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Die neuesten Entscheidungen auf "Rechtsprechung" ganz kurz


Unberechtigte Datenweitergabe und Ausgleichsfunktion des Art. 82 DSGVO

Nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO ist bei der Bemessung eines Schadensersatzanspruchs wegen unberechtigter Weitergabe von Daten auf die Ausgleichsfunktion der Norm abzustellen. Der normierte Ersatzanspruch dient nicht der Abschreckung und ihm kommt auch keine Straffunktion zu.

 

Ein immaterieller Schaden im benannten Sinn ist dargelegt, wenn unberechtigt weitergebene Daten geeignet waren, die Kreditwürdigkeit des Betroffenen erheblich herabzusetzen (so z.B. bei dem Anhalten einer Kreditvergabe an den betroffenen durch dessen Hausbank).

 

Ein Betrag von € 500,00 für die Datenweitergabe (wegen nicht vorliegenden Zahlungsverzugs) durch ein Mobilfunkunternehmen ist ausreichend, auch wenn die Hausbank zeitweilig eine Kreditvergabe an den Betroffenen anhielt.

 

BGH, Urteil vom 28.01.2025 - VI ZR 183/22 -

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Streitwert für Auflassungsklage: Kaufpreis oder Restkaufpreis ?

Der Streitwert einer Auflassungsklage wird grundsätzlich gemäß § 6 ZPO nach dem Verkehrswert (in der Regel der Kaufpreis) bestimmt. Ist hier nur noch ein geringer Restkaufpreis streitig (hier mit € 17.310,10 6,02% des Kaufpreises für die Eigentumswohnung) liegt der wirtschaftliche Wert des Verfahrens für den mit Auflassungsvormerkung gesicherten Kläger weit unter dem Verkehrswert. Der Zugang zu den Gerichten darf nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden. Damit ist nach § 3 ZPO der Streitwert auf die Höhe des Restkaufreises zu begrenzen.

 

OLG Koblenz, Beschluss vom 17.02.2025 - 3 W 53/25 -

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Gerichtsvollziehergebühren: Keine zwei Gebühren für Versuch der gütlichen Einigung

Der Gerichtsvollzieher hat in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Erledigung bedacht zu sein, §§ 802a Abs. 2 S. 1 Nr. 1, 802b ZPO, wofür er dann auch die Gebühren nach Nr. 207 und 208 KV GvKostG beanspruchen kann.

 

Bei Durchführung desselben Auftrages entstehen die Gebühren nach derselben Nummer des Kostenverzeichnisses nur einmal, § 10 Abs. 1 S. 1 GvKostG. Der Versuch einer gütlichen Einigung im Zusammenhang mit der Einholung einer Vermögensauskunft ist damit eine Einheit mit dem Versuch im Zusammenhang mit einer Beantragung und Vollstreckung eines Haftbefehls. Die Gebühr für den Versuch einer Einigung entsteht, auch wenn der Versuch in beiden Fällen erfolgt, nur einmal.

 

OLG Braunschweig, Beschluss vom 11.11.2024 - 2 W 88/24 -

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Mietminderung: Rauchen des Nachbarn auf seinem Balkon

Eine Mietminderung nach § 536 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass die Wohnung einen Mangel aufweist, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch mehr als nur unerheblich mindert.

 

Dies ist nicht der Fall, wenn ein Mitbewohner auf seinem Balkon raucht und nicht notwendig Rauch oder Gerüche in die Wohnung des vom Rauch gestörten Mieters einzieht (z.B. da bei einer Vielzahl von Fenstern nur einige geschlossen bleiben müssen) bzw. in die Wohnung gelangter Rauch bzw. Gerüche nicht durch Lüften wieder entfernt werden kann. Dies gilt jedenfalls dann, wenn kein exzessives Rauchen vorliegt.

 

AG Remscheid, Urteil vom 02.05.2024 - 7 C 5/24 -

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Schmerzensgeld: Substantiierungsanforderung für psychische Beeinträchtigung

Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs ist dann schlüssig und erheblich, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen.

 

Bei der Geltendmachung von Schadensersatz wegen Verletzung des Körpers oder der Gesundheit kann vom Kläger nicht verlangt werden, genaue Kenntnisse medizinischer Zusammenhänge zu haben. Er muss auch keine die Verletzung ausweisende medizinische Bescheinigung vorlegen.

 

Bei psychischen Beschwerden (hier durch Drittwirkung) reicht die Beschreibung derselben, wenn es sich nach der Behauptung um „pathologisch feststellbare Gesundheitsbeeinträchtigungen im psychischen Bereich“ handelt.  Das Gericht hat dann Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu erheben.

