Eigentumswechsel und Unkenntnis des Mieters (Kautionsrückzahlungsklage)

Der veräußernde Vermieter hat den Mieter gem. § 242 BGB und aus einer reziproken Anwendung des Rechtsgedankens des § 555e BGB über eine Veräußerung zu informieren. Unterlässt er dies und klagt der Mieter einen Kautionsrückzahlungsanspruch gegen ihn und nicht den Rechtsnachfolger ein (§ 556a Abs. 1 BGB), hat er die Kosten bei Erledigungserklärung nach § 91a ZPO zu tragen.

 

LG Berlin, Beschluss vom 04.07.2024 - 67 T 37/24 -

Kommentare: 0