Fristlose Kündigung ohne Abmahnung bei gewaltbereiten Mieter

Die Gewaltbereitschaft/-tätigkeit eines Mieters rechtfertigt eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung zum Schutz der anderen Hausbewohner, auch wenn den Mieter eine Verantwortlichkeit für sein Tun nicht trifft. Die untherapierte Alkoholsucht des Mieters ist hier nicht zu seinen Gunsten zu würdigen.

 

LG Berlin II, Beschluss vom 30.07.2024 - 67 S 190/24 -

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