Grenze der Panoramafreiheit im Kunsturheberschutz bei Drohneneinsatz

Künstlerische Installationen unterliegen dem Urheberschutz nach § 16 Abs. 1 UrhG und dürfen nicht durch Dritte ohne Genehmigung des Urhebers mittels Fotografie, Film, Malerei/Grafik vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergegeben werden. Ausgenommen sind Werke, die dauerhaft auf öffentlichen Straßen, Plätzen oder Wegen stehen, da diese als der Allgemeinheit gewidmet anzusehen sind.

 

Eine Ausnahme davon gilt ferner im Rahmen der sogenannten Panoramafreiheit gem. § 59 Abs. 1 S. 1 UrhG für Werke, die ohne Hilfsmittel von einer für jedermann frei zugänglichen Straße, einem Platz oder Weg gesehen werden können. Auch wenn von einem solchen Bereich die Installation gesehen werden kann (und von dort fotografiert pp. werden kann und darf), verstößt eine mit einer Drohne gefertigte Aufnahme aus der Luft gegen das Urheberrecht des Künstlers, da dies von § 59 Abs. 1 S. 1 UrhG („… Werke, die sich bleibend an öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen befinden“) nicht gedeckt ist.

 

BGH, Urteil vom 23.10.2024 - I ZR 67/23 -

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