 

BGH, Beschluss vom 11.02.2023 - VI ZR 185/24 -

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Bus: Eigensicherung des Fahrgastes versus Haftung und Haftung Dritter bei Vollbremsung

Ein Fahrgast ist im Bus verpflichtet, sich stets einen festen Halt zu verschaffen (§ 14 Abs. 3 Nr. 4 BOKraft).  Dabei kommt es bei jedem einzelnen Fahrgast auf die individuellen Besonderheiten und Gegebenheiten an, die im Zeitpunkt des Bremsmanövers des Busses vorliegen. Zu berücksichtigen sind so auch Alter und mögliche Schwerbehinderung.

 

Da eine (plötzliche) verkehrsbedingte Vollbremsung eines Busses, insbesondere im Stadtverkehr, nicht auszuschließen ist, ist es nicht ausreichend, wenn sich der Fahrgast nur mit einer Hand an einem Handlauf festhält, die andere Hand auf einem Trolley legt (der zudem bei einer Vollbremsung herumgewirbelt wird). Ist der Fahrgast schon älter (hier: 71 Jahre) und führt er einen Gegenstand wie einen Trolley mit sich, so hätte er zur eigene Sicherung auch einen Sitzplatz zu nehmen (wenn ein solcher frei ist).

 

AG München, Urteil vom 18.10.2024 - 338 C 15281/24 -

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Fiktiver Schadensersatz bei Eigenreparatur nach Verkehrsunfall

Lässt der Geschädigte sein Fahrzeug regelmäßig von einer markengebundenen Vertragswerkstatt warten, kann dies einem Verweis des Schädigers auf eine andere Werkstatt entgegenstehen, da die Vermutung begründet wird, dass der Geschädigte ein besonderes Interesse an einer Reparatur in einer markengebundenen Vertragswerkstatt hat.  Macht der Geschädigte allerdings fiktiven Schadensersatz nach einer Eigenreparatur geltend, widerlegt er damit die Vermutung an einem besonderen Interesse an einer Reparatur in einer markengebundenen Vertragswerkstatt und muss sich grundsätzlich an eine andere Werkstatt verweisen lassen, deren Kosten dann maßgeblich für die fiktiven Reparaturkosten sind.

 

AG Chemnitz, Urteil vom 16.08.2024 - 16 C 284/24 -

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Rechtliches Gehörs bei Auskunftseinholung durch (Finanz-) Gericht zur Vorbereitung der Verhandlung

Das Finanzgericht, welches zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung eine Auskunft / Unterlagen vom Finanzamt anfordert (§ 79 Abs. 1 S. 2 N. 3 FGO), hat dies den Parteien mitzuteilen (§ 79 Abs. 2 FGO). Unterlässt es diese Mitteilung und stützt es sich im Urteil auf diese Auskunft / Unterlagen, liegt darin ein Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO), da eine Partei zu weitergehenden Vortrag keine Veranlassung hat, wenn sie keine Kenntnis von der eingeholten Auskunft / Unterlage hat (selbst wenn sie ihr inhaltlich bekannt sein sollte). Beruht das Urteil auf der fehlenden Information der Partei(en), ist es wegen Verletzung rechtlichen Gehörs aufzuheben und das Verfahren an das Finanzgericht zurückzuverweisen.

 

BFH, Beschluss vom 16.01.2025 - VIII B 110/23 -

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Verkäuferpflicht zur Lastenfreistellung bei Grundstückskaufvertrag und Haftung

Bei dem Direktzahlungsmodell im Grundstückskaufvertrag (der Verkäufer muss die Lasten im Grundbuch selbst aus dem Kaufpreis ablösen, der fällig wird, wenn dem Notar die Löschungsunterlagen vorliegen), hat der Verkäufer eine Erfolgspflicht und muss die Löschungsunterlagen besorgen. Er gerät in Verzug, wenn im Kaufertrag nichts benannt ist, innerhalb von sechs Wochen bis zwei Monaten nach Abschluss des Kaufvertrages.

 

Ist der zur Löschung vorzulegende Grundschulbrief bei dem Grundbuchgläubiger nicht mehr auffindbar, und wussten dies die Kaufvertragsparteien bei Abschluss des Vertrages nicht, muss der Grundbuchgläubiger ein Aufgebotsverfahren einleiten und zur Löschung ist der Ausschließungsbeschluss vorzulegen.

 

Bei Kenntnis der Kaufvertragsparteien von dem Verlust des Grundschuldbriefes verlängert sich die Frist zu Vorlegung der Löschungsunterlagen durch den Verkäufer, nicht aber dann, wenn er keine Kenntnis hat und von daher die Löschungsunterlagen dem Notar nicht fristgerecht vorliegen.

