Vortragswechsel im Verfahren und rechtliche Bewertung

Eine Partei eines Rechtsstreits ist nicht gehindert, ihren Vortrag im Laufe des Verfahrens zu präzisieren oder auch zu ändern. Steht der neue Vortrag im Widerspruch zum alten Vortrag, ist er gleichwohl zu berücksichtigen und sind für diesen neue Vortrag ggf. angebotene Beweise, wird der neue Vortrag bestritten, zu erheben. Die Berücksichtigung des neuen Vortrages und die Erhebung dafür angebotener Beweise darf nicht von einer Begründung des Vortragswechsels und/oder Beweisen dafür abhängig gemacht werden. Die Nichtberücksichtigung des neuen Vortrages stellt sich als unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung und Verletzung der Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 GG) dar. Der erfolgte Vortragswechsel kann vom erkennenden Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) berücksichtigt werden.

 

BGH, Beschluss vom 20.11.2024 - VII ZR 191/23 -

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