Gebührenstreitwert: Beseitigung von Baumängeln durch Bauunternehmer

Der Wert einer Klage auf Beseitigung von Bauwerkmängeln durch den Beklagten orientiert sich an den objektiv erforderlichen Kosten (Angreiferinteresseprinzip); geringere Kosten des Werkunternehmers, da er die Leistungen zu erbringen hat, können von ihm nicht eingewandt werden. Bei der gebotenen Schätzung kann der in einem vorangegangenen selbständigen Beweisverfahren in einem Gutachten festgestellte Kostenaufwand zugrunde gelegt werden und ist um die Preissteigerung im Zeitraum zwischen Erstellung des Gutachtens und der Erhebung der Klage zu erhöhen (hier auf Grundlage des Baupreisindex des Statistischen Bundesamtes für Wohngebäude). Eine Preissteigerung nach Erhebung der Klage ist bei der Wertbemessung gem. § 40 GKG nicht zu berücksichtigen.

 

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23.12.2024 - 19 W 80/24 -

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