Dingliches Vorkaufsrecht für Familienangehörige und Mietervorkaufsrecht (§ 577 BGB)

Ein dingliches Vorkaufsrecht zugunsten eines Familiengehörigen geht einem auch zeitlich vorher begründeten Vorkaufsrecht des Mieters nach § 577 BGB vor. Familienangehöriger ist hier auch der geschiedene Ehegatte.

 

Dieses dingliche Vorkaufsrecht führt dazu, dass nach § 1098 Abs. 2 BGB iVm. §§ 883 Abs. 2, 888 BGB Verfügungen des Eigentümers zugunsten Dritter dem dinglich Berechtigten gegenüber unwirksam sind.

 

BGH, Urteil vom 27.09.2024 - V ZR 48/23 -

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