Wohnrecht: Eintragung nach § 1093 BGB, daneben Recht zur Benutzung als Büro

Die Eintragung einer beschränkten dinglichen Dienstbarkeit als Wohnungsrecht nach § 1093 BGB ist nicht nach § 53 Abs. 1 S. 2 GBO unzulässig, wenn ferner eingetragen wird, dass das Recht auch zur Benutzung als Büro unter Ausschluss des Eigentümers berechtige. Bei einem dinglichen Wohnrecht ist die Mitbenutzung zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken, erlaubt wenn weiterhin Hauptzweck die Wohnnutzung ist. Dass das bewilligte Recht mit dem eingetragenen Recht nicht identisch, also möglicherweise unrichtig ist, führt nicht zur Unzulässigkeit nach § 53 Abs. 1 S. 2 GBO.

 

OLG Brandenburg, Beschluss vom 30.04.2024 – 5 W 26/24 –

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