Gerichtsvollziehergebühren: Keine zwei Gebühren für Versuch der gütlichen Einigung

Der Gerichtsvollzieher hat in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Erledigung bedacht zu sein, §§ 802a Abs. 2 S. 1 Nr. 1, 802b ZPO, wofür er dann auch die Gebühren nach Nr. 207 und 208 KV GvKostG beanspruchen kann.

 

Bei Durchführung desselben Auftrages entstehen die Gebühren nach derselben Nummer des Kostenverzeichnisses nur einmal, § 10 Abs. 1 S. 1 GvKostG. Der Versuch einer gütlichen Einigung im Zusammenhang mit der Einholung einer Vermögensauskunft ist damit eine Einheit mit dem Versuch im Zusammenhang mit einer Beantragung und Vollstreckung eines Haftbefehls. Die Gebühr für den Versuch einer Einigung entsteht, auch wenn der Versuch in beiden Fällen erfolgt, nur einmal.

 

OLG Braunschweig, Beschluss vom 11.11.2024 - 2 W 88/24 -

Kommentare: 0