Mieterwechsel durch dreiseitige Vereinbarung

Kommt es zu einer dreiseitigen Vereinbarung zwischen dem Vermieter, dem Alt- und dem Neumieter darüber, dass der Neumieter mit Wirkung für die Zukunft anstelle des Altmieters in den Mietvertrag mit dem Vermieter eintritt, entstehen mangels entsprechender Regelungen keine Ansprüche zwischen Alt- und Neumieter. Damit kann auch der Neumieter nicht erfolgreich gegen den Altmieter auf Räumung und Herausgabe klagen. Die Durchsetzung der Vereinbarung erfolgt in den jeweiligen Vertragsverhältnissen: Der Vermieter muss auf Räumung und Herausgabe gegen den Altmieter klagen (§ 546 Abs. 1 BGB), der Neumieter auf Überlassung der Mietsache an sich gegen den Vermieter (§ 535 Abs. 1 BGB).

 

OLG Dresden, Beschluss vom 08.04.2024 - 5 U 1855/23 -

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