Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch (§ 906 Abs. 2 S. 2 BGB) und Umsatzsteuer

Auf den nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch sind die Vorschriften der §§ 249 ff BGB nicht anwendbar, da die Grundsätze der Enteignungsentschädigung gelten. Allerdings umfasst der nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch aus § 906 Abs. 2 S. 2 BGB auch keine Umsatzsteuer, wenn die Abrechnung nur fiktiv erfolgt. In Fällen der Kompensation sind Gründe nicht ersichtlich, über die für Schadensersatzansprüche geltenden Regelungen (§§ 249 ff BGB) hinaus eine noch nicht eingetretene Vermögenseinbuße auszugleichen.

 

 

OLG Zweibrücken, Urteil vom 20.08.2024 - 8 U 47/24 -

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