Fiktiver Schadensersatz bei Eigenreparatur nach Verkehrsunfall

Lässt der Geschädigte sein Fahrzeug regelmäßig von einer markengebundenen Vertragswerkstatt warten, kann dies einem Verweis des Schädigers auf eine andere Werkstatt entgegenstehen, da die Vermutung begründet wird, dass der Geschädigte ein besonderes Interesse an einer Reparatur in einer markengebundenen Vertragswerkstatt hat.  Macht der Geschädigte allerdings fiktiven Schadensersatz nach einer Eigenreparatur geltend, widerlegt er damit die Vermutung an einem besonderen Interesse an einer Reparatur in einer markengebundenen Vertragswerkstatt und muss sich grundsätzlich an eine andere Werkstatt verweisen lassen, deren Kosten dann maßgeblich für die fiktiven Reparaturkosten sind.

 

AG Chemnitz, Urteil vom 16.08.2024 - 16 C 284/24 -

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