 

Grundsätzlich haftet der Verkäufer nach Ablauf der Vorlegungspflicht dem Käufer auf Schadensersatz. Dies setzt Verschulden des Verkäufers voraus. Kann er die Unterlagen (hier den Grundschuldbrief) nicht vorlegen, da er bei dem Grundschuldgläubiger abhanden kam, und wusste der Verkäufer dies nicht und wurde das Aufgebotsverfahren alsbald nach Feststellung des Verlustes eingeleitet, scheidet eine Haftung aus, da er den Verzug nicht vertreten hat; der Grundbuchgläubiger ist nicht Erfüllungsgehilfe (§ 278 BGB) des Verkäufers zur Vorlage der Löschungsunterlagen. Ein Schadensersatzanspruch gegen den Verkäufer scheidet in diesem Fall aus.

 

BGH, Urteil vom 06.12.2024 - V ZR 229/23 -

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Haftungsabwägung bei Verstoß gegen faktische Überholverbote

Der Anscheinsbeweis zu Lasten des Linksabbiegers greift allenfalls, wenn es zu einer Kollision zwischen einem ordnungsgemäß Überholenden kommt und der Überholer dem Linksabbieger unmittelbar folgt, nicht wenn der Überholer eine Kolonne überholt.

 

Eine (auch stehende) Kolonne darf grundsätzlich überholt werden. Dies setzt aber voraus, dass ein anders Fahrzeug nicht die Sicht auf den vorausliegenden Verkehrsraum verdeckt.  Ist bei einer stehenden bzw. anfahrenden Kolonne unklar, wie sich die einzelnen Fahrzeuge in der Kolonne verhalten werden, hat das von hinten anfahrende Fahrzeug einen Überholvorgangs zurückzustellen.

 

Faktische Überholverbote durch die Zeichen 295, 298 und 222 sind zwingend zu beachten. Mit ihnen wird ein Auffahren auf die Gegenfahrspur untersagt. Ein linksseitiges Vorbeifahren an Fußgängerquerungshilfen (trotz Zeichen 222) ist ein grober Verkehrsverstoß, mit dem ein schnelles Fortkommen über die Sicherheit der Straßenverkehrs gestellt wird und andere Verkehrsteilnehmer gefährdet werden. Die Missachtung mehrfacher hintereinander befindlicher faktischer Überholverbote lässt einen Verstoß des Abbiegenden gegen die 2. Rückschaupflicht zurücktreten.

 

OLG Brandenburg, Hinweisbeschluss vom 08.10.2024 - 12 U 78/24 -

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Gebührenstreitwert: Beseitigung von Baumängeln durch Bauunternehmer

Der Wert einer Klage auf Beseitigung von Bauwerkmängeln durch den Beklagten orientiert sich an den objektiv erforderlichen Kosten (Angreiferinteresseprinzip); geringere Kosten des Werkunternehmers, da er die Leistungen zu erbringen hat, können von ihm nicht eingewandt werden. Bei der gebotenen Schätzung kann der in einem vorangegangenen selbständigen Beweisverfahren in einem Gutachten festgestellte Kostenaufwand zugrunde gelegt werden und ist um die Preissteigerung im Zeitraum zwischen Erstellung des Gutachtens und der Erhebung der Klage zu erhöhen (hier auf Grundlage des Baupreisindex des Statistischen Bundesamtes für Wohngebäude). Eine Preissteigerung nach Erhebung der Klage ist bei der Wertbemessung gem. § 40 GKG nicht zu berücksichtigen.

 

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23.12.2024 - 19 W 80/24 -

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Erbschein nicht stets bei Pflichtteilsstrafklausel im Testament erforderlich

Mit der Pflichtteilsstrafklausel soll grundsätzlich ein testamentarischer Erbe von der weiteren testamentarischen Erbfolge ausgeschlossen und auf seinen Pflichtteil beschränkt werden, wenn er im ersten Erbgang seinen Pflichtteilsanspruch geltend macht. Bei einer solchen Klausel ist eine Grundbuchumschreibung durch Vorlage der Eröffnung des notariell erstellten gemeinschaftlichen Testaments der Eheleute nicht ausreichen, sondern bedarf der Vorlage eines Erbscheins.

