Gefährdungshaftung nach § 7 StVG bei Selbstentzündung eines Benzinkanisters

Für eine Schadensverursachung nach § 7 StVG muss diese durch den Betrieb des Fahrzeugs bedingt sein, ohne dass es darauf ankommt, ob sich der Fahrzeugführer verkehrswidrig verhalten hat (sogen. Gefährdungshaftung). Ein Schaden ist bereits dann beim Betrieb eines Fahrzeugs entstanden, wenn sich in ihm die von dem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren verwirklicht haben, also das Schadensgeschehen durch das Fahrzeug (mit)geprägt wurde. Die Gefährdungshaftung besteht bei allen mit dem Betrieb des Fahrzeugs oder seinen Betriebseinrichtungen zusammenhängenden Unfällen, soweit ein örtlicher und zeitlicher Kausalzusammenhang mit dem Betrieb des Kraftahrzeuges oder dem Versagen seiner Betriebseinrichtung besteht.

 

Das Betanken eines Kraftfahrzeugs hängt eng mit dessen Betrieb zusammen und das Öffnen des Benzinkanisters soll dem Tankvorgang dienen. Entzündet sich der Benzinkanister aber vor Beginn der Einfüllung in das Fahrzeug, ist das Fahrzeug an einem dadurch verursachten Schaden unbeteiligt und verwirklicht sich mithin keine dem Fahrzeug innewohnende Gefahr. Eine Haftung nach § 7 StVG scheidet aus.

 

OLG Dresden, Urteil vom 01.10.2024 - 4 U 446/24 -

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