Gemeinsame Betriebsstätte – Unfall nach Abladevorgang

Der Terminus der „gemeinsamen Betriebsstätte“ erfasst ein bewusstes Miteinander im Betriebsablauf von Mitarbeitern verschiedener Unternehmen, welches sich als ein aufeinander bezogenes betriebliches Zusammenwirken mehrerer Unternehmen darstellt. Im Einzelfall reicht auch als notwendige Arbeitsverknüpfung, dass Beschäftigte verschiedener Unternehmen zwar nicht sachlich ergänzende oder unterstützende Maßnahmen verrichten, wegen einer räumlichen Nähe aber eine Verständigung über den Arbeitsablauf erforderlich ist und hierzu konkrete Absprachen (evtl. stillschweigend) getroffen werden.

 

Erst mit dem Verlassen des Bereichs, in dem das Zusammenwirken erfolgt, wird der Gefahrenbereich verlassen und kann nicht mehr von einer gemeinsamen Betriebsstäte gesprochen werden.

 

Landesarbeitsgericht Nürnberg, Urteil vom 10. Oktober 2024 - 5 SLa 26/24 -

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