ACHTUNG: Datenweitergabe durch das Bundeszentralamt für Steuern an Banken wegen fehlendem Widerspruch – Frist beachten

Bisher konnte der Anleger wählen, ob seine Bank auf Kapitalerträge die Kirchensteuer einbehält und abführt oder ob dies von ihm im Rahmen der persönlichen Einkommensteuer erfolgt. Seit dem 01.01.2015 entfällt das Wahlrecht.


Alle Depotbanken sind seither verpflichtet, die für den automatisierten Kirchensteuerabzug erforderlichen Daten beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) jährlich im Zeitraum vom 01.09. bis 31.10. zu erfragen und danach den Kirchensteuerabzug (bei bestehender Kirchensteuerpflicht) automatisch vorzunehmen.


Allerdings: Bis zum 31.07.2015 hat der Steuerpflichtige die Möglichkeit einen Sperrvermerk beim BZSt eintragen lassen, wenn er verhindern will, dass das BZSt einer nachfragenden Depotbank seine Religions- bzw. Konfessionszugehörigkeit mitteilt. Dieser Sperrvermerk gilt (natürlich vorbehaltlich einer Gesetzesänderung)  unbegrenzt bis zum Widerruf.


Der Sperrvermerk ist unter Angabe der individuellen Steueridentifikationsnummer auf dem dafür vorgesehenen Formblatt „Erklärung zum Sperrvermerk“ einreichen, welches auf der Internetseite des BZSt im Formularcenter zu finden ist. Da damit ein Abruf durch die Depotbanken nicht mehr möglich ist und mithin kein automatischer Abzug der Kirchensteuer erfolgen kann, muss eine Deklaration weiterhin im Rahmen der Einkommensteuererklärung erfolgen.


Es ist anzumerken, dass das BZSt das zuständiges Einkommensteuer-Finanzamt über die Sperre informiert. Es wird sowohl auf die Anfrage der Depotbanken unter Benennung derselben und die Sperre hingewiesen, so dass durch das Finanzamt eine Überwachung im Rahmen der Einkommensteuererklärung erfolgen kann.