Sicherheitsleistung: Getrennte Festsetzung im Urteil bei möglicher „gemischter Vollstreckung“

Erfolgt eine Titulierung einer Geldforderung und einer vertretbaren Handlung (hier: Räumung eines Pachtgegenstandes), ist die Sicherheitsleistung bei vorläufiger Vollstreckbarkeit gem. § 709 ZPO für Geldforderung und vertretbare Handlung getrennt festzusetzen.

 

Wird im Urteil die Sicherheitsleistung einheitlich festgesetzt, kann – wird Berufung gegen das Urteil eingelegt – nach § 718 Abs. 1 S. 1 ZPO eine Vorabentscheidung über die Vollstreckbarkeit beantragt werden mit dem Ziel, die Sicherheitsleistung getrennt festzusetzen. Der Antragsteller muss selbst nicht Berufung oder Anschlussberufung eingelegt haben.

 

Bei der Sicherheitsleistung ist jeweils ein Zuschlag von 10% auf den Wert hinzuzurechnen.

 

OLG Rostock, Teilurteil vom 26.09.2024 - 3 U 56/24 -

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