Scheinbeklagte und Kostenantrag nach Klagerücknahme

Einen Kostenantrag nach § 269 Abs. 4 S. 1 ZPO kann auch ein Scheinbeklagter stellen, da auch ein solcher Anlass zur Verteidigung hat und die Möglichkeit haben muss, sich entsprechend § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO bei dem Kläger, der die falsche Zustellung veranlasste, schadlos zu halten.

 

Nach § 269 Abs. 3 S. 3 Halbs. 1 ZPO bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen, wenn der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und die Klage daraufhin zurückgenommen wird. Die Klage muss bei ihrer Einreichung zulässig und begründet sein oder jedenfalls zu irgendeinem Zeitpunkt vor ihrer Einreichung zulässig und begründet gewesen sein.

 

Wird der gesetzliche Vertreter der Beklagten nicht nur irrtümlich falsch bezeichnet und die Klage an den vermeintlichen gesetzlichen Vertreter mit Willen des Klägers zugestellt, ist die Klage unzulässig. Die Zustellung an eine führungslose GmbH hat an die Gesellschafter zu erfolgen. Ein im Handelsregister gewahrter Wechsel der Gesellschafter vor Einreichung der Klage geht zu Lasten des Klägers.

 

OLG Frankfurt, Beschluss vom 30.09.2024 - 3 W 8/24 -

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