Schmerzensgeld: Substantiierungsanforderung für psychische Beeinträchtigung

Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs ist dann schlüssig und erheblich, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen.

 

Bei der Geltendmachung von Schadensersatz wegen Verletzung des Körpers oder der Gesundheit kann vom Kläger nicht verlangt werden, genaue Kenntnisse medizinischer Zusammenhänge zu haben. Er muss auch keine die Verletzung ausweisende medizinische Bescheinigung vorlegen.

 

Bei psychischen Beschwerden (hier durch Drittwirkung) reicht die Beschreibung derselben, wenn es sich nach der Behauptung um „pathologisch feststellbare Gesundheitsbeeinträchtigungen im psychischen Bereich“ handelt.  Das Gericht hat dann Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu erheben.

 

BGH, Beschluss vom 11.02.2023 - VI ZR 185/24 -

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