Anspruch (nach Zurückweisung der Klage des Zessionars) zurückabtreten, und wird nunmehr die ehemalige Zession an den Zessionar als wirksam angesehen, dann ist die Klage des ehemaligen Anspruchsinhabers auch abzuweisen, da ihr die Rechtskraft des Urteils aus dem Vorprozess entgegensteht. 

 

BGH, Urteil vom 07.08.2024 – VIa ZR 930/23 -

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Kaskoversicherung: Nach Diebstahl Verneinung zur Frage nach Vermögensauskunft

Den Versicherungsnehmer trifft nach einer besonderen schriftlichen Belehrung über die Folgen von Falschangaben die Obliegenheit zur wahrheitsgemäßen Beantwortung von zulässigen Fragen. Ein Verstoß dagegen stellt sich als Obliegenheitspflichtverletzung dar.

 

Wird der Versicherungsnehmer nach einem Diebstahl (hier: Quad) gefragt, ob er bereits eine Vermögensauskunft abgegeben habe, und verneint er dies wahrheitswidrig, liegt eine unrichtige Angabe vor. Eine arglistige  Obliegenheitspflichtverletzung ist dabei anzunehmen, wenn er vorsätzlich mit der unrichtigen Angabe bewusst gegen die Interessen des Versicherers verstößt, da er damit rechnet, dass diese Einfluss auf die Feststellung des Versicherungsfalles oder die Leistungspflicht des Versicherers oder deren Umfang hat oder haben kann.

 

Gerade bei Diebstählen sind die finanziellen Verhältnisse des Versicherungsnehmers von besonderer Bedeutung für einen Versicherer, weshalb es sich hier um eine zulässige Frage handelt.

 

OLG Dresden, Hinweisbeschluss vom 18.04.2024 - 4 U 67/24 -

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Zeuge: Folgen des Nichterscheinens zu einem Termin

Erscheint ein Zeuge trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht zum Termin, können ihm gem. § 380 Abs. 1 ZPO die durch sein Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt werden. Dazu zählen auch die durch einen neuen Termin notwendig werdenden Kosten.

 

Für die Festsetzung der gegen den Zeugen bei seinem Ausbleiben zum Termin zu tragenden Mehrkosten greift die dem Kostenfestsetzungsverfahren prägende Grundregel, dass nur die Kosten zu erstatten sind, die zur zweckentsprechenden Wahrung von Rechten der Partei notwendig sind (§ 91 Abs. 1 S. 2 ZPO).

 

Handelt es sich bei dem Prozessbevollmächtigten einer Partei um einen ausländischen, in Deutschland zugelassenen und von seiner Kanzleipflicht in Deutschland entbundenen Rechtsanwalt, der die ebenfalls dort im Ausland wohnende Partei vertritt, sind seine Reisekosten für die Teilnahem an dem neuen Termin (insbesondere auch zur Beweisaufnahme) notwendige Kosten und grds. vom Zeugen zu tragen (hier-Flugkosten von € 1.000,00).

 

OLG Bamberg, Beschluss vom 01.03.2024 - 2 W 39/23 -

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Jahresabrechnung / Wirtschaftsplan: Beschlussfassung ist normgerecht auszulegen

Mit dem Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG) wurde auch § 28 Abs. 5 WEG a.F., nach dem es zur Jahresabrechnung und zum Wirtschaftsplan eines Beschlusses der Wohnungseigentümer bedurfte geändert. Nach dem heutigen § 28 WEG sind ist zum nur noch über die Vorschüsse ein Beschluss zu fassen, entsprechend zur Jahresabrechnung nur noch ein Beschluss über die in den Einzelabrechnungen ausgewiesenen Nachschüsse oder die Anpassung der beschlossenen Vorauszahlungen (Abrechnungsspitzen).

 

Bereits mit Beschluss vom 25.10.2023 - V ZB 9/23 - zu einem Beschluss über einen Wirtschaftsplan entschied der BGH, dass dieser normgerecht dahingehend auszulegen ist, dass nach Inkrafttreten von § 28 Abs. 1 S. 1 WEG n.F entsprechend dieser Norm nur über die Vorschüsse ein Beschluss gefasst werden sollte, auch wenn nach dem Wortlaut zugleich der Wirtschaftsplan genehmigt wurde. Daran anschließend entschied der BGH nunmehr zur Jahresabrechnung, dass nicht das Zahlenwerk als solches genehmigt wurde, sondern nur entsprechend der gesetzlichen Vorgabe ein Beschluss über die Abrechnungsspitze gefasst wurde, auch wenn nach dem Wortlaut des Beschlusses „die Gesamtabrechnung und die daraus resultierenden Einzelabrechnungen des Hausgeldes“ genehmigt wurden.

 

BGH, Urteil vom 19.07.2024 - V ZR 102/23 -

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