Kündigung der Immobilien-GbR und behinderte Liquidation

Seit Inkrafttreten des MoPeG kann ein Gesellschafter (Liquidator) ohne Mitwirkung der übrigen Liquidatoren (Gesellschafter, § 736 Abs. 1, Abs. 4 BGB) nicht mehr alleine einen Teilungsversteigerungsantrag nach Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses stellen.

 

Verweigert ein Liquidator die Mitwirkung bei der Liquidation kann ein Antrag auf Abberufung dieses Liquidators bei Gericht gestellt werden, § 736 Abs. 1 S. 1 BGB. Entsteht durch die unberechtigte Verweigerungshaltung eines Liquidators ein Schaden, ist dieser den anderen Gesellschaftern durch den die Liquidation behindernden Liquidator zu ersetzen.

 

LG Hamburg, Beschluss vom 11.06.2024 - 328 T 16/24 -

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