Landesbauordnungen als nachbarschützende Normen iSv. § 823 Abs. 2 BGB

Es ist anerkannt, dass § 1004 BGB analog als sogen. quasi-negatorischer Beseitigungs- oder Unterlassungsanspruch für alle deliktisch geschützten Rechtsgüter (mithin auch jenen in § 823 Abs. 1 BGB genannten) und für die durch ein Schutzgesetz iSv. § 823 Abs. 2 BGB abgesicherten Interessenssphären gilt.

 

§ 12 Abs. 1 S. 1 BauO LSA verlangt die Standsicherheit jeder Anlage im Ganzen wie auch in Teilen, und zwar sowohl für die zu errichtende als auch abzureißende Anlage auf dem Grundstück des Bauherrn wie auch deren Auswirkung auf das Grundstück des Nachbarn. Bauvorschriften mit nachbarschützender Wirkung wie diese sind auch Schutzgesetze iSv. § 823 Abs. 2 BGB. § 12 Abs. 1 S. 2 BauO LSA nicht nur bei der Errichtung, sondern auch sondern auch bei dem Abriss eines Gebäudes anzuwenden.

 

OLG Naumburg, Urteil vom 29.01.2024 - 12 U 75/23 -

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