UG (haftungsbeschränkt) als Unterscheidungsmerkmal gegenüber GmbH nach § 30 Abs. 1 HGB

Nach § 30 Abs. 1 HGB ist es erforderlich, dass sich die neue Firma von allen an demselben Ort oder in derselben Gemeinde bereits bestehenden und in das Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister eingetragenen Firmen deutlich unterscheidet.

 

Dies ist bei „xx Invest“ und „xx Investment“ nicht der Fall. Hat die bestehende Gesellschaft den Rechtsformzusatz GmbH und soll die neue Gesellschaft als UG (haftungsbeschränkt) mit dem entsprechenden Rechtsformzusatz eingetragen werden, kann offenbleiben, ob dem Rechtformzusatz Unterscheidungskraft zukommt, da z.B. infolge der erforderlichen Thesaurierungspflicht nach § 5a Abs. 3 GmbHG die UG (haftungsbeschränkt auch später als GmbH firmieren kann, ohne dass dann noch die Firma beanstandet werden kann.

 

Kammergericht Berlin, Beschluss vom 24.05.2024 - 22 W 14/24 -

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