Rücktritt/Rückabwicklung bei staatlicher Förderung auf E-Auto

Nach § 346 Abs. 1 BGB sind im Falle eines Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und gezogene Nutzungen herauszugeben. Zu den vom Verkäufer empfangenen Leistungen gehört der Kaufpreis. Da der Käufer die staatliche Förderung iSv.  erst nach Zulassung des Fahrzeuges beantragt und bewilligt erhält wird deutlich, dass Empfänger der Käufer ist, der Verkäufer nur den Kaufpreis erhält und sich die Rechtsfolgen aus einer z.B. zu kurzen Haltedauer nach den Förderrichtlinien das Verhältnis zwischen dem Käufer und dem Fördergeber betrifft., mithin die Förderung Teil des vom Käufer zu zahlenden Kaufpreises ist.

 

OLG Brandenburg, Urt. vom 03.09.2024 - 6 U 79/23 -

Kommentare: 0