Urteil - fehlendes Protokoll zum Verkündungstermin

Eine wirksame Verkündung eines Urteils erfordert, dass dieses im Namen des Volkes durch Vorlesung der vollständigen Abfassung der vollständigen Urteilsformal einschließlich der Kostenentscheidung, Streitwert und ggf. einer Entscheidung über die Zulassung der Berufung, jedenfalls aber durch Bezugnahme auf die schriftlich niedergelegte Urteilsformel, und zwar in öffentlicher Sitzung, erfolgt (§ 60 ArbGG, § 311 Abs. 2 S. 1 ZPO, § 173 Abs. 1 GVG. Dies gilt auch dann, wenn die Gerichtsakte elektronisch geführt wird.

 

Jedenfalls sind die Mindestanforderungen einzuhalten, mithin dass die Verlautbarung vom Gericht beabsichtigt ist oder von den Parteien derart verstanden werden durfte und die Parteien von Erlass und Inhalt der Entscheidung förmlich unterrichtet werden. Dass kann durch Verfügung des Vorsitzenden (nicht durch die Geschäftsstelle) erfolgen, das Urteil den Parteien zuzustellen.

 

Leidet das arbeitsgerichtliche Urteil an einem Verkündungsmangel, bleibt das Verfahren bei dem Arbeitsgericht wegen nicht beendeter Instanz anhängig; bei dem übermittelten „Urteil“ handelt es sich lediglich um ein Scheinurteil. Das Scheinurteil kann mit der Berufung angegriffen werden und ist im Berufungsverfahrens wegen des Mangels aufzuheben und das Verfahren an das Arbeitsgericht zurückzuverweisen. Wird die unterlasse ordnungsgemäße Verkündung des arbeitsgerichtlichen Urteils vom Revisionsgericht festgestellt, hat dieses das Verfahren entgegen § 68 ArbGG an das Arbeitsgericht zurückzuverweisen.

 

BAG, Urteil vom 24.10.2024 - 2 AZR 260/23 -

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