Beschlussanfechtungsfrist: Wahrung bei unterlassener Zustellung durch Gericht

Die Klagefrist gegen einen Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft beträgt einen Monat, § 45 Abs. 1 WEG. Sodann muss die Klage „demnächst“ zugestellt werden, § 167 ZPO.

 

Zahlt der Kläger nach Anforderung des Gerichtskostenvorschusses diesen rechtzeitig (hinnehmbare Verzögerung bei der Zustellung durch den Kläger bis 14 Tage) ein, hat er alles getan, um seiner Mitwirkungspflicht zur Zustellung nachzukommen. Lediglich bei Nichtanforderung des Vorschusses besteht eine Nachfragepflicht. Im Übrigen muss er grundsätzlich das gerichtliche Handeln nicht kontrollieren.

 

Etwas anderes gilt allerdings in einem Beschlussanfechtungsverfahren in Wohnungseigentumssachen. Zwischen den Miteigentümern einer WEG besteht ein gesetzliches Schuldverhältnis, durch welches Verhaltenspflichten begründet werden (§ 14 WEG), aus dem sich auch darüberhinausgehende Treue- und Rücksichtnahmepflichten iSv. § 241Abs. 2 BGB ergeben. Die Beschlussfassung nach § 23 Abs. 1 S. 1 WEG ist ein zentrales Element der Willensbildung der WEG zur Regelung ihrer Angelegenheiten und die Ausschlussfrist ist Ausdruck des gesetzgeberischen Anliegens, über die Herstellung von Rechtssicherheit und Rechtsklarheit die ordnungsgemäße Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums zu gewährleisten.

 

Deshalb ist der Kläger verpflichtet, einer Untätigkeit des Gerichts im Rahmen der Zustellung entgegenzuwirken. Er hat innerhalb der Frist von einem Jahr nach Ablauf der Anfechtungsfrist (§ 45 S. 2 WEG iVm. § 234 Abs. 3 ZPO) zumindest bei Gericht nach dem Sachstand zu fragen, auch wenn er, so insbesondere durch Zahlung des Gerichtskostenvorschusses, seinen Mitwirkungsverpflichtungen nachgekommen ist.  Unterlässt er dies und kommt es erst danach zur Zustellung, ist die Anfechtungsfrist nicht gewahrt.

 

BGH, Urteil vom 25.10.2024 - V ZR 17/24 -

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