Schonfristzahlung führt nicht zur Unwirksamkeit der (hilfsweisen) ordentlichen Kündigung

Zahlt ein Mieter mehrere Monate nicht die Miete, ist eine außerordentliche Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB möglich. Zahlt der Mieter dann innerhalb der Schonfrist des § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB die Mietrückstände, wird die fristlose Kündigung unwirksam. Wird  in Ansehung der Mietrückstände eine ordentliche Kündigung nach §§ 573 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB ausgesprochen, führt eine Zahlung der Mietrückstände innerhalb der Schonfrist nicht zur Unwirksamkeit dieser Kündigung. Verbindet der Vermieter die fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs mit einer hilfsweise erklärten ordentlichen Kündigung aus diesem Grund und zahlt der Mieter innerhalb der Schonfrist, ggf. auch innerhalb des Kündigungszeitraums der ordentlichen Kündigung, behält die ordentliche Kündigung ihre Wirksamkeit.  

 

Im Rahmen der Prüfung der ordentlichen Kündigung kommt es darauf an, ob die Pflichtverletzung durch Nichtzahlung der Miete als nicht unerheblich iSv. § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB anzusehen ist.

 

BGH, Urteil vom 23.10.2024 - VIII ZR 106/23 -

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