 

Enthält die Pflichtteilsstrafklausel in dem gemeinschaftlichen Testament die Regelung, dass der Verlust der Schlusserbenstellung (durch Beschränkung auf den Pflichtteil) nur eintritt, wenn der überlebende Ehegatte neu testiert, bedarf es nur dann der Vorlage eines Erbscheins, wenn konkrete Anhaltspunkte für ein neues Testieren des überlebenden Ehegatten vorliegen; die Möglichkeit eines neuen Testaments durch diesen reicht nicht aus.

 

Kammergericht, Beschluss vom 28.01.2025 - 1 W 37/25 -

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Gefährdungshaftung nach § 7 StVG bei Selbstentzündung eines Benzinkanisters

Für eine Schadensverursachung nach § 7 StVG muss diese durch den Betrieb des Fahrzeugs bedingt sein, ohne dass es darauf ankommt, ob sich der Fahrzeugführer verkehrswidrig verhalten hat (sogen. Gefährdungshaftung). Ein Schaden ist bereits dann beim Betrieb eines Fahrzeugs entstanden, wenn sich in ihm die von dem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren verwirklicht haben, also das Schadensgeschehen durch das Fahrzeug (mit)geprägt wurde. Die Gefährdungshaftung besteht bei allen mit dem Betrieb des Fahrzeugs oder seinen Betriebseinrichtungen zusammenhängenden Unfällen, soweit ein örtlicher und zeitlicher Kausalzusammenhang mit dem Betrieb des Kraftahrzeuges oder dem Versagen seiner Betriebseinrichtung besteht.

 

Das Betanken eines Kraftfahrzeugs hängt eng mit dessen Betrieb zusammen und das Öffnen des Benzinkanisters soll dem Tankvorgang dienen. Entzündet sich der Benzinkanister aber vor Beginn der Einfüllung in das Fahrzeug, ist das Fahrzeug an einem dadurch verursachten Schaden unbeteiligt und verwirklicht sich mithin keine dem Fahrzeug innewohnende Gefahr. Eine Haftung nach § 7 StVG scheidet aus.

 

OLG Dresden, Urteil vom 01.10.2024 - 4 U 446/24 -

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Mieterhöhung und ortsübliche Miete bei Vertrag über Wohnung mit Stellplatz

Für eine Mieterhöhung für eine Wohnung mit Stellplatz (ein Vertrag) sind die §§ 588 ff BGB auch für den Stellplatz anzuwenden. Es kann hier die Erhöhung für die Wohnung formal mit einem Mietspiegel begründet werden, demgegenüber diejenige für den Stellplatz mit Vergleichsstellplätzen begründet werden kann, auch wenn dies nicht in § 558a Abs. 2 BGB benannt ist, da die Norm keine abschließende Aufzählung enthalte.

 

Die Höhe des zulässigen Mietzinses ergibt sich aus der ortüblichen Miete, § 558 Abs.2 S. 1 BGB. Offen bleibt – da es hier nicht darauf ankommt - ob die ortsübliche Vergleichsmiete iSv. § 558 Abs. 2 S. 1 BGB bei Vorliegen eines einheitlichen Mietverhältnisses über eine Wohnung und einen Stellplatz durch die Heranziehung eines Mietspiegel für die Wohnung und unter Zugrundelegung der ortsüblichen Stellplatzmiete für den Stellplatz bestimmt werden kann oder ob auf die ortsübliche Vergleichsmiete für das gesamte Mietobjekt abzustellen ist.

 

BGH, Hinweisbeschluss vom 22.10.2024 - VIII ZR 249/23 -

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Tatbestand im Urteil fehlt und notwendiger Inhalt der Berufungsbegründung

Unabhängig von einer Wertfestsetzung durch das Erstgericht muss das Berufungsgericht den Wert des Beschwerdegegenstandes nach §§ 2, 3 ZPO nach freien Ermessen bestimmen. Bei einer Räumungsklage richtet sich der nach §§ 8, 9 ZPO. Beruft sich der Mieter auf eine Fortdauer des Mietvertrages, ist nach § 9 ZPO der 3 ½-jährige Betrag des jährlichen Entgelts der Wert.

 

Enthält das Urteil keinen Tatbestand (da z.B. das Gericht fehlerhaft von einer fehlenden Berufungsmöglichkeit ausgeht, § 313a Abs. 1 ZPO), genügt der Berufungsführer seiner Pflicht zur Berufungsbegründung nach § 520 ZPO nicht, wenn er sich lediglich auf den fehlenden Tatbestand beruft. Er muss sich auch in diesem Fall mit den Entscheidungsründen des Urteils auseinandersetzen und aufzeigen, weshalb in der Sache eine andere Entscheidung hätte ergehen müssen.

 

BGH, Beschluss vom 07.08.2024 - XII ZB 121/24 -

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