Gerichtsstand: Arzthaftung mit Todesfolge verschiedener Krankenhäuser

Zur Geltendmachung eines Anspruchs auf Hinterbliebenengeld (§ 844 BGB)  gegen verschiedene Ärzte, die für das Ableben der Getöteten verantwortlich sein sollen und die ihren allgemeinen Gerichtsstand an verschiedenen Gerichtsorten haben, bedarf es keiner gerichtlichen Bestimmung des Gerichtsstandes, da nach dem einschlägigen § 32 ZPO (Gerichtsstand der unerlaubten Handlung) die Verwirklichung eines Merkmals an einem Ort (hier der Orts des Versterbens) für eine Klage gegen alle Streitgenossen ausreichend ist.

 

OLG Frankfurt, Beschluss vom 25.07.2024 - 11 UH 18/24 -

Kommentare: 0