Mieterhöhung und ortsübliche Miete bei Vertrag über Wohnung mit Stellplatz

Für eine Mieterhöhung für eine Wohnung mit Stellplatz (ein Vertrag) sind die §§ 588 ff BGB auch für den Stellplatz anzuwenden. Es kann hier die Erhöhung für die Wohnung formal mit einem Mietspiegel begründet werden, demgegenüber diejenige für den Stellplatz mit Vergleichsstellplätzen begründet werden kann, auch wenn dies nicht in § 558a Abs. 2 BGB benannt ist, da die Norm keine abschließende Aufzählung enthalte.

 

Die Höhe des zulässigen Mietzinses ergibt sich aus der ortüblichen Miete, § 558 Abs.2 S. 1 BGB. Offen bleibt – da es hier nicht darauf ankommt - ob die ortsübliche Vergleichsmiete iSv. § 558 Abs. 2 S. 1 BGB bei Vorliegen eines einheitlichen Mietverhältnisses über eine Wohnung und einen Stellplatz durch die Heranziehung eines Mietspiegel für die Wohnung und unter Zugrundelegung der ortsüblichen Stellplatzmiete für den Stellplatz bestimmt werden kann oder ob auf die ortsübliche Vergleichsmiete für das gesamte Mietobjekt abzustellen ist.

 

BGH, Hinweisbeschluss vom 22.10.2024 - VIII ZR 249/23 -

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