Radfahrer fährt auf Gehweg und falscher Straßenseite

Das Befahren mit einem Fahrrad eines Gehweges durch einen Erwachsenen verstößt gegen § 2 Abs. 5 StVO. Grob verkehrswidrig ist es auch, auf der linken Straßenseite (hier: auf dem linken Gehweg) zu fahren.

 

Will der einen Gehweg befahrene Radfahrer eine einmündende, mit einem Stoppzeichen versehene Straße überqueren, entfällt für ihn das den Verkehrsteilnehmern auf der Fahrbahn gegenüber der Seitenstraße zustehende Vorfahrtsrecht. Vielmehr gilt für ihn zum Einen § 10 StVO, wonach bei Einfahren und Anfahren eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen ist. Zum Anderen hat er auch § 25 StVO zu beachten, wonach (der Fußgänger) die Straße nur überqueren darf, wenn kein Verkehr kommt, da er diesem gegenüber grundsätzlich kein Vorrangrecht hat.

 

Fährt der Fahrradfahrer in dieser Situation gegen ein sich aus der Seitenstraße auf die vorfahrtsberechtigte Straße vortastende Fahrzeug, haftet er wegen groben Verkehrsverstoßes alleine; die Betriebsgefahr des Pkw tritt demgegenüber vollkommen zurück.

 

LG Frankfurt/Oder, Urteil vom 19.07.2024 - 12 O 23/23 -

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