Kollision zwischen Überholer und geschwindigkeitsüberschreitenden Gegenverkehr

Überholt ein Pkw einen Lkw und kommt es dabei zu einem Zusammenstoß mit einem die Straße in Gegenrichtung fahrenden Pkw, der mit einer höheren als der zulässigen Geschwindigkeit fährt (hier 112 km/h statt 100 km/h), stellt sich der Verkehrsunfall für den zu schnell fahrenden Pkw-Fahrer als unabwendbar dar, wenn sich in dem Unfall keine auf das zu schnelle Fahren zurückzuführende Gefahrenlage aktualisiert. Der Unfall darf in diesem Fall weder örtlich noch zeitlich vermeidbar gewesen sein, noch dürfen sich die Personen- und Sachschäden wesentlich anders darstellen gegenüber einer zulässigen Geschwindigkeit.

 

OLG Hamm, Hinweisbeschluss vom 05.08.2024 - I-7 U 57/24 -

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