Fristlose Kündigung nach Abmahnung einer Gebrauchsüberlassung an Dritten

Eine nach Abmahnung eine fristlose Kündigung rechtfertigende Gebrauchsüberlassung der Wohnungen an einen Dritten liegt vor, wenn der Dritte aufgrund einer Vereinbarung mit dem Mieter ein selbständiges Besitzrecht an der Wohnung des Inhalts hat, dass er die Wohnung unter Ausschluss des Mieters nutzen kann, aber auch dann, wenn der Mieter den Dritten für eine längere Zeit in der Wohnung aufnimmt und der Dritte das Recht hat, die gesamte Wohnung neben oder zusammen mit dem Mieter zu nutzen. Diese Gebrauchsüberlassung (und nicht nur ein Besuch) liegt ab einem Zeitraum von vier bis sechs Wochen vor.

 

LG Hamburg, Urteil vom 03.11.2023 - 311 S 25/23 -

Kommentare: 0