Haushaltsführungsschaden: Fiktive Berechnung des Stundenlohnes

Der Verlust der Fähigkeit, weiterhin Haushaltsarbeiten zu verrichten, stellt einen ersatzfähigen Schaden dar, unabhängig davon, ob der Geschädigte Vermögensaufwendungen für eine Ersatzkraft aufgewandt hat oder nicht. Zur Überprüfung müssen vom Tatrichter bei fiktiver Geltendmachung die tatsächlichen Grundlagen der Schätzung dargelegt werden.

 

Der Verweis auf ältere Entscheidungen von Gerichten zu länger zurückliegenden Vorgängen ist zur Begründung nicht geeignet, da sich das Lohnniveau nicht ohne weiteres übertragen lässt. Auch ein Verweis auf die Zeugenentschädigung nach § 21 Abs. 1 JVEG kommt nicht in Betracht, da die Stundensätze nach dem JVEG nicht wie die Schadensschätzung nach § 287 ZPO dazu dienen, einen konkreten Schaden vollständig aber nicht übermäßig zu kompensieren.

 

Möglich ist ggf. eine Anlehnung an den Mindestlohn, wenn nachvollziehbare Gründe benannt werden, warum dieser im Einzelfall (tatsächliche Haushaltstätigkeit) bei Orientierung an durchschnittlichen Maßstäben als mögliche Vergütung einer (fiktiven) Ersatzkraft angesehen werden kann. Die fiktive Entschädigung wird auf Nettolohnbasis berechnet, weshalb der Mindestlohn nach § 1 MiLoG umgerechnet werden muss.

 

BGH, Urteil vom 05.11.2024 - VI ZR 12/24 -

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