Vorauszahlungsabrede: Immer unwirksam bei Verstoß gegen § 311b BGB ?

Fehlt es für eine behauptete Vorauszahlungsvereinbarung bei einem Grundstückskauf an dem Formerfordernis der notariellen Protokollierung, ist sie nichtig (§ 311b Abs. 1 S. 1 BGB iVm. § 125 S. 1 BGB). Damit gilt nach § 139 BGB die Vermutung, dass der gesamte Vertrag nichtig ist. Die Auslegungsregel kann bei Vorliegen besonderer Umstände widerlegt werden. Weist der Käufer seine Zahlung auf die noch nicht bestehende Kaufpreisforderung nach, ist die Schlussfolgerung gerechtfertigt, dass sich die Parteien auch ohne die Abrechnungsabrede auf den beurkundeten Teil des Rechtsgeschäfts eingelassen hätten; entscheidend ist, dass der Käufer aus seiner Sicht zweifelsfrei nachweisen kann, vor Vertragsschluss auf die noch nicht bestehende Kaufpreisschuld gezahlt zu haben.

 

BGH, Urteil vom 14.06.2024 - V ZR 8/23 -

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