Unfallversicherung: Vorschaden bei Bagatellunfall

In der privaten Unfallversicherung entfällt ein Entschädigungsanspruch, wenn die Unfallfolgen minimal waren (hier: Bagatelltrauma), allerdings dann schwerwiegende Folgen (Amputation eines Zehs) aufgrund einer Vorerkrankung (hier des arteriellen Systems) auftreten, da dann von einer (Mit-) Ursächlichkeit der Vorerkrankung von 100% ausgegangen werden kann (Schätzung nach § 287 ZPO).

 

OLG Bamberg, Hinweisbeschluss vom 02.07.2024 - 1 U 19/24a -

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