Erbschein nicht stets bei Pflichtteilsstrafklausel im Testament erforderlich

Mit der Pflichtteilsstrafklausel soll grundsätzlich ein testamentarischer Erbe von der weiteren testamentarischen Erbfolge ausgeschlossen und auf seinen Pflichtteil beschränkt werden, wenn er im ersten Erbgang seinen Pflichtteilsanspruch geltend macht. Bei einer solchen Klausel ist eine Grundbuchumschreibung durch Vorlage der Eröffnung des notariell erstellten gemeinschaftlichen Testaments der Eheleute nicht ausreichen, sondern bedarf der Vorlage eines Erbscheins.

 

Enthält die Pflichtteilsstrafklausel in dem gemeinschaftlichen Testament die Regelung, dass der Verlust der Schlusserbenstellung (durch Beschränkung auf den Pflichtteil) nur eintritt, wenn der überlebende Ehegatte neu testiert, bedarf es nur dann der Vorlage eines Erbscheins, wenn konkrete Anhaltspunkte für ein neues Testieren des überlebenden Ehegatten vorliegen; die Möglichkeit eines neuen Testaments durch diesen reicht nicht aus.

 

Kammergericht, Beschluss vom 28.01.2025 - 1 W 37/25 